Drucksache - 1046/4
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, auf die zentrale Beschaffungsstelle des Senats einzuwirken, in Zukunft bei der Beschaffung von Textilien und Bekleidung darauf zu achten, dass in den Ausschreibungen nicht nur die im Berliner Vergabegesetz geforderten Nachweise, u. a. Eigenerklärungen, über die Einhaltung der ILO Kernarbeitsnnormen akzeptiert werden, sondern nur anerkannte Zertifikate wie "Fair Wear Foundation" oder gleichwertige.
Weiterhin mögen auch Textilien, die nicht ausschließlich aus Naturtextilien hergestellt werden in die Produktliste der Waren, für die § 8 Absatz 3 Satz 1 BerlAVG gilt, aufgenommen werden.
Begründung: 2013 hat der Bezirk Dienst- und Schutzkleidung im Werte von 54.904,96 Euro beschafft. Ausschreibung und Vergabe werden hierfür nicht vom Bezirk direkt, sondern vom Landesverwaltungsamt zentral durchgeführt. Das Berliner Vergabegesetz schreibt vor, dass bei Lieferungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 10.000 Euro oder darüber öko-soziale Kriterien für die Vergabe gelten. Charlottenburg-Wilmersdorf als 1. Fairtrade Town Berlins möge sich bei den zuständigen Seatsverwaltungen dafür einsetzen, dass im Bereich Textilien und insbesondere Dienst- und Schutzkleidung die ergänzenden Vertragsbedingungen Zertifikate bzw. Mitgliedsbescheinigungen der Bietenden von bzw. bei Fair Wear Foundation, Ethical Trading Initiative, Fair Labour Association, Social Accountability International Standard 8000 oder gleichwertig fordern. Dies erleichtert nicht nur Vergleich und Überprüfung der Angebote, da hier klare, verlässliche und unabhängig kontrollierte Kriterien der Sozialstandards vorgegeben werden, sondern lässt Charlottenburg-Wilmersdorf auch sicher sein, dass keine Textilien zum Einsatz kommen, deren Gewinnung und Produktion nicht mindestens den ILO-Kernarbeitsnormen entsprechen. Laut Gemeinsamem Rundschreiben 1/2012 der Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Technologie und Forschung sowie Stadtentwicklung und Umwelt gilt eine Produktliste, nach der die Lieferung der darin aufgelisteten Waren nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung ausgeschrieben und vergeben werden darf, die "den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind". Diese Liste enthält u. a. "Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle". Schutz- und Arbeitskleidung enthält üblicherweise auch Anteile aus synthetischen Materialien, entsprechend ihrer jeweiligen Funktion. Damit sie gleichwohl unter § 8 Absatz 3 Satz 1 BerlAVG fällt, müsste sie in der Liste ergänzt werden, so dass auch für ihre Herstellung wenigstens die ILO-Kernarbeitsnormen gelten.
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