Drucksache - 2124/3  

 
 
Betreff: Feuerwehreinsätze in den Kolonien entlang der Straße 70
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Wuttig/Verrycken 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.06.2011 
53. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

2

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 23.06.2011 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, wie die Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge in die Kolonien entlang der Straße 70 dauerhaft freigehalten werden können.

 

Der BVV ist bis zum 30.07.2011 zu berichten.

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Die Straße 70 ist eine gewidmete Grünfläche nach dem Grünanlagengesetz; dabei ist für die Verkehrsfläche die Ausnahme festgelegt, dass sie mit Kfz befahren werden darf. Rechtlich ist sie demnach eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von § 1 S. 2 des Berliner Straßengesetzes [BerlStrG].

 

Die Ausschilderung erfolgt demnach durch den Eigentümer der Privatstraße (vgl. § 5b Abs. 1 S. 2 Straßenverkehrsgesetz [StVG]) und aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit für den öffentlichen Verkehr analog den öffentlich gewidmeten Straßen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aufgrund der unterschiedlichen Breite der Verkehrsfläche sind an Engstellen verschiedentlich Haltverbote ausgeschildert (Zeichen Nr. 283).

Ausgewiesene Stellplätze sind als Straßennebenfläche frei von Abschrankungen benutzbar und z.T. als solche gekennzeichnet bzw. klar durch die bauliche Gestaltung als solche erkennbar.

 

Die Zufahrten und Zuwegungen der links und rechts der Verkehrsfläche befindlichen Kleingartenanlagen und Eigenheimanlagen sind klar als Ausfahrten von Grundstücken zu erkennen (vgl. § 12 StVO).

 

Die Kleingartenflächen befinden sich mit Ausnahme eines Teils der südlichen Zeile der KGA Wiesengrund (dort zur katastermäßigen Anschrift Straße 70 Nr. 2), sowie einer Inselfläche bei der KGA Birkenweg, vollständig im Eigentum des Landes Berlin.

Die Eigenheimflächen der Anlagen „Heidefreiheit e.G.“, „Friedrichsweg e.G.“, „Alpenrose“, „Akazienhain“, „Pfefferluch“ und „Bienenheim“ sind im Eigentum einzelner Dritter bzw. auch der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG.

 

Es wird zusätzlich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich nicht die gesamte, aufgrund der baulichen Gestaltung vom Benutzer als „Straße 70“ wahrgenommene Verkehrsfläche im Eigentum des Landes Berlin befindet. Im südlichen Teil sind Flächen im Eigentum der GEWOBAG bzw. einer Erbengemeinschaft mit mehreren Dutzend Teileigentümern.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Kleingartenflächen in der Nachkriegszeit flächendeckend durch Behelfsheime zulässigerweise genutzt worden sind, finden sich aus dieser Zeit auch hinreichende infrastrukturelle Brandschutzvorkehrungen wie Hydranten und Wegeausgestaltungen in den Anlagen selbst bzw. davor.

Jedoch sind nicht alle Hauptwege von der Straße 70 in die Kleingartenanlagen mit Feuerwehrfahrzeugen befahrbar, jedoch für Schlauchwagen und andere handfahrbare Geräte benutzbar.

Die Zahl der nach § 18 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz [BKleingG] zulässigen Dauerwohner in den Kleingartenanlagen links und rechts der Str. 70 wird immer geringer; derzeit sind es noch 34. Die Anzahl der dauerwohnenden Nutzer der o.a. Eigenheimbereiche ist unbekannt, es bestehen mit dem Land Berlin dazu auch keine vertraglichen Regelungen.

 

Für die bestehende Kleingartenanlage entlang der Straße 70 gibt es nach Aktenlage keine bauaufsichtliche Festlegung. Als Mindestanforderung ist für die Straße Nr. 70 ein fester, befahrbarer Untergrund erforderlich und die Zufahrtswege müssen dauerhaft freigehalten werden, um im Gefahrenfall einen Löschangriff der Berliner Feuerwehr zu ermöglichen.

 

Es gab im Jahr 1998 ein Rundschreiben der Berliner Feuerwehr in dem Aussagen zu den erforderlichen Zufahrtswegen und Hydranten getroffen worden sind. Dies galt jedoch nur für Neuanlagen. Mit der Einführung der neuen BauOBln wurde noch einmal die Erschließung von Kleingartenanlagen geregelt und in den Entscheidungshilfen der Senatsverwaltung bekannt gegeben. Allerdings gelten diese Regelungen auch nur für Neuanlagen.

 

Aufgrund der allgemein vorzufindenden Ausschilderung nach der StVO ist bisher seitens der grundstücksverwaltenden Stelle davon ausgegangen worden, dass eine besondere, zusätzliche Kennzeichnung der im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Verkehrsfläche, z.B. mit Schild „Privatstr. Hier gilt die StVO.“ nicht erforderlich war. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO legt fest, dass Ein- und Ausfahrten an öffentlich benutzbaren Straßen von parkenden Kfz freizuhalten sind. Hierzu bedarf es eigentlich keiner weiteren Ausschilderung der solchermaßen zu schützenden Bereiche. Um die rechtliche Situation zu verdeutlichen werden auf der Grundlage des BVV-Beschlusses zusätzliche Hinweise („Privatstraße. Hier gilt die STVO“) installiert werden.

 

Gemäß § 2 Ordnungsdiensteverordnung (OrddVO), ggf. auch nach § 3 OrddVO, kann dann im Falle von Verstößen gegen die Regeln für den ruhenden Verkehr das Ordnungsamt bedarfweise tätig werden, um die genannte Zugänglichkeit und ggf. auch Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten.

 

Das Bezirksamt bittet, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen              Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin              Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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