Drucksache - 1880/3
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 2011 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Berliner Straße zwischen Blissestraße und Konstanzer Straße dauerhaft für Tempo 30 ausgewiesen wird.
Der BVV ist bis zum 28.02.2011 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Der in Rede stehende Abschnitt der Berliner Straße befindet sich in der Zuständigkeit der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde. Die Berliner Straße ist in diesem Abschnitt Vorfahrtsstraße mit drei ampelgeregelten Kreuzungen.
Wie in diesen Fällen üblich, wurde der Polizeipräsident in Berlin, Direktion 2, Verkehrsdienst gehört. Der Verkehrsdienst teilt unter anderem mit, dass dieser Abschnitt der Berliner Straße eher unauffällig ist. Die Unfallursache „nicht angepasste Geschwindigkeit“ konnte 2009 lediglich ein Mal und im Jahre 2010 kein Mal festgestellt werden. Zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführte Verkehrsbeobachtungen hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit ergaben keine Besonderheiten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass besonders viele Fußgänger oder Radfahrer die Straße überqueren, wodurch eine Reduzierung der Geschwindigkeit gerechtfertigt wäre.
Die Straßenverkehrsbehörde hat neben diesen Fakten auch zu prüfen, ob die Funktion der Berliner Straße durch die gewollte, zeitlich unbegrenzte Geschwindigkeitsreduzierung nicht zu stark beeinträchtigt wird. Das ist der Fall. Die Berliner Straße hat in dem in Rede stehenden Abschnitt eine Verbindungsfunktion zwischen dem Stadtring und der Uhlandstraße bzw. der Brandenburgischen Straße einerseits und der Verkehrsführung nach Schöneberg andererseits. Der Fahrzeugdurchlauf würde vermindert und Ausweichverkehre wären die Folge.
Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestehenden Straßen nur angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies ist, wie dargestellt, nicht der Fall.
Die Entscheidung, ob und welche Verkehrszeichen aufgestellt werden, trifft die Straßenverkehrsbehörde in Ausübung ihrer Verkehrsregelungspflicht. Diese Aufgabe nehmen die Straßenverkehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer war. Diese Amtspflicht ist darauf gerichtet für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Es sind nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommt die Straßenverkehrsbehörde deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Wunsch der BVV nicht gefolgt werden kann.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Monika Thiemen Marc Schulte Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |