Drucksache - 0477/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18. April 2013 beschlossen:
Das Bezirksamt wird darum gebeten, darauf zu achten, dass grundsätzlich bei B-Plan-Verfahren der Erteilung von städtebaulichen Befreiungen und der Vereinbarung von städtebaulichen Verträgen, bei denen Tiefgaragen in Gebieten außerhalb des S-Bahnringes betroffen sind, eine unterirdische GRZ von nicht mehr als 0,5 vereinbart wird. Für die Gebiete innerhalb des S-Bahnrings ist darauf zu achten, dass bei der Anlage von Tiefgaragen eine unterirdische GRZ von 0,8 nicht überschritten wird. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass die Boden-Überdeckung von Tiefgaragen generell mindestens 80 cm beträgt. Der BVV ist bis zum 31.05.2013 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Eine generelle Festlegung der Qualität bei geplanten oder beantragten Tiefgaragen ist weder sinnvoll noch möglich.
In der planungsrechtlichen Ausgangssituation ist im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes, der die überwiegende Anzahl der Baugrundstücke im Bezirk betrifft, für Tiefgaragen keine Ausnutzungsziffer festgelegt. Qualifizierte Bebauungspläne enthalten in der Regel spezifische Festsetzungen, die nach konkreter Abwägung des Einzelfalls begründet werden. Hier sind die "Grunewald-Pläne" wegen ihrer räumlichen Ausdehnung hervorzuheben, in denen eine GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO von 0,3 gilt und die unterbaubare Fläche in ihrer Lage festgesetzt wurde. Eine pauschale Festlegung der anzustrebenden GRZ im Sinne der Vorschrift ist im Beschluss für die Gebiete innerhalb und außerhalb des S-Bahn-Rings unterschiedlich benannt. Diese Abgrenzung ist aber rechtlich irrelevant. Vielmehr bemisst sich nach BauNVO die "Neben-GRZ" aus § 19 Abs. 4 nach der festzusetzenden "Haupt-GRZ" aus § 19 Abs. 2 und findet Obergrenzen in § 17 BauNVO. die der jeweiligen Nutzungsart zugeordnet sind. Damit sind die bauliche Dichte, die Bauweise und die Nutzungsart Bestimmungsfaktoren, nicht jedoch die räumliche Lage des Planes bzw. Vorhabens im Bezirk. Feste Obergrenzen würden darüber hinaus eine weitere Versiegelung provozieren, da die planungsrechtlichen Obergrenzen in der Regel vollständig durch die Projektplanenden ausgeschöpft werden.
Für die Abwägung im Einzelfall sind folgende Kriterien zu beachten: - Grundstückszuschnitt, - bauliche Ausgangssituation, zulässige und zugelassenen Grundfläche, - faktischer Stellplatzbedarf in Abhängigkeit zur geplanten Nutzung, - Grundsätzlich ist als Lage einer Tiefgarage der Bereich des Hauptbaukörpers anzustreben, ggf. ist eine Erweiterung darüber hinaus zu ermöglichen. - Höhe des Grundwasserstandes, damit auch Höhe der Baukosten.
Das Bezirksamt wird zukünftig eine Boden-Überdeckung von grundsätzlich mindestens 80 Zentimetern anstreben. Mit Blick auf die daraus gegebenenfalls resultierende weitere Absenkung der Tiefgarage und den damit verbundenen stetig steigenden Baukosten sind zur Beurteilung der Freiflächenqualität aber zusätzlich folgende Kriterien mit in die Entscheidungsfindung einzubeziehen: - bauliche Ausgangssituation, - Höhenlage der erdgedeckten Tiefgarage zum Erschließungsträger, - faktische Lage der Garage zu den Funktionsflächen innerhalb der Grundstücksfreifläche (z.B. Terrassen, Spielplätze und Nebenanlagen, mithin Flächen ohne Möglichkeit einer Bepflanzung), - Berücksichtigung der notwendigen Belichtung und Besonnung im Bepflanzungskonzept.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
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