Drucksache - 0420/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 17.01.2013 folgenden Beschluss gefasst:
"Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob die Wohnungsmarktanalyse des aktuellen GEWOS-Gutachtens, die eine berlinweite Quote von nur 2,21% Angebotsüberhang, d. h. Fluktuationsreserve, feststellt, als Rechtsgrundlage für die Anwendung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz dienen kann.
Der BVV ist bis spätestens zur BVV im Dezember 2012 zu berichten."
Hierzu wird Folgendes berichtet:
Anwendbarkeit des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
Der Berliner Senat hat mit Datum vom 1. Mai 2013 die in § 558 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende Länderermächtigung genutzt und damit die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren gesenkt. Mit der Rechtsverordnung zur Kappungsgrenze wurde das Land Berlin zu einem Gebiet bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund - Feststellung der angespannten Wohnungsmarktlage für ganz Berlin - erscheint eine Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) als Ordnungswidrigkeit in bestimmten Fällen wieder erfolgversprechend. Damit kann es dahinstehen, ob schon das im BVV-Beschluss genannte GEWOS-Gutachten die Anwendung des § 5 WiStG nach sich ziehen könnte.
Nach § 5 Abs. 1 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Hauptbedeutung des § 5 WiSt liegt jedoch im Zivilrecht; die Mietpreisvereinbarung ist insoweit nichtig, als das sie die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Den überzahlten Betrag kann die Mieterin / der Mieter über die Schadensersatzregelung des § 823 BGB zurückverlangen.
Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStG
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der Wohnungsbindungsgesetz und Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (WoBindG u. OWiG-ZuständigkeitsVO) ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStG das Bezirksamt zuständig. Bisher ist jedoch fraglich, welches Amt der Bezirksverwaltung für die Anwendung des § 5 WiStG zuständig ist. Die Zuständigkeitsfrage soll im Rat der Bürgermeister berlinweit entschieden werden.
Geht darüber hinaus den Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Anzeige von Mietwucher gem. § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu, werden von dort die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet.
Das Bezirksamt wird den zuständigen Ausschuss über das Ergebnis des Rats der Bürgermeister unterrichten und bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Bezirksbürgermeister
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