Drucksache - 1462/4
Wir fragen das Bezirksamt:
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
erlauben Sie zunächst eine Vorbemerkung:
Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Um der zunehmenden Verengung des Marktes für preiswerten Wohnraum entgegenzuwirken, haben die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und die Senatsverwaltung für Finanzen mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins (degewo, GESOBAU, GEWOBAG, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM) das "Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten" vereinbart. Es wurde am 4. September 2012 unterzeichnet, gilt zunächst bis 2016 und benennt Lösungswege und Maßnahmen, mit denen die Partner bezahlbares Wohnen gewährleisten. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist in diesem Bündnis in keinster Weise involviert.
die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Die zitierte VG-Entscheidung ist nach Auffassung des Rechtsamtes in Übereinstimmung mit dem Wohnungsamt als erstinstanzlich prozessführender Stelle mit dem geltenden Zweckentfremdungsrecht vereinbar. Von einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgeraten. Wie auch im Bezirksamt dargelegt, würdigt das Verwaltungsgericht (VG) den Umstand, dass der Eigentümer das zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungsverfahren zunächst nicht betrieben hat, zwar nicht hinreichend; das allein stellt die materielle Würdigung des VG aber nicht in Frage. Hier wäre ggf. zu erwägen, das geltende Zweckentfremdungsrecht für (Abriss-)Fälle wie den entschiedenen um eine spezialgesetzliche Ermächtigung der Behörde zu erweitern, die unterhalb der Schwelle einer Wiederherstellungs- und Rückführungsanordnung ein Einschreiten zulässt, sofern nicht schon auf das Instrumentarium des ASOG zugegriffen werden kann.
Das Bezirksamt hat daraufhin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angefragt, ob diese das Verfahren wegen einer grundsätzlichen Bedeutung an sich ziehen würde. Mit Schreiben vom 11.11.2015 lehnte dies der Staatssekretär mit der Begründung ab, dass er eine „klarere“ Definition des Begriffs Luxuswohnraum im Zweckentfremdungsverbots-Gesetz für nicht gerichtsfest hält. Die Preisentwicklung würde es bei einem prosperierenden Wohnungsmarkt wie in Berlin mit sich bringen, dass gesetzlich vorgegebene (Luxus-)-Grenzen immer wieder angepasst werden müssten. Zudem sei jeder Zweckentfremdungsfall als Einzelfall gesondert zu betrachten.
Das Bezirksamt bedauert die vom VG getroffene Entscheidung ausdrücklich. Es hat deshalb die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gebeten zu prüfen, inwieweit eine Ergänzung des Zweckentfremdungsverbotsgesetz sinnvoll erscheint, die dem Bezirksamt weitere Handlungsoptionen wie in Absatz 1 beschrieben eröffnen könnte.
Zu 2.-4.
Das Bezirksamt verweist in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 0534/4. Vergleichbare Fälle sind dem Bezirksamt - auch aufgrund der fehlenden Zuständigkeit - nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar König
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