Drucksache - 0767/4
Bekanntheit der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in den Krankenhäusern verbessern
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 20.02.2014 Folgendes beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass das Landeskrankenhausgesetz (LKG) im § 30 (Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher) dahingehend erweitert wird, dass auf die Patientenfürsprecherin und/oder -fürsprecher bereits bei der Aufnahme eines Patienten schriftlich unter Nennung der Aufgabenstellung, der Erreichbarkeit und der Verschwiegenheitspflicht des/der Patientenfürsprecherin/ -fürsprecher, hingewiesen wird. Hierzu können z. B. Patientenbroschüren sowie weitere Hinweise zum Krankenhausaufenthalt genutzt werden.
Der BVV ist bis zum 31.03.2014 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt dazu mit:
Die Initiative zur Gesetzesänderung (hier § 30 Landeskrankenhausgesetz) wird vom Bezirksamt sowie auch von den im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf tätigen Patientenfürsprecherinnen und den Patientenfürsprechern als positiv angesehen. Die Informationen über die Aufgaben, Erreichbarkeit und die Person der Fürsprecherinnen und Fürsprecher wird in den Krankenhäusern seit jeher unter-schiedlich gehandhabt. In der Regel gibt es auf den Stationen in den Krankenhäusern Aushänge, auf denen die Person genannt (teilweise mit Bild), die Aufgabe und die Erreichbarkeit beschrieben sind. Varianten sind Mappen, die den Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme überreicht werden, oder die in den Krankenzimmern liegen.
Es ist grundsätzlich zu bedenken, dass die Zahl der Patientinnen und Patienten, die die Unterstützung durch eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher in Anspruch nehmen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Patientinnen und Patienten relativ gering ist. Dies wird anhand der Zahl der Beschwerdefälle, die in den Jahres-berichten veröffentlicht werden, deutlich.
Das Bezirksamt geht nicht davon aus, dass die Zahl der Aufträge an die Patienten-fürsprecherinnen und Patientenfürsprecher signifikant steigen wird, wenn ein schriftlicher Hinweis auf die Person und Tätigkeit bei Aufnahme überreicht wird. Die Inanspruchnahme einer außen stehenden Person zur Klärung und Unterstützung im Falle eines Konflikts mit der Klinikleitung/dem Klinikpersonal oder bei der Behebung eines Missstandes, wird auch dann die Ausnahme bleiben.
Summarisch betrachtet, stellt sich die Situation als nicht besonders problematisch dar, jedoch könnte ein der Intention der Bezirksverordnetenversammlung entsprech-ender Hinweis im Landeskrankenhausgesetz das Rollenprofil der Patientenfür-sprecherinnen und Patientenfürsprecher schärfen. Das Bezirksamt wird die zuständige Senatsverwaltung schriftlich bitten, zu prüfen, ob eine Gesetzesänderung bei einer Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes berücksichtigt werden kann.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt anzusehen.
Reinhard Naumann Carsten Engelmann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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