Drucksache - 1457/4  

 
 
Betreff: Zweckentfremdungsverbot verschärfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/SPD 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Wieland/Wuttig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.11.2015 
51. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 19.11.2015 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln beim Senat und den zuständigen Stellen bei der Verhandlung des aktuellen Gesetzentwurfs zur Änderung der Zweckentfremdungsverbotsverordnung dafür einzusetzen, dass das in der Zweckentfremdungsverbotsverordnung enthaltene Abrissverbot dementsprechend geändert wird, dass die Spekulation mit Wohnraum durch Abriss von Bestands-Mietwohnungen (analog des Beispiels Uhlandstraße 103) nicht mehr möglich ist.

 

Der BVV ist bis zum 31.01.2016 zu berichten.

 

 

Judith Stückler

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Zum Fall Uhlandstraße 103 hat das Bezirksamt nach der Entscheidung keine Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin einzulegen, den Staatssekretär der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Herrn Prof. Dr.-Ing. Lütke Daldrup, hinsichtlich der Erhaltung von preiswertem Wohnraum angeschrieben und anheimgestellt, das Verfahren wegen der Grundsätzlichen Bedeutung an sich zu ziehen.

 

Aus dem Antwortschreiben des Staatssekretärs vom 11. November 2015 zitiert das Bezirksamt:

 

Die höchsten Gerichte stellen dabei nicht allein darauf ab, ob der Ersatzwohnraum für breite Schichten der Bevölkerung (finanziell) anmietbar ist. Sie gehen davon aus, dass die Wohnungsmarktlage nicht nur dann entlastet werden kann, wenn an die Stelle des alten Wohnraums neue Wohnungen gleichen Zuschnitts, gleicher Ausstattung und gleicher Miethöhe treten. Für sie ist zweckentfremdungsrechtlich vor allem entscheidend, dass überhaupt neuer Wohnraum errichtet wird, unabhängig z.B. auch davon, ob der neue Wohnraum sich im Gegensatz zum alten Wohnraum statt Mietwohnungen als Eigentumswohnungen darstellt. Es soll nur sichergestellt werden, dass der ohnehin verknappte Wohnungsmarkt nicht weiter belastet wird. Dabei kommt es bei der Bewertung nur auf die Erhaltung des Gesamtbestandes an Wohnraum  in der Kommune an. Einzig ein nicht zu überschreitender Standard des Ersatzwohnraumes, sogenannter Luxuswohnraum, wurde höchstrichterlich als „Schwelle“ vorgesehen. Ein derartiger Luxuswohnraum wurde bei dem den Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalt indes verneint.

 

(…)

 

Eine „klarere“ Definition des Begriffs Luxuswohnraum im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz halte ich gerichtlich für nicht möglich. Die Preisentwicklung würde es bei einem prosperierenden Wohnungsmarkt wie in Berlin zum einen mit sich bringen, dass gesetzlich vorgegebene (Luxus-)Grenzen immer wieder angepasst werden müssten. Zum anderen bezieht sich das Zweckentfremdungsverbot immer und ausschließlich auf Einzelfälle. Im Einzelfall müssen sämtliche relevanten Aspekte abgewogen werden. Jeder Fall ist anders gestaltet.“

 

Darüber hinaus hat das Bezirksamt anlässlich von Gesprächen mit dem Senat bzw. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wiederholt darauf hingewiesen, dass zur Verhinderung des Abrisses bezahlbaren Wohnraums noch weitere gesetzliche Instrumente benötigt werden.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Reinhard Naumann                            Dagmar König

Bezirksbürgermeister                            Bezirksstadträtin

 

 


 

 
 

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