Drucksache - 1462/4  

 
 
Betreff: Mietenpolitik des Senats ein zahnloser Tiger?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Wieland 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.11.2015 
51. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Große Anfrage
Schriftliche Beantwortung

Wir fragen das Bezirksamt:

 

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt die aktuelle Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass das Abrissverbot der Zweckentfremdungsverbotsverordnung nicht auf das Haus in der Uhlandstraße 103 angewendet werden kann?
  2. Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass die landeseigene Wohnungsgesellschaft Degewo sich in ihrem Gebäude in der Quedlinburger Straße 22 offenbar nicht an die Umsetzung des Berliner Bündnisses für Bezahlbare Mieten hält (siehe kleine Anfrage Wieland/Bündnis90-Die Grünen vom 24.9.2015)und sind dem Bezirksamt vergleichbare Fälle bekannt?
  3. Wie bewertet das Bezirksamt die vom Senat als Instrumente des Mietpreisanstiegs eingeführte Zweckentfremdungsverbotsverordnung und das Mietenbündnis unter diesen Gesichtspunkten und sieht es Verbesserungsbedarf - wenn ja: welchen?
  4. Welchen Handlungsauftrag leitet das Bezirksamt hinsichtlich dieser Vorfälle für sich ab?
  5. Welche Instrumente gegen den Mietpreisanstieg sieht das Bezirksamt angesichts des aktuellen Bevölkerungsanstiegs in der Stadt, wenn weder privaten Spekulanten Grenzen gesetzt werden können, noch selbst die landeseigenen Wohnungsgesellschaften vor Mietspekulationen zurückschrecken?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

erlauben Sie zunächst eine Vorbemerkung:

 

Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten

 

Um der zunehmenden Verengung des Marktes für preiswerten Wohnraum entgegenzuwirken, haben die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und die Senatsverwaltung für Finanzen mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins (degewo, GESOBAU, GEWOBAG, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM) das "Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten" vereinbart. Es wurde am 4. September 2012 unterzeichnet, gilt zunächst bis 2016 und benennt Lösungswege und Maßnahmen, mit denen die Partner bezahlbares Wohnen gewährleisten. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist in diesem Bündnis in keinster Weise involviert.

 

 

die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt die aktuelle Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass das Abrissverbot der Zweckentfremdungsverbotsverordnung nicht auf das Haus in der Uhlandstraße 103 angewendet werden kann?

Die zitierte VG-Entscheidung ist nach Auffassung des Rechtsamtes in Übereinstimmung mit dem Wohnungsamt als erstinstanzlich prozessführender Stelle mit dem geltenden Zweckentfremdungsrecht vereinbar. Von einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgeraten. Wie auch im Bezirksamt dargelegt, würdigt das Verwaltungsgericht (VG) den Umstand, dass der Eigentümer das zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungsverfahren zunächst nicht betrieben hat, zwar nicht hinreichend; das allein stellt die materielle Würdigung des VG aber nicht in Frage. Hier wäre ggf. zu erwägen, das geltende Zweckentfremdungsrecht für (Abriss-)Fälle wie den entschiedenen um eine spezialgesetzliche Ermächtigung der Behörde zu erweitern, die unterhalb der Schwelle einer Wiederherstellungs- und Rückführungsanordnung ein Einschreiten zulässt, sofern nicht schon auf das Instrumentarium des ASOG zugegriffen werden kann.

 

Das Bezirksamt hat daraufhin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angefragt, ob diese das Verfahren wegen einer grundsätzlichen Bedeutung an sich ziehen würde. Mit Schreiben vom 11.11.2015  lehnte dies der Staatssekretär mit der Begründung ab, dass er eine „klarere“ Definition des Begriffs Luxuswohnraum im Zweckentfremdungsverbots-Gesetz für nicht gerichtsfest hält. Die Preisentwicklung würde es bei einem prosperierenden Wohnungsmarkt wie in Berlin mit sich bringen, dass gesetzlich vorgegebene (Luxus-)-Grenzen immer wieder angepasst werden müssten. Zudem sei jeder Zweckentfremdungsfall als Einzelfall gesondert zu betrachten.

 

Das Bezirksamt bedauert die vom VG getroffene Entscheidung ausdrücklich. Es hat deshalb die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gebeten zu prüfen, inwieweit eine Ergänzung des Zweckentfremdungsverbotsgesetz sinnvoll erscheint, die dem Bezirksamt weitere Handlungsoptionen wie in Absatz 1 beschrieben eröffnen könnte.

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass die landeseigene Wohnungsgesellschaft Degewo sich in ihrem Gebäude in der Quedlinburger Straße 22 offenbar nicht an die Umsetzung des Berliner Bündnisses für Bezahlbare Mieten hält (siehe kleine Anfrage Wieland/Bündnis90-Die Grünen vom 24.9.2015)und sind dem Bezirksamt vergleichbare Fälle bekannt?
  2. Wie bewertet das Bezirksamt die vom Senat als Instrumente des Mietpreisanstiegs eingeführte Zweckentfremdungsverbotsverordnung und das Mietenbündnis unter diesen Gesichtspunkten und sieht es Verbesserungsbedarf - wenn ja: welchen?
  3. Welchen Handlungsauftrag leitet das Bezirksamt hinsichtlich dieser Vorfälle für sich ab?
  4. Welche Instrumente gegen den Mietpreisanstieg sieht das Bezirksamt angesichts des aktuellen Bevölkerungsanstiegs in der Stadt, wenn weder privaten Spekulanten Grenzen gesetzt werden können, noch selbst die landeseigenen Wohnungsgesellschaften vor Mietspekulationen zurückschrecken?

 

Zu 2.-4.

 

Das Bezirksamt verweist in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 0534/4. Vergleichbare Fälle sind dem Bezirksamt - auch aufgrund der fehlenden Zuständigkeit - nicht bekannt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dagmar König

 


 

 
 

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