Drucksache - 2074/2
Die BVV beschließt: Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich
gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass im Bereich Kinderschutz /
Sozialraumorientierung eine gesamtstädtische Mindestausstattung festgelegt
wird. Um den Kinderschutz / die
Sozialraumorientierung als für alle Bezirke verbindlichen unverzichtbaren
Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe allen Bezirksverordneten
darzustellen, wird das Bezirksamt gebeten, über 1.
den Leistungsumfang des Jugendamtes den Kinderschutz /
die Sozialraumorientierung betreffend, 2.
den finanziell notwendigen Rahmen, 3.
die Qualitätsstandards des Jugendamtes hinsichtlich des
Kinderschutzes / der Sozialraumorientierung in einer Vorlage zur Kenntnisnahme bis
zum 30.11.2006 aufzuklären. Das Bezirksamt teilt dazu mit: Die folgende Darstellung über den Kinderschutz und den die
Sozialraumorientierung betreffenden Leistungs- bzw. Aufgabenumfang des
Jugendamtes, die zugrunde liegenden Qualitätsstandards und die daraus
resultierende Personalmindestausstattung soll der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsfachverwaltung zur Verfügung gestellt werden mit der Bitte,
auf dieser Grundlage eine gesamtstädtische Mindestausstattung für diesen
Teilbereich der Jugendamtsarbeit festzulegen. Die Senatsfachverwaltung hat bereits in den letzten
Sitzungen der Bezirksstadträt/innen Jugend und der Jugendamtsdirektor/innen
angekündigt, sich gemeinsam im 1.Quartal 2007 dieses Themas annehmen zu wollen.
Dies wird im Zusammenhang mit der Umsetzung des Berichtes an das
Abgeordnetenhaus zum Netzwerk Kinderschutz geschehen, in den bereits eine Reihe
von hier aufgeführten Standards, Indikatoren und Methoden wechselseitig
eingeflossen sind. Seite Einleitung 3
1.
Kinderschutz 4
1.1 Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung 4
1.1.1
Kindeswohlgefährdung 4
Klärung von Begrifflichkeiten 4 Erreichbarkeit des Jugendamtes 5 Meldung und Kooperation mit
Fremdmelder/innen 5 Risikoeinschätzung und Prognose 6 1.1.2
Hilfeangebote 8
Hilfen durch den Sozialpädagogischen Dienst a) Erstberatung 9 b) Falleingangsphase (mit Beispiel Familienhilfe – Arbeitsschritte und Verlauf - ) 9 Frühe Hilfen durch das Haus des Säuglings 12 Frühe Hilfen durch Aufsuchende Elternhilfe 13 Weitere präventive Angebote 13 1.1.3
Zusammenarbeit mit nicht-freiwilligen Klient/innen 13
Beispiel eines Fallverlaufs in Anlagen 3a und 3b 1.1.4
Zusammenwirken von Fachkräften 15
1.1.5
Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren 16
1.2 Handlungsleitlinien und Standards 18
1.3 Arbeitsumfang in Zahlen 19
Meldungen Mitwirkung in familiengerichtlichen
Verfahren Hilfen zur Erziehung (HzE) Weitere Aufgaben des
Sozialpädagogischen Dienstes neben
der Erfüllung des
Kinderschutzes 20
2. Sozialraumorientierung 21 2.1 Sozialraumorientierte Arbeit 21 2.2 Ziele für die weitere Umsetzung 22
3. Finanziell notwendiger Rahmen 23 3.1 Sachmittelausstattung 23 3.2
Personalausstattung 23 Anlagen Anlage 1 Vorgehensweise bei Meldungen über Kindeswohlgefährdung Anlage 2 Zeitaufwand beim Eingang einer Meldung Anlage 3a Beispiel eines Fallverlaufs Anlage 3b Kooperation mit anderen Stellen in diesem Fallbeispiel Anlage 4 Hilfeplan Anlage
5 Empfehlungen zur Zusammenarbeit
zwischen den Familiengerichten und den Jugendämtern bei der
Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren Anlage 6 Sozialraumorientierung in
Charlottenburg-Wilmersdorf Einleitung
Gemäß Berichtsauftrag werden im folgenden diejenigen
Aufgabenfelder der Jugendhilfe dargestellt, die das Ziel verfolgen, -
nicht-zufällige
Beeinträchtigungen der Gesundheit und/oder Entwicklungsmöglichkeiten von
Kindern abzuwenden (Kinderschutz) und -
die
Lebensumstände junger Menschen und Familien zu verbessern
(Sozialraumorientierung). Während sich bei der Wahrnehmung der Kinderschutz-Aufgaben auf
der Grundlage jahrzehntelanger Praxis ein spezifisches Profil im Jugendamt
entwickelt hat, befindet sich das Projekt ‚Sozialraumorientierung‘
noch mitten in der Umsetzung. Im Jahr 2006 wurden zunächst die
organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und Fortbildungen in erheblichem
Umfang durchgeführt; die Veränderung der inhaltlichen Arbeit hat erst im Jahr
2007 begonnen. Aus diesem Grund wird im weiteren die Umsetzung der Aufgabe
‚Kinderschutz‘ in Charlottenburg-Wilmersdorf detailliert beschrieben,
während zum Fachkonzept ‚Sozialraumorientierung‘ vorerst nur einige
grundsätzliche Hinweise und ein Ausblick auf die bevorstehenden Aufgaben
gegeben werden können. Nicht in diesen Bericht
aufgenommen sind sozialpädagogische Aufgaben, die entweder auf der Grundlage
des SGB XII geleistet werden oder sich aus anderen speziellen
Leistungsbereichen des SGB VIII ergeben, wie z. B. nach den §§ 11 ff
(Jugendarbeit), den §§ 22 ff (Tagesbetreuung, insbesondere §§ 23 und 43), § 44
(Überprüfung und Erlaubnis von Pflegestellen), § 52 (Jugendgerichtshilfe) sowie
die Aufgaben der Amtsvormundschaft, der Wirtschaftlichen Hilfen sowie der
Erziehungs- und Familienberatungsstelle oder des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD). Diese gehören allerdings ebenso zu den
Pflichtaufgaben des Jugendamtes, für die eine Mindestausstattung an Personal-
und Sachmitteln vorgehalten werden muss. Dies ist jedoch nicht Thema dieses
Berichtsauftrages. Sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene besteht im Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf Übereinstimmung, dass es angesichts der fortwährend
immer geringer werdenden personellen Ressourcen für ganz Berlin dringend
erforderlich ist, dass sich Landes- und Bezirksebene endlich auf eine
verbindliche personelle Ausstattung zur Erfüllung der gesetzlichen
Pflichtaufgaben der 12 Jugendämter unter besonderer Berücksichtigung des
Kinderschutzes und der Realisierung der Sozialraumorientierung verständigen. 1. Kinderschutz 1.1
Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung umfasst ein komplexes und
vielschichtiges Problemfeld, das mit diesem Bericht nur ansatzweise beschrieben
werden kann. Hervorzuheben ist der Aspekt, dass die sozialpädagogische Praxis
des Jugendamtes sich immer zugleich mit dem Schutz von Kindern und der
Hilfe für die Familie befasst und befassen muss. Die den Kinderschutz betreffenden Aufgaben sind vorrangig Teil der vier großen Aufgabenfelder des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes (RSD) und der Jugendberatung (JB) als Basisdienst für Familien und junge Menschen in den hiesigen 5 Regionalteams sowie zum Teil der Behindertenhilfe (Behi) in den Zentralen Fachdiensten und partiell des Pflegekinderdienstes: (1)
Beratung und Unterstützung (2)
Kinderschutz und/oder Hilfe in
Familienkrisen (3)
Mitwirkung in familiengerichtlichen
Verfahren (4)
Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige Zur Veranschaulichung
werden die Aufgaben und das sozialarbeiterische Handeln in Fällen von
Kindeswohlgefährdung detailliert und kleinschrittig beschrieben, um einen
Einblick in das schwierige Aufgabenfeld zu geben. Zur Verdeutlichung wird zum
Beispiel die Zusammenarbeit mit nicht-freiwilligen Klient/innen dargestellt.
Auf ausführliche Darstellungen in den ergänzenden Anlagen 1 – 5
wird verwiesen. Unter 1.2 folgen die zugrundeliegenden Handlungsleitlinien und
Standards. Unter 1.3 werden die kinderschutzrelevanten Handlungsanlässe mit den
Zahlen aus dem Jahr 2006 unterlegt. Am Schluss wird das Bild über die
Aufgabenvielfalt des Sozialpädagogischen Dienstes mit einer kurzen Aufzählung
über die sonstigen wesentlichen Aufgaben abgerundet. 1.1.1 KindeswohlgefährdungKlärung von BegrifflichkeitenGemäß § 8a
SGB VIII übt das Jugendamt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung aus. Der Beschreibung von
Kindeswohlgefährdung ist die Definition von Kindeswohl voranzustellen:
Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Kindeswohl umfasst nach
der UN-Kinderrechtskonvention folgende Bedürfnisbereiche von Kindern: -
Liebe,
Akzeptanz, Zuwendung -
Stabile
Bindungen -
Ernährung
und Versorgung -
Gesundheit -
Schutz
vor Gefahren materieller und sexueller Ausbeutung. Die konkrete Ausgestaltung
für eine angemessene Gewährleistung des Kindeswohls ist abhängig von den
jeweiligen konkreten gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten eines
Landes. Die Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung
sind: -
Körperliche
und seelische Vernachlässigung -
Körperliche
Misshandlung -
Seelische
Misshandlung - Sexuelle Gewalt -
Häusliche
Gewalt. Gefährdung von Kindeswohl
tritt am häufigsten in der Ausprägung von Vernachlässigung oder Misshandlung
auf: Gewalt gegen Kinder (Misshandlung) kann im Prinzip von jedem
Erwachsenen gegen jedes Kind ausgehen. Sie geschieht meist durch eindeutige
Akte. Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen, welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen. Erreichbarkeit des Jugendamtes Der Zugang zum Jugendamt
muss Kindern und Familien in Krisen und anderen Personen und Institutionen, die
auf gefährdete Kinder aufmerksam machen, tagsüber leicht und schnell möglich
sein. Die Sozialarbeiter/innen aller 5 Regionen des Jugendamtes sind montags
bis mittwochs von 9.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 10.00 bis 18.00 Uhr und
freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr erreichbar. Durch Bereitschaftsdienste in jeder
Region ist die Ansprechbarkeit in dieser Zeit gesichert. Darüber hinaus wird in der
Umsetzung des Konzeptes Netzwerk Kinderschutz vom 16.04.2007 an ein
Krisentelefon eingerichtet, das unter einer Apparatnummer–
angestrebt für alle Bezirke – von 8.00 – 18.00 Uhr erreichbar sein
wird. Für Fälle von Kindeswohlgefährdung sind von 8.00 – 14.00 Uhr die
Bereitschaftsdienste der 5 Regionen und von 14.00 – 18.00 Uhr der
regionenübergreifende Bereitschaftsdienst verantwortlich. Meldungen und Kooperation mit Fremdmeldern Kindeswohlgefährdung wird dem Jugendamt bekannt durch Meldungen von außen oder anlässlich bereits bestehender Betreuung durch das Jugendamt. Fremdmelder/innen sind zum Beispiel: -
Polizei -
Nachbarn -
Bekannte -
Verwandte -
anonym
bleiben wollende Anrufer/innen - Kinder- und Jugendnotdienst, Mädchennotdienst -
Familien-
oder Einzelfallhelfer/innen -
Ärzte
und Ärztinnen -
Fachkräfte
aus anderen Institutionen wie Schule, Kindertagesstätte, Krankenhaus -
Vermieter/innen,
Hausverwaltungen. Jede eingehende Meldung wird qualifiziert geprüft, sowie sorgfältig und differenziert dokumentiert. Meldungen über gefährdete Kinder haben Vorrang vor allen anderen Aufgaben, in akuten Fällen müssen diese zurückgestellt werden. Der Umgang mit Fremdmelder/innen erfordert hohe Präsenz und versierte Gesprächsführung der Sozialarbeiter/innen, da zügig die Meldung angenommen, geklärt und bewertet werden muss. Oberstes Gebot ist die Wertschätzung der anrufenden Person, unabhängig von der Art des Anrufes. Befragt wird zur Art, zum Ausmaß und zur Dauer der Gefährdung. Zur Vorgehensweise bei
Meldungen über Kindeswohlgefährdung wurde ein Standardbogen entwickelt (Anlage
1). Anhand dieses Bogens wurde beispielhaft zusammengetragen,
wie zeitaufwändig allein das Entgegennehmen und die anschließenden ersten
Handlungsschritte nach einer Meldung sind (Anlage 2). Die zum Standard erhobene
Vorschrift, in Fällen von Kindeswohlgefährdung die ersten Kontakte mit der
Familie immer durch die/den zuständige/n Sozialarbeiter/in und eine/n
Co-Sozialarbeiter/in durchzuführen, kann wegen fehlender Fachkräfte nicht
konsequent aufrecht erhalten werden. Zunehmend treten
Situationen ein, in denen Sozialarbeiter/innen allein handeln müssen wegen
Unterbesetzung, was kaum zu verantworten ist, da die Co-Sozialarbeit in solch
brisanten Situationen wie der einer akuten Ab- und Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung ein hilfreiches und schützendes Instrument ist -
zur
Handlungsfähigkeit -
zur
sicheren Einschätzung -
zur
eigenen psychischen Entlastung -
zu
adäquaten Reaktionen in bedrohlichen Situationen -
zur
Arbeitsteilung der vielfältigen sofort erforderlichen Handlungsschritte. Risikoeinschätzung und Prognose Die Aufgabe des Sozialpädagogischen Dienstes ist es, das Risiko für die gefährdeten Kinder einzuschätzen und danach zu handeln. Bei der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geht es um die fachliche Bewertung beobachtbarer, für das Leben und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen relevanter Sachverhalte und Lebensumstände bezüglich - möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können - der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) und der Erheblichkeit des erwarteten Schadens - des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - der Fähigkeit der Eltern/Elternteile, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen - der Bereitschaft der Eltern/ Elternteile, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen - der Möglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe, erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Beendigung der bestehenden Gefährdung einzuleiten und durchzuführen. Das Ziel des Jugendamtes ist es, den Schutz des Kindes zu sichern und zugleich nach Lösungen zusammen mit der Familie zu suchen. Es gibt keine typischen Familien oder Gesellschaftsschichten, in denen Kinder gefährdet sind, aber es gibt bestimmte Lebensumstände, Problemlagen oder Familienkrisen, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen können. Krisen können durch die verschiedensten Umstände ausgelöst werden: Eltern fallen plötzlich aus, junge Menschen wollen nicht mehr zu Hause leben, akute Konflikte führen zu heftigen Auseinandersetzungen bis hin zu Gewalttätigkeiten, von denen Kinder betroffen sind oder die sie miterleben müssen. Finanzielle Engpässe, materielle Not oder drohender Wohnungsverlust können die Existenz der Familie bedrohen oder als Bedrohung erlebt werden und dadurch zu einer Gefährdung der Kinder werden. Nicht ausreichender Wohnraum kann Stress und Gewaltbereitschaft auslösen. Alkoholabhängigkeit und regelmäßiger Drogenkonsum bilden ein hohes Gefährdungsrisiko für Kinder. Psychisch kranke Eltern/teile können durch inadäquates Handeln oder Unterlassen ihre Kinder gefährden, insbesondere bei fehlender Krankheitseinsicht. Überforderte Eltern/teile geraten selbst in eine Krise und werden handlungsunfähig. Hinweise für eine Gefährdung können folgende Anzeichen bei Kindern und Jugendlichen sein: Allgemeine Verhaltensauffälligkeiten oder Auffälligkeiten im sozialen Verhalten, wenig oder gar keine sozialen Kontakte, Entwicklungsverzögerungen, emotionale und psychische Störungen, schulische Probleme durch schlechte Leistungen, soziale Isolation oder Schwänzen. Auch wenn Kinder und Jugendliche etwa durch Diebstähle auffallen, kann dies ein Indiz für eine Gefährdung sein. Die genannten Problemkreise zeigen das Risiko einer Kindeswohlgefährdung an oder sind Ausdruck bereits erfolgter Vernachlässigung oder Misshandlung. Sobald eine Kindeswohlgefährdung bekannt wird, erfolgt auf der Basis der erhaltenen Informationen eine vorläufige Einschätzung zum Gefährdungsrisiko. Abhängig von der spezifischen Situation und dem Alter des Kindes ist zu bedenken, wer oder was das Kind unmittelbar schützen kann, ob weitere Personen zur Beurteilung der Gefährdungssituation beitragen können und ob eine medizinische Abklärung zu veranlassen ist. Aus der ersten Bewertung ergibt sich die Dringlichkeit des weiteren Vorgehens und die Planung der nächsten Handlungsschritte: Wann und wie der Kontakt zur Familie und zum Kind aufgenommen wird: telefonisch, brieflich, durch sofortigen Hausbesuch, durch Hausbesuch innerhalb der nächsten 24 Stunden oder innerhalb der nächsten 3 Tage. Das gefährdete Kind ist in Augenschein zu nehmen. Vor Ort ist zu entscheiden, ob das gefährdete Kind in Obhut zu nehmen ist. Sofern sich schon aufgrund der Meldung eine Inobhutnahme vermuten lässt, ist vor dem Hausbesuch ein Platz in einer geeigneten Einrichtung/Pflegestelle zu organisieren. Zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos eines Kindes werden die Beobachtungen, Fakten und Informationen zusammen getragen und bewertet. Auf der Basis von Fakten allein lässt sich das Gefährdungsrisiko nicht feststellen. Es braucht eine beteiligungsorientierte Sozialpädagogik, die möglichst mit den Eltern gemeinsam Einschätzungen und Schlussfolgerungen vornimmt und ggf. die gegen den Willen der Eltern gerichtete Einschätzung und Entscheidung des Jugendamtes den Eltern gegenüber nachvollziehbar darzulegen und zu vermitteln sucht. Für den Prozess der Einschätzung ist die Herstellung einer tragfähigen Hilfebeziehung der Sozialarbeiter/innen zur betroffenen Familie unverzichtbar. Erst in einem vertrauensvollen Kontakt ist das verstehende Wahrnehmen von Konflikten bzw. die Problemklärung möglich. Auf dieser Grundlage sind die vier folgenden Fragenbereiche zu klären: Gewährleistung des Kindeswohls: Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall? Problemakzeptanz: Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Problemkongruenz: Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemsicht überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich weitgehend der Verlauf der Zusammenarbeit mit der Familie. Wenn keine Verständigung und Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis mit den Eltern möglich ist, muss ein Konstrukt der unfreiwilligen Zusammenarbeit durch Auflagen und Kontrolle erreicht werden. Falls dies nicht gelingt, muss das Familiengericht eingeschaltet werden. In für Kinder besonders gefährdenden Situationen interveniert das Jugendamt durch Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. Der Inobhutnahme folgt die Klärung mit den Eltern zur weiteren Zusammenarbeit im obigen Sinn. Ist diese nicht im Interesse des Kindes gewährleistet, schaltet das Jugendamt das Familiengericht ein und beantragt familiengerichtliche Maßnahmen in Verbindung mit Vorschlägen erforderlicher Jugendhilfe. 1.1.2 Hilfeangebote Hilfen durch den
Sozialpädagogischen Dienst Der Sozialpädagogische Dienst als der Basisdienst des Jugendamtes erfüllt den gesetzlichen Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Als Kinderschutzdienst ist der Sozialpädagogische Dienst verpflichtet, den Eltern zur Stärkung ihrer Elternverantwortung Hilfe, Entlastung und Unterstützung anzubieten sowie Schutz und Hilfe für Kinder und Jugendliche zu leisten. Zur Minimierung von Risiken und zur Abwendung der Gefährdung eines Kindes ist die im Einzelfall und in der aktuellen Situation am besten geeignete Hilfe zu wählen oder zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit den Familien erfolgt nach sozialpädagogischen Beratungsprinzipien, die in allen Fällen, auch bei Kindeswohlgefährdung angewandt werden. a)
Erstberatung Jeder Neufall mündet zunächst in die Erstberatung. In der Erstberatung wird in der Regel das Anliegen der Klienten/innen geklärt. Der Erstberatung kommt eine hohe Bedeutung zu, weil in ihr die Weichen für die weitergehende Beratung und für weitere Jugendhilfeleistungen gestellt werden. In Fällen der Kindeswohlgefährdung dient die Erstberatung der intensiven Klärung der Gefährdungs- und Familiensituation (siehe unter Risikoeinschätzung Seite 6). Die Erstberatung umfasst ein oder mehrere Gespräche. Sie ist eine Beratungsphase, die entweder - erfolgreich abgeschlossen wird oder - in eine Beratung durch einen anderen Fachdienst übergeleitet wird oder - in die Hinzuziehung eines anderen Fachdienstes mündet oder - beendet wird, weil sich die Notwendigkeit einer Hilfe zur Erziehung abzeichnet und damit die Falleingangsphase beginnt. In Fällen von Kindeswohlgefährdung wird eine längerfristig angelegte Hilfeform angestrebt, der Schwerpunkt und die Intention sind darauf gerichtet, die Eltern/teile für eine geeignete Hilfe zu gewinnen und die Basis für die weitere Zusammenarbeit zu schaffen. In dieser Beratungsphase wird geprüft, ob und welche Ressourcen es in der Familie, in der näheren und ferneren Verwandtschaft, im Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft gibt und ob die Hilfesuchenden in der Lage sind, diese zu nutzen. In diesem Zusammenhang sind Angebote in der räumlichen Nähe - im Sozialraum - durch Gemeinschaften, Sportvereine, Clubs, Kirchengemeinden, Nachbarschaftsheime, Freie Träger etc. zu ermitteln und zu berücksichtigen. Zusammenfassung Erstberatung: Zielsetzung: Änderung und Verbesserung der Lebenssituation,
Sicherung des Kindeswohls, Abwendung von Gefährdungen, Verbesserung der
Erziehungsfähigkeit der Eltern, junge Menschen in ihrer individuellen und
sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden
und abzubauen. Leistungsumfang: -
Beratung in
allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen -
Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge -
Beratung, Prüfung
und Vermittlung von sozialen Leistungen -
Beratung in
Konflikten und anderen Problemlagen -
Information über
Rechte von Eltern und jungen Menschen, über Hilfen, Einrichtungen und
Initiativen im Sozialraum, über öffentliche Hilfen für junge Menschen und
Familien -
Berichte,
Stellungnahmen -
Zusammenarbeit
mit anderen Fachdiensten. Beratungsprinzipien: -
In der
sozialpädagogischen Arbeit sind Freiwilligkeit, Beteiligung und Einwilligung
die wichtigsten Grundlagen für die Zusammenarbeit mit den Familien -
Auch Kinder und
Jugendliche sind – ihrem Alter entsprechend – an allen sie
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen Auch hier gilt: Wenn bei Gefährdung von Kindern keine
Verständigung oder Zusammenarbeit mit den Eltern möglich ist, wird das
Familiengericht eingeschaltet, nötigenfalls werden Kinder in Obhut genommen. b) Falleingangsphase Wenn die Erstberatung zu dem Ergebnis führt, dass Hilfe zur Erziehung einsetzen muss, beginnt die Falleingangsphase. Es wird geklärt, welcher Bedarf besteht und welche Hilfeart die notwendige und am besten geeignete in der bestehenden Situation für diese Familie und dieses Kind ist. Nach Klärung des Bedarfs erfolgt unter Mitwirkung der Familie und der jungen Menschen die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII, die die Beratung und die Aufstellung eines Hilfeplans und der erforderlichen Leistungen umfasst. Im folgenden wird am
Beispiel des Einsatzes einer Familienhilfe gezeigt, welche Arbeitsschritte
erforderlich sind, um die geplante Hilfe einzusetzen, zu begleiten,
fortzuführen und zu beenden.
Bei
Kindeswohlgefährdung erfolgt der Einsatz einer Hilfe und die Durchführung -
auf
freiwilliger Basis bei entsprechender Mitwirkung der Eltern/ Elternteile oder -
als
Auflage des Jugendamtes, die beinhaltet, dass für den Fall der Nichtmitwirkung
oder Aufkündigung der Hilfe das Familiengericht angerufen wird oder -
im
Zwangskontext aufgrund einer familiengerichtlichen Auflage. Die Familienhilfe wurde als ein Beispiel ambulanter Hilfe zur Erziehung dargestellt. Wenn Kinder gefährdet sind, muss sorgfältig abgewogen werden, ob zum Schutz der Kinder ambulante Hilfen ausreichen. Andere ambulante Hilfen könnten sein: Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand und
Betreuungshelfer, psychotherapeutische Hilfe, diese ist evtl. ergänzend zu
anderen Hilfen erforderlich. Noch intensivere (teilstationäre) Hilfen sind beispielsweise
Tagesgruppen mit einem Betreuungsumfang montags bis freitags von 8.00 bis zum
Schulbeginn und nach Schulschluss bis 18.00 Uhr. Bei Kindern unter 6 Jahren kommen auch gemeinsame Wohnformen
für Mutter und Kind oder Vater und Kind in Betracht, insbesondere für junge,
unerfahrene oder überforderte Eltern und Alleinerziehende, die Bedarf an
eigener Betreuung und Anleitung bei der Erziehung und Versorgung ihrer Kinder
haben. Wenn Kinder wegen akuter Gefährdung in Obhut genommen
wurden, erfolgt die Prüfung, ob, wann
und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr zu den Eltern möglich ist.
Zu erfüllende Bedingungen sind zum Beispiel -
Aufnahme
des Kindes in einer Tagesbetreuung wie Kita oder Tagespflege -
Mitwirkung
bei einer ambulanten oder einer teilstationären Hilfe zur Erziehung. Bei einem sehr hohen Gefährdungsrisiko und / oder schon
eingetretener Schädigungen reichen ambulante Hilfen nicht aus. Für das einzelne
Kind wird unter fachlichen, familiären und schützenden Gesichtspunkten je nach
Prognose und zu erwartender Dauer einer Hilfe der bestmögliche Platz gesucht.
Möglichkeiten sind: Pflegefamilie auf befristete Zeit oder auf Dauer, Kinder-
bzw. Jugendheim, Erziehungsstelle oder –wohngruppe und andere, auch
individuell zu gestaltende Unterbringungen. Zusammenfassung
Falleingangsphase: Zielgruppe: Junge
Menschen, Eltern, Alleinerziehende Lebenssituation/Problemlagen: Finanzielle,
existentielle Notlagen, Gewalt in der Familie, psychische Auffälligkeiten,
Überforderung der Eltern bzw. Alleinerziehenden, Gefährdung von Kindern. Zielsetzung: Qualifizierte
Indikation, größtmögliche Wirksamkeit der Beratung, Unterstützung und Hilfen. Leistungsumfang: Prüfung, Einleitung und Durchführung von Hilfen zur
Erziehung in unterschiedlichen Formen (ambulante, teilstationäre und stationäre
Hilfen). Standards: Psychosoziale
Diagnose, Ressourcencheck, Auswahl geeigneter Helfer/innen, Ermitteln und
Auswahl geeigneter Einrichtungen, Hilfeplan (Anlage 4). Frühe HilfenEin besonderes Augenmerk ist auf Säuglinge und Kleinkinder
zu richten. Säuglinge und Kleinkinder sind in Krisen und
Überforderungssituationen von Eltern in besonderer Weise gefährdet, da sie
hilflos sind, sich nicht wehren und nicht auf sich aufmerksam machen können.
Eltern bzw. Alleinerziehende mit ihren Säuglingen erhalten durch sogenannte
Frühe Hilfen daher besondere Hilfeangebote. Frühe Hilfen bietet das Haus des Säuglings an, ein Spezialangebot des Kinder- und
Jugendgesundheitsdienstes Charlottenburg-Wilmersdorf (KJGD) für Eltern,
Alleinerziehende und Säuglinge.
Vorbeugende
Maßnahmen und Hilfeangebote im Sinne einer frühzeitigen Diagnose von
Vernachlässigungsanzeichen sowie eine an die Entlastungsbedürfnisse angepasste
Hilfe können entscheidend dazu beitragen, positiven Einfluss auf die
körperliche und seelische Entwicklung gefährdeter Kinder zu nehmen. Der KJGD –
Haus des Säuglings erfüllt seine Aufgaben aufgrund von -
Geburtsmitteilungen -
Meldungen
über gefährdete oder betreuungsbedürftige Kinder schwerpunktmäßig durch ◦
den
Sozialmedizinischen Dienst ◦
Niedergelassene
Ärzt/innen Hebammen ◦
Kliniken. Im Falle
von Kindeswohlgefährdung bezieht der KJGD sofort den RSD ein. Dieser ist
federführend, wenn Jugendhilfeleistungen oder familiengerichtliche Maßnahmen
erforderlich werden. Zielgruppe: Eltern,
Alleinerziehende und Kinder bis zum Ende des 1. Lebensjahres. Lebenssituation
/ Problemlagen: Insbesondere
Alleinerziehende und Eltern in ökonomischen, sozialen und psychischen
Problemlagen. Zielsetzung: Frühzeitige
Risikoeinschätzung, Entlastung und Unterstützung von Müttern, Vätern und Eltern zur
Sicherung des Kindeswohls, Förderung der Erziehungsfähigkeit. Leistungsumfang: Ersthausbesuch, Erstkontakt, Klärung des sozialen Umfelds, Klärung und Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Säuglings, Information der Eltern, 2 x wöchentliche Besuche durch Kinderkrankenschwestern auf der Wöchnerinnenstation, Vermittlung von Hebammenbetreuung, Allgemeines Beratungsangebot, Information über finanzielle Leistungen, Angebote zur Frühförderung durch Stillgruppen, Pekipgruppen, Krabbelgruppen und Videogestützte Entwicklungs- und Einzelberatung. Frühe
Hilfen durch Aufsuchende Elternhilfe
“Aufsuchende
Elternhilfe” für werdende Mütter und/oder Väter wurde in Charlottenburg-Wilmersdorf
entwickelt als eine allgemeine Hilfe zur Förderung der Erziehung in der Familie
nach § 16 SGB VIII. Diese Hilfe versteht sich als ein präventives Hilfeangebot
an der Schnittstelle zwischen Jugend- und Gesundheitshilfe. Aufgrund der
positiven Erfahrungen vor dem Hintergrund einer gut funktionierenden
Zusammenarbeit zwischen dem RSD und dem KJGD (bis November 2006 Teil des
Jugendamtes, seitdem Teil des Gesundheitsamtes) und dem Sozialmedizinischen
Dienst des Gesundheitsamtes in Charlottenburg-Wilmersdorf wird die Hilfe als
Modellprojekt im Rahmen des Netzwerkes Kinderschutz nunmehr berlinweit
eingeführt. KJGD, SMD
oder RSD können die Hilfe initiieren; die Prüfung, Einleitung und Durchführung
der Hilfe erfolgt durch den RSD. Zielgruppe:
Werdende Mütter bzw. Eltern im Übergang zu ihrer ersten
Elternschaft, die dieser komplexen Situation entweder allein, in sehr jungem
Alter (z.T. minderjährig), in konfliktreicher Partnerbeziehung oder in einem
schwierigen sozialen Kontext gegenüberstehen. Lebenssituation / Problemlagen:
Zu dieser
Zielgruppe gehören u.a. suchtgefährdete Mütter/ und Väter, wohnungslose Mütter/
und Väter, psychisch auffällige Mütter/ und Väter oder Mütter/ und Väter aus
einem anderen kulturellen Kontext. Aus Mangel an Erfahrungen, Kenntnissen,
fehlender Motivation oder aus Überforderung sind diese werdenden jungen Eltern
nicht in der Lage, die notwendige Unterstützung zu organisieren. Zielsetzung: Klärung der sozialen oder
wirtschaftlichen Situation, Klärungen zu Elternrolle, Erziehungsverhalten und
Haushaltsorganisation, Frühzeitige Risikoeinschätzung, Entlastung und
Unterstützung junger Eltern zur Sicherung des Kindeswohls, Stabilisierung bzw.
Aufbau eines sozialen Netzes. Leistungsumfang:
Beratung zur Entwicklung des Kindes und zur Elternrolle nach einem auf 10 Monate angelegten Beratungskonzept. Inanspruchnahme von Hilfeleistungen, Prüfung und Vermittlung sozialer Leistungen, Beratung und Unterstützung zur persönlichen Problembewältigung, Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten, Berichte und Stellungnahmen. Weitere präventive AngeboteDarüber
hinaus gibt es ein breites Spektrum präventiver sozialer Infrastruktur für
Kinder und ihre Familien durch -
Erziehungs-
und Familienberatungsstellen in öffentlicher und freier Trägerschaft -
das
Haus der Familie -
Gruppen-
und Freizeitangebote von Freien Trägern, Kirchengemeinden und anderen
Institutionen. 1.1.3 Zusammenarbeit
mit nicht-freiwilligen Klient/innen
Die Beratungsprinzipien des Sozialpädagogischen Dienstes
haben Gültigkeit in allen Gesprächssituationen, unabhängig von der Problemlage. Im Rahmen des
Kinderschutzes ist die Anforderung an die Beratungskompetenz der
Sozialarbeiter/innen sehr hoch. Denn die Sozialarbeiter/innen stehen vor der
komplizierten Aufgabe, in einer schwierigen Situation in einen möglichst guten
Kontakt zu den Beteiligten zu kommen: einerseits werden Eltern damit
konfrontiert, ihr Kind gefährdet oder eine Gefährdung nicht unterbunden zu
haben, andererseits muss zum Schutz eben dieses Kindes sorgsam umgegangen
werden, um die Gefährdung nicht zu erhöhen und die Eltern nicht zu verprellen.
Die Gefährdungssituation muss geklärt und das Risiko weiterer Gefährdung
richtig eingeschätzt werden. Sozialarbeiter/innen stehen in hoher Verantwortung
und bewegen sich auf einem schmalen Grat des Abwägens, Einschätzens und
weiteren Handelns: das Risiko besteht darin, dass das Kind nicht genügend
schnell notwendigen Schutz und Hilfe erfährt oder eine Intervention
möglicherweise übereilt durchgeführt wird. Im ersten Fall macht sie/er sich der
Unterlassung schuldig, ist letzteres der Fall, wird der Zugang zu der Familie
wesentlich erschwert, wodurch notwendige Hilfen möglicherweise verzögert oder
verhindert werden. Wenn Kinder gefährdet sind, muss die Zusammenarbeit
nötigenfalls erzwungen werden. Die Zusammenarbeit mit nicht-freiwilligen Klient/innen
bedeutet “arbeiten mit und am Widerstand”. Sie ist zäh, kraft- und
zeitaufwändig. - In der Krisensituation wird die bereits oben erwähnte Co-Sozialarbeit bevorzugt, die aber aus Personalmangel häufig nicht mehr zur Anwendung kommen kann. - In einzelnen Situationen arbeiten je nach Bedarf oft 2 Mitarbeiter/innen zusammen zum Beispiel aus dem RSD und Fachteam oder RSD und KJGD oder RSD und anderen Fachdiensten. - Sobald zwei oder mehr Sozialarbeiter/innen sich terminlich abstimmen müssen, wird die Terminfindung schwieriger. Die flexible Arbeitszeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ist oft nicht ausreichend. Termine mit widerständigen Familien werden ganz besonders nach deren Bedarf und Möglichkeiten abgestimmt, auch vor 8.00, nach 20.00 oder an Samstagen. - Muss ein Hausbesuch spontan erfolgen und fällt dieser in die Sprechstundenzeit, muss eine Vertretung organisiert werden. - Die Sozialarbeiter/innen müssen Klienten-gewinnende Gespräche unter erschwerten Bedingungen führen, da sie selbst häufig Beleidigungen, Aggressionen und Misstrauen ausgesetzt sind. - Es ist oft sehr aufwändig, bis ein persönlicher Kontakt zustande kommt. - Die Klient/innen entziehen sich durch Nichterreichbarkeit, Nichteinhalten vereinbarter Termine. - Überzeugungsarbeit muss geleistet werden, die oft nur zähflüssig verläuft oder behindert wird durch nichtbeteiligte Verwandte oder durch bewusste Falschinformationen der Betroffenen oder durch Nichtwissen anderer Beteiligter. - Jede Fehlinformation führt zu größerem Aufwand der Überprüfung und erneuter Kontakte. - Bei nicht-freiwilligen Klient/innen ist in stärkerem Maß als bei den anderen eine gute Vernetzung und Abstimmung mit anderen Fachkräften und Fachdiensten erforderlich, die mit größerem Zeitaufwand verbunden ist. - Die Einschätzung des Grundes der Abwehr nicht-freiwilliger Klient/innen ist besonders schwierig: Leisten sie Widerstand? Sind sie psychisch krank oder lernbehindert? Besteht eine Drogenabhängigkeit? Es muss mit Vermutungen gearbeitet werden, und es bedarf eines längeren Prozesses, um Klarheit zu diesen Fragen zu bekommen. - Wenn Auflagen erteilt werden, wie zum Beispiel, dass das Kind regelmäßig die Kita besucht, muss die Erfüllung dieser Auflage kontinuierlich überprüft werden, was den Arbeitsaufwand erhöht. Zur Veranschaulichung des
sozialpädagogischen Handelns in einer Krise wird beispielhaft ein Fallverlauf
nach Eingang einer polizeilichen Meldung aufgezeigt. (Anlagen 3a und 3b).
In Anlage 3b werden die Fachdienste und Stellen aufgeführt, mit denen allein in
diesem Fall zu kooperieren war. 1.1.4 Zusammenwirken von
Fachkräften
In jedem Einzelfall wird erwogen, welcher Fachdienst
oder welche Stelle in einer bestimmten Situation die am besten geeignete
Unterstützung zur Klärung der erforderlichen Hilfen und Fördermöglichkeiten
ist. Die Zusammenarbeit erfolgt mit Fachkräften aus folgenden
Fachdiensten, freien Beratungsstellen, Sozialleistungsträgern,
Jugendhilfeträgern, Schulen, Tageseinrichtungen: -
Zentrale
Fachdienste des Jugendamtes: ◦
Behindertenhilfe ◦
Pflegekinderdienst ◦
Jugendgerichtshilfe ◦
Kita-Gutscheinstelle ◦
Wirtschaftliche
Jugendhilfe ◦
Amtsvormundschaft -
Erziehungs-
und Familienberatungsstellen: ◦
Jugendamt ◦
Caritasverband
-
Kinder-
und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) -
Gesundheitsamt:
◦
Haus
des Säuglings ◦
Kinder-
und Jugendgesundheitsdienst KJGD) ◦
Sozialpsychiatrischer
Dienst (SPD) ◦
Sozialmedizinischer
Dienst (SMD) -
Kinderärzte
und Kinderärztinnen -
Kliniken - Andere Jugendämter -
Freie
Träger der Hilfen zur Erziehung für: ◦
Ambulante
Hilfen ◦
Teilstationäre
Hilfen ◦
Stationäre
Hilfen -
Freizeiteinrichtungen -
Kindertagesstätten -
Schulen:
◦
öffentliche
und private ◦
Förderzentrum ◦
Schulstation ◦
Schulsozialarbeit ◦
Klassenlehrer/in ◦
Schulleiter/in ◦
Hortbereich
der Schule ◦
weiterbildende
Schulen ◦
Berufsschule ◦
Schul-
und Ausbildungsprojekte -
Kirchengemeinden -
Beratungsstellen: ◦
Arbeiterwohlfahrt ◦
Caritasverband ◦
Diakonisches
Werk -
Sozialleistungsträger:
◦
Abteilung
Soziales: Amt für Grundsicherung, Soziale Wohnhilfe, Eingliederungshilfe ◦
Job-Center ◦
Agentur
für Arbeit -
Polizei,
Ausländerbehörde, -
Hausverwaltungen
-
Gesetzliche
Betreuer/innen von Alleinerziehenden. Zusammenarbeit und
Zusammenwirken kann sowohl telefonischen Austausch von Informationen als auch
fachlichen intensiven Austausch bedeuten. Dieser geschieht durch Telefonate,
persönliche Gespräche, gemeinsame persönliche Gespräche, gemeinsame
Hilfekonferenzen und manchmal auch gemeinsame Hausbesuche. Die Zusammenarbeit
bezieht sich auf den jeweiligen Einzelfall. -
Darüber
hinaus findet zur Reflexion des eigenen Handelns und zur fachlichen Beratung im
Einzelfall Beratung im Jugendamt statt durch ◦
Kollegiale
Beratung ◦
Fallbesprechung
in der Arbeitsgruppe ◦
Fallteam
◦
Regionalleitung ◦
Fachteam/Kinderschutzkoordination
und außerhalb des Jugendamtes ◦
Supervision
in Form von Einzelsupervision und Gruppensupervision (Gruppensupervision kann
durch das Jugendamt oder die Sozialpädagogische Fortbildungsstätte
Berlin-Brandenburg finanziert werden, Einzelsupervision nehmen
Mitarbeiter/innen auf eigene Kosten in Anspruch) Das
Zusammenwirken gelingt um so besser, je größer gegenseitiges Vertrauen,
Verlässlichkeit und Verantwortungsbereitschaft sind. Der regelmäßige fachliche
Dialog fördert dies. benötigt jedoch Zeit und Energie. 1.1.5 Mitwirkung in familiengerichtlichen
Verfahren
a) Das Jugendamt hat neben den
Beratungsleistungen bei Elterntrennung die Aufgabe, gemäß § 50 SGB VIII i.V.m.
§ 49a FGG in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vor dem Familiengericht
mitzuwirken. Durch gerichtliche Anfragen wird es gebeten, seine
sozialpädagogische Fachlichkeit zum Wohle des Kindes in das Verfahren
einzubringen. b) Das Jugendamt hat bei weiteren Verfahren mitzuwirken
gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII: “Hält
das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so In
allen anderen Fällen von Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt das Gericht
anzurufen und im hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in
der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht
eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet
werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in
Obhut zu nehmen.” Standard: “Empfehlungen zur Zusammenarbeit
zwischen den Familiengerichten und den Jugendämtern der Bezirke bei der
Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren” vom Januar 2006 (Anlage
5). 1.2 Handlungsleitlinien und StandardsDie Arbeit in Fällen von Kindeswohlgefährdung gehört zu den
verantwortungsvollsten Tätigkeiten im Aufgabenspektrum des Sozialpädagogischen
Dienstes. Die dieser Arbeit zugrundeliegenden Handlungsleitlinien und
Standards des Sozialpädagogischen Dienstes im Jugendamt
Charlottenburg-Wilmersdorf werden hier zusammengefasst dargestellt: Professionelles und fachliches Handeln auf der Grundlage gesetzlicher
Regelungen und fachlicher Vorgaben und Regelungen ausschließlich durch
sozialpädagogische Fachkräfte. Kinderschutz steht als Kernaufgabe des Jugendamtes im Mittelpunkt
unter Berücksichtigung einer familien- und lebensweltorientierten Perspektive.
Er bedeutet grundsätzlich Schutz für gefährdete Kinder und Hilfe für die
Familie. Kinderschutz hat Vorrang vor allen anderen Aufgaben. Andere – auch
wichtige – Aufgaben müssen in akuten Situationen, in denen Kinder
gefährdet sind, zurückgestellt werden. Einschätzung und Bewertung eines Gefährdungsrisikos -
Meldungen
sind unverzüglich aufzugreifen -
Zwei
Sozialarbeiter/innen vor Ort zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos
(Co-Sozialarbeit) -
Qualifizierte
Prüfung von Meldungen -
Kind
in Augenschein nehmen -
Zugang
zur Familie herstellen und für eine Zusammenarbeit gewinnen -
Sichtweisen
der Familie einbeziehen -
Multiperspektivische
Information einholen -
Geeignete
Fachdienste beteiligen -
Rücksprache
und Information der Vorgesetzten -
Nachvollziehbare
Dokumentation von: Fakten, Ermittlungen (Quellen), zeitliche Abläufe, eigene
Position, Bewertung und Schlussfolgerungen Kooperation
mit und Beteiligung für die Familie ermöglichen -
Beratung
nach den Prinzipien Freiwilligkeit, Beteiligung und Einwilligung -
Eltern/teile
in ihrer Verantwortung und in ihren Erziehungs- bzw.
Problembewältigungskompetenzen stärken und unterstützen -
Wertschätzende,
respektvolle, achtsame und interessierte Grundhaltung -
Verlässlichkeit,
Transparenz und Offenheit im Umgang mit den Familien -
Differenzierte
Betrachtung und besonnenes Handeln Erarbeitung eines Schutz- und Hilfekonzeptes gemeinsam mit der Familie-
Ernstnehmen
aller Familienmitglieder -
Einbeziehen
der Eltern/teile und der Kinder -
Psychosoziale
Diagnose -
Ressourcencheck
-
Gemeinsame
Hilfeplanung mit der Familie -
Hilfekonferenzen -
Ermitteln
und Auswahl geeigneter Helfer/innen und Einrichtungen Professionelle Kooperation und Koordination vor dem Hintergrund selbstinitiativer
und federführender Fallbearbeitung durch den/die fallzuständige(n)
Sozialarbeiter/in -
Konstruktive,
ergebnisorientierte und transparente Kooperation mit den fallbeteiligten
Personen, Fachdiensten und Institutionen -
Festlegung
konkreter Ziele für die Zusammenarbeit -
Verbindliche
Absprachen, besonders hinsichtlich der spezifischen Verantwortungsbereiche bei
Kindeswohlgefährdung -
Helferkonferenzen
Strukturiertes und lösungsorientiertes Handeln bei professioneller DistanzKollegialer
Austausch zur Fallbearbeitung Kollegiale
Beratung zu kriteriengeleiteter Falldarstellung und zielgerichteten
Fragestellungen Supervision
zur Beratung und Reflexion des eigenen fachlichen Handelns Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung zur Vertiefung und
Erweiterung fachlicher Qualifikation Weitere Standards, die weniger die Arbeit im Einzelfall
betreffen sondern Frage der Qualitätssicherung und –entwicklung müssen
diese ergänzen. Sie betreffen eher die Ebene der Regional- und
Jugendamtsleitung sowie das Fachteam und werden auch in der Weiterentwicklung
des Konzeptes der Sozialraumorientierung eine wesentliche Rolle spielen: -
Überprüfung
der Einhaltung der beschriebenen Verfahren, Leitlinien und Standards -
Auswertung
der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der eingeleiteten Schutz- und Hilfekonzepte -
Aussagefähige
Datenlage herstellen und pflegen -
Evaluation
und Weiterentwicklung des Leistungsspektrums 1.3 Arbeitsumfang in ZahlenKindeswohlgefährdungen werden in verschiedenster Form an das
Jugendamt durch Meldungen herangetragen oder sie werden innerhalb laufender
Betreuungen durch das Jugendamt bekannt. Meldungen Im Jahr 2006 gingen beim Jugendamt
Charlottenburg-Wilmersdorf 160 Meldungen über gefährdete Kinder ein. Die
Tendenz ist steigend. 25% dieser Meldungen erfolgten durch die Notdienste
(Jugendnotdienst, Kindernotdienst und Mädchennotdienst Berlin), 25% durch
Nachbarn und Verwandte, 17% verteilen sich auf Krankenhäuser,
Gesundheitsdienste, Kindertagesstätten, Frauenhäuser und
Jugendhilfeeinrichtungen 14% durch die Polizei, 12% aus laufender Betreuung des
RSD, der JB und der Behi und 7% aus Schulen. Gemeldet wurden
folgende Gefährdungen: -
23%
aufgrund von familiären Auseinandersetzungen, Streitigkeiten, Gewaltanwendungen
- 18% wegen Verdachts auf körperliche Misshandlung -
17%
wegen Vernachlässigung (überforderte Eltern, Alkohol, bedrückte Kinder,
medizinisch unterversorgt, ungenügend bekleidet) -
11%
wegen Aufsichtspflichtverletzung (Kind allein in Wohnung, auf der Straße, am
Fenster, Sturz aus dem Fenster) -
9%
Verwahrlosung der Wohnung -
6%
Gewalt in der Schule -
5%
wegen suizidgefährdeter und psychisch kranker Elternteile - 4% weinende oder häufig schreiende Kinder -
4%
weglaufende, auf Trebe befindende Kinder/Jugendliche -
3%
wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch In 40
Fällen - 25% aller eingegangen Meldungen über Kindeswohlgefährdungen - kam es
zur Inobhutnahme. 64 Fälle (40%) mündeten in längerfristig angelegte Betreuungen und Hilfen zur Erziehung. In 32
Fällen (20%) erfolgten kurzzeitige Beratungen. In 24
Fällen (15%) hat sich eine mögliche Gefährdung nicht bestätigt. Mitwirkung in familiengerichtlichen
Verfahren Rund 600 Fälle von Mitwirkung in
familiengerichtlichen Verfahren waren in 2006 zu bearbeiten. In 56 Fällen wurde
das Familiengericht durch das Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII angerufen und
familiengerichtliche Verfahren auf der Grundlage des §1666 BGB (Gerichtliche
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) eingeleitet; in weiteren 14 Fällen
von Kindeswohlgefährdung waren Stellungnahmen des Jugendamtes aufgrund von
Gerichtsanfragen erforderlich. Darüber hinaus gab es Fälle von
Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit den übrigen Gerichtsanfragen, diese
werden jedoch nicht statistisch erfasst. Hilfen zur
Erziehung (HzE) Alle HzE werden in der Hilfeplanstatistik erfasst, die Rubriken zum Anlass der Hilfe enthält. Diese wurden unter dem Gesichtspunkt Kindeswohlgefährdung ausgewertet. Danach wurden im Jahr 2006 von 1042 laufenden Hilfen zur Erziehung in 677 Fällen (65%) HzE aufgrund von Kindeswohlgefährdung gewährt.
Weitere Aufgaben des
Sozialpädagogischen Dienstes neben der Erfüllung des Kinderschutzes Beratung und Unterstützung: Als zentraler Basisdienst
berät, betreut und unterstützt der Sozialpädagogische Dienst bei nahezu
allen Problemen, Fragen und Belastungen, die in der Familie und dem
sozialen Umfeld auftreten. Vorrangiges Ziel ist, Krisen- und
Konfliktsituationen vorzubeugen, zu mindern und zu bewältigen. Die Beratung erfolgt
gemäß §§ 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 50 SGB VIII auf freiwilliger Basis
entsprechend den Anliegen und Lebensumständen der Familien. Bei der Gewährung weiterer Leistungen durch
den Sozialpädagogischen Dienst handelt es sich ebenfalls um Leistungen, auf
die ein Rechtsanspruch besteht mit den wie bereits oben beschriebenen
Hilfeplanverfahren. Hilfen zur Erziehung: -
Sozialpädagogische
Familienhilfe -
Soziale
Gruppenarbeit -
Erziehungshilfe
und Betreuungshelfer -
Tagesgruppe -
Pflegefamilie -
Stationäre
betreute Wohnformen -
Intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung -
Therapeutische
Hilfen -
Erziehungsberatung
in einer Erziehungsberatungsstelle Darüber
hinaus kann die Gewährung folgender Jugendhilfeleistungen in
Betracht kommen: -
Unterbringung
zur Erfüllung der Schulpflicht -
Versorgung von
Kindern in Notsituationen -
Unterstützung
bei der Ausübung des Umgangsrechts -
Jugendsozialarbeit
Berichte und gutachtliche Stellungnahmen: Es
handelt sich um Befürwortungen von Leistungen und um gutachtliche
Äußerungen zu bestimmten familiären Situationen unter sozialpädagogischen
Aspekten, und zwar: Sozialpädagogische Stellungnahme und Hilfeplanung bei allen -
Hilfen zur
Erziehung mit dem aufwändigen Hilfeplanverfahren analog dem Beispiel
Familienhilfe bezogen auf alle Fälle, die nicht Kinderschutzfälle sind
(s.o.) Sozialpädagogische Stellungnahmen zur Mitwirkung in -
Familiengerichtlichen
Verfahren gemäß §§ 49a FGG und 50 SGB VIII ohne Kindeswohlgefährdung Sozialpädagogische
Stellungnahmen zu -
Gutachtenaufträgen
an Erziehungs- und Familienberatung, KJPD -
Prüfungsaufträgen
durch den Internationalen Sozialdienst Sozialpädagogische Stellungnahmen zu -
Namensänderung
(Rechtsamt) -
Adoption durch
Stiefvater (Vormundschaftsgericht) -
Verlauf von
Vormundschaften -
Amtshilfeersuchen
Befürwortende
Stellungnahmen -
an
Leistungserbringer wie Soziale Wohnhilfe und Job-Center -
zur
Inanspruchnahme von Stiftungsmitteln -
im Rahmen des
Kita-Gutscheinverfahrens: ◦
Erfordernis
eines Kitaplatzes bei zusätzlichem Bedarf aus sozialpädagogischen Gründen ◦
zur
Kostenbeitragsreduzierung oder Bereitstellung eines Freiplatzes -
Ausbildungspläne
und Berichte über Sozialarbeiterpraktikanten/innen 2. Sozialraumorientierung 2.1.
Sozialraumorientierte Arbeit
Die Umsetzung des Projekts
‚Sozialraumorientierung‘ in Charlottenburg-Wilmersdorf hat mit
Wirkung vom 01.02.2006 begonnen (Anlage 6) und ist bei weitem noch nicht
abgeschlossen. Folgende methodische Prinzipien kennzeichnen die sozialraumorientierte Arbeit in der Jugendhilfe (nach Prof. Hinte): - Orientierung an Interessen und am Willen, - Unterstützung von Eigeninitiative und Selbsthilfe, - Konzentration auf die Ressourcen der Menschen und des Sozialraums, - zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise sowie - Kooperation und Koordination. Das konsequente Erschließen und Nutzen der Potentiale und Ressourcen von Menschen und Wohnquartieren, das In-den-Blick-nehmen der Lebensbedingungen im Stadtteil über den Bedarf im Einzelfall hinaus, insbesondere aber die verlässliche und produktive Vernetzung der lokalen Akteure/innen muss einen spürbaren Arbeitszeitanteil der Fachkräfte in den Regionen ausmachen. Dies kann nur gelingen, wenn gleichzeitig Routinen aufgegeben werden, die sich aus der bisherigen Arbeitsweise ergeben. Zu denken ist insbesondere an bürokratiebezogene Aufgaben (z.B. Vielzahl der Vordrucke, Statistiken und Verwaltungsverfahrensvorschriften) die in den letzten Jahren nach Einschätzung der sozialpädagogischen Fachkräfte (in allen Bezirken) einen immer größeren Raum zu Lasten der unmittelbar klientenbezogenen Tätigkeit eingenommen haben. Erfahrungswerte hinsichtlich der Auswirkungen auf den
Personalbedarf liegen noch nicht vor. Realistischerweise sehen weder das
Landes- noch das Bezirksprojekt im Zusammenhang mit den konzeptionellen und
organisatorischen Veränderungen in der Jugendhilfe einen personellen Ausbau
vor. Zugleich ist hervorzuheben, dass Sozialraumorientierung auch nicht als
Begründung oder Absicherung für weitere Einsparungen im Personalbereich dient. Die mit der Sozialraumorientierung
einhergehenden organisatorischen Veränderungen im Jugendamt
Charlottenburg-Wilmersdorf hatten im Frühjahr 2006 den Abbau einer
Hierarchiestufe zur Folge und eröffneten damit die Chance, den
Sozialpädagogischen Dienst zunächst von personellen Einsparungen auszunehmen.
Die im Jahr 2007 bevorstehenden Veränderungen in der Arbeitsweise des
Sozialpädagogischen Dienst sollen ohne Auswirkungen auf den Personalbedarf
bleiben, indem durch Sozialraumorientierung verursachte Mehrarbeit durch
Straffung und Vereinfachung an anderer Stelle kompensiert wird. Dies bedeutet
aber auch, dass ein Personalabbau im Sozialpädagogischen Dienst zugleich das
Ende des Projekts ‚Sozialraumorientierung” wäre. Dies gilt in
Charlottenburg-Wilmersdorf ebenso wie für das Landesprojekt und ist sowohl von
der Projektleitung auf Landesebene wie auch von der wissenschaftlichen
Begleitung des Projekts unmissverständlich klargestellt worden.
2.2. Ziele für die weitere Umsetzung ·
An
erster Stelle steht die Zielsetzung, über strukturierte Verfahren in allen
Regionen und eine entsprechende Leitungstätigkeit zu nachvollziehbaren
fachlichen Standards zu kommen. ·
Für
die Fallbearbeitung soll künftig eine einheitliche, systematische
Ressourcenerhebung während der Falleingangsphase und die Vereinbarung klarer,
konkret formulierter und ressourcenorientierter Ziele sowie deren verbindliche
Überprüfung gelten. Mittelfristig wird angestrebt, die wirtschaftliche
Jugendhilfe frühzeitig in die Fallbearbeitung einzubeziehen. Ebenso sollen
Nichtprofessionelle in die Hilfen einbezogen werden. ·
Unter
einem Netzwerk für Kinderschutz wird die kontinuierliche Unterstützung und
Hilfe durch konkrete Menschen in räumlicher Nähe verstanden. Ziel ist deshalb
vorrangig der professionell unterstützte Wiederaufbau funktionierender
Nachbarschaften und nicht die Vernetzung von im Quartier nicht verankerten
Professionellen und noch mehr Vorschriften. ·
Nach
der Umsetzung regionaler Schwerpunkte in den ambulanten Hilfen wird auch für
stationäre Angebote aller Art eine sozialräumliche Integration als Ergänzung zu
gruppenpädagogischen und individuellen Komponenten angestrebt. ·
Die
Mitarbeiter/innen der Erziehungs- und Familienberatung und des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes werden künftig einen Teil ihrer Arbeit außerhalb
ihrer Einrichtungen leisten. U.a. wird angestrebt, durch die Unterstützung für
Regeleinrichtungen Ausgrenzungsprozesse und nachfolgende Erziehungshilfen zu
vermeiden. ·
Die
Regionalteams entwickeln Verfahren und Strukturen für die fallunabhängige
Arbeit. Dazu gehört die Vernetzung der Professionellen im Wohnquartier und die
Unterstützung von Nachbarschaften, das “Sich-einklinken” in aktive
Gruppen, Vereine, Clubs, Kirchengemeinden etc., das Nutzen von
“Events” im Stadtteil u.v.m. ·
In
den Kinder- und Jugendeinrichtungen soll eine zunehmende Zahl von Aktivitäten
von den jungen Menschen selbst organisiert werden. Die Mitarbeiter/innen der
Einrichtungen werden einen Teil ihrer Arbeit außerhalb der Einrichtungen im
Wohnquartier leisten. Die Öffnungszeiten der Einrichtungen werden noch stärker
dem Bedarf der jungen Menschen angepasst, auch mit Hilfe von Nachbarschaft und
Selbstorganisation. ·
Kindertagesstätten
und Kinder- und Jugendeinrichtungen aller Art werden angehalten, sich von einem
Selbstverständnis als “pädagogische Reservate” zu verabschieden und
ihre Immobilien auch als Stützpunkte für Aktivitäten im Umfeld zu nutzen: Kinder
gehören wieder ins Stadtbild! ·
Auf
Landesebene ist die Beseitigung hemmender Regelungen im derzeitigen
Finanzierungssystem der Jugendhilfe vorgesehen. Dies erfordert im Bezirk die
Vorbereitung auf das geplante “Gesamtbudget Jugendhilfe” und die aktive
Einflussnahme auf die Festlegung von Standards. ·
Sozialraumorientierung
beschränkt sich nicht auf die Jugendhilfe: Im Schulbereich werden alle
Entwicklungen in Richtung von Quartierschulen, Stadtteilschulen,
Nachbarschaftsschulen (community education) unterstützt: Ziel ist die Schule
als Stadtteil- und Bildungszentrum im Wohnquartier. ·
Für
die Bereiche Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung liegt eine Annäherung an
die methodischen Grundlagen sozialraumorientierter Arbeit nahe: Förderung von Eigeninitiative
und Selbsthilfe, Erschließen und Nutzen von Ressourcen etc. Eine enge
Kooperation mit der Jugendhilfe im Stadtteil ist dann selbstverständlich. ·
Ressourcen
dürfen aber nicht nur genutzt, sie müssen auch geschaffen und gepflegt werden:
Spielplätze, Grünanlagen, Bibliotheken, Kultureinrichtungen, Gastronomie und
Einzelhandel tragen das ihre zu einem funktionierenden Wohnquartier bei und
sind Ausgangs- und Treffpunkte von Nachbarschaft. Damit aber ist eine bürgernahe
Kommunalpolitik und –verwaltung zur Gänze gefordert: Im Fokus stehen die
Lebensbedingungen in den Stadtteilen und Kiezen des Bezirks, um deren
integrative und präventive Funktion zu stärken. 3.
Finanziell notwendiger Rahmen 3.1
Sachmittelausstattung Mit dem gegenwärtigen Personaleinsatz im Sozialpädagogischen
Dienst ist es erfolgreich gelungen, durch Steuerung des Leistungsangebots die
Transferkosten im Bereich HzE deutlich zu reduzieren ( 2002 = 30.080.306,00
€, 2006 = 19.624 634,00 € ). Dies hat leider nicht zur Folge
gehabt, dass für sozialräumliches Arbeiten auch nur im Ansatz Mittel für
fallunspezifische Arbeit und Infrastrukturverbesserungen vorhanden sind
(Charlottenburg-Wilmersdorf fällt bekanntermaßen auch immer aus der Verteilung
von Mitteln für Quartiersmanagement etc. heraus). Es wird erneut darauf hingewiesen, dass eine weitere Absenkung der Mittel für HzE vor dem Hintergrund der geschilderten Kinderschutzaufgabe nicht zu verantworten ist, sondern vielmehr in Zukunft eine berlinweite Orientierung an ca. 315.000.000 € erforderlich ist. Notwendig aus Sicht des Jugendamtes sind für eine nachhaltige Stabilisierung des Erreichten weiterhin der Erhalt der Mittelausstattung für Fortbildung sowie zusätzliche Mittel für fallunspezifische Arbeit und Mittel für Evaluation. 3.2
Personalausstattung Unter Hinweis auf die Zahlen unter 1.3, den Aussagen zur Methodik der Sozialraumorientierung und unter Betonung, dass die Personalausstattung für die übrigen Pflichtaufgaben des Jugendamtes hier nicht Thema sind, können nunmehr folgende Aussagen gemacht werden: Der sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes
Charlottenburg-Wilmersdorf - RSD und Jugendberatung in den Regionalteams und
Anteile der Behindertenhilfe - umfasst zur Zeit 53 Vollzeitstellen, die für die
ca. 39.000 Minderjährigen im Bezirk und ihre Familien zuständig sind (in der
Praxis kommt noch die Gruppe der ebenfalls anspruchsberechtigten jungen
Volljährigen hinzu). Rechnerisch entfallen damit auf eine
Sozialarbeiter/innenstelle ca. 738 Minderjährige. Da bei der Aufteilung der
Stellen auf die Regionalteams die jeweilige Sozialstruktur im Einzugsgebiet
beachtet wurde, schwankt die Minderjährigenzahl pro Sozialarbeiter/innenstelle
zwischen ca. 450 in der Region 1 und ca. 1.116 in der Region 3. Von diesen 53
Stellen wird Arbeitszeit im Umfang von 25 Vollzeitstellen ausschließlich für
die unter 1. beschriebenen Aufgaben zum Schutz und Hilfe bei
Kindeswohlgefährdungen aufgewendet, das sind rund die Hälfte der in den
sozialpädagogischen Diensten zur Verfügung stehenden Stellen. Diese 25 Stellenanteile rechnen sich einerseits aus der Zuordnung Kinderschutzrelevanz aus der Hilfeplanstatistik sowie der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren und andererseits aus dem Stellenanteil für das Produkt “Förderung, Unterstützung und Kinderschutz gewährleistende Sozialarbeit”. Mit der anderen Hälfte müssen sämtliche übrigen Pflichtaufgaben, der stets wachsende Verwaltungsanteil sowie alle übrigen Aufgaben, die für Mitarbeiter/innen einer Bezirksverwaltung anfallen können, erfüllt werden. Derzeit sind davon allein 3,7 Stellenanteile – anders als in den Vorjahren – zusätzlich für Sozialraumorientierung-Schulung, -Fortbildung und Vernetzung erforderlich. Eine überdurchschnittliche Reduzierung um 6,5 Stellen (12,3%) von 53 auf 46,5 Stellen real vorhandenes Personal ergibt sich durch Beurlaubung und langfristige Erkrankungen. Auch im Jugendamt macht sich hierbei insbesondere der stetig wachsende Altersdurchschnitt der Mitarbeiter/innen (~ 51 Jahre) bemerkbar, denn seit Jahren ist es faktisch zu keinem Zugang jüngerer Fachkräfte gekommen. Dadurch reduzieren sich in fortgesetzt problematischer Weise die personellen Ressourcen im Bereich der anderen Pflichtaufgaben des Jugendamtes, weil für die vorrangige Wahrnehmung des Kinderschutzes die 25 Stellenanteile real zwingend zur Verfügung stehen müssen. Auch wenn Neubesetzungen unbesetzter Stellen über den Zentralen Stellenpool (ZEP) in der Vergangenheit mit erheblichem Aufwand stattgefunden haben und zur Gewährleistung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Jugendamtes weiterhin stattfinden, stellt dies für die Sozialarbeiter/innen eine erhebliche Zusatzbelastung dar, da zwischen Freiwerden und Neubesetzung lange Zeiträume liegen und neue Fachkräfte häufig aus anderen Arbeitsbereichen stammen, die sehr gründlich eingearbeitet werden müssen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist festzuhalten, dass
53 Vollzeitstellen für den Sozialpädagogischen Dienst in den Regionalteams
– besetzt mit Personal, das diese Tätigkeit auch tatsächlich ausüben kann
– eine knappe, aber immer noch einigermaßen bedarfsgerechte
Personalausstattung darstellen, die sowohl Kinderschutzarbeit mit der
beschriebenen Qualität zulässt wie auch die Umsteuerung auf eine
sozialraumorientierte Arbeit. Trotzdem ist die tatsächlich vor Ort vorhandene Personalausstattung die wesentliche Problematik für die Leitungskräfte des Jugendamtes sowohl bei der Sicherung der anerkannten Fachstandards als auch bei der Realisierung der Sozialraumorientierung. In Verbindung mit den rigiden Regelungen des öffentlichen Personalrechts bedeutet eine um über 10 % dauerhaft verringerte Personaldecke im Sozialpädagogischen Dienst fortgesetzt sehr problematische Einschränkung der Aufgabenerfüllung. Betrachtet man nicht die stellenplanmäßige Ausstattung der Regionalteams, sondern die dort tatsächlich Tätigen und verlässlich Anwesenden, so ist die Ausstattung des Sozialpädagogischen Dienstes auch in Charlottenburg-Wilmersdorf immer häufiger nicht mehr ausreichend, um die o.g. Qualitätsstandards einzuhalten. Wenig hilfreich sind die bisher verwendeten Verfahren zur Beschreibung und zum Vergleich der Personalausstattung der sozialpädagogischen Dienste. Die Kosten- und Leistungsrechnung setzt Produktmengen in Beziehung zur Personalausstattung, was durch die Zählprobleme bei personengebundenen Dienstleistungen zu weitgehend sinnfreien Ergebnissen führt. Andere Personalvergleiche zählen Menschen mit gleicher Ausbildung, unabhängig davon, ob und wo sie tatsächlich tätig sind. Dabei entstehen Ergebnisse und Vergleiche, die mit der Alltagssituation in den sozialen Diensten und in den Regionalteams nichts zu tun haben. Hinzu kommt, dass es bisher keinen Konsens gibt zu einer personellen Mindestausstattung für die soziale Arbeit der Jugendämter. Der quantitative Personalbedarf in der öffentlichen Verwaltung wird häufig aus Fallzahlen, Fallzeit und Verteilzeitfaktor analytisch ermittelt. Dies führt jedoch für den Bereich der Sozialen Arbeit lediglich zu scheingenauen Ergebnissen, da das Leistungsprogramm, die Qualität der Leistung und andere “weiche” Faktoren dabei unberücksichtigt bleiben (nicht einmal die Frage, wann ein “Fall” ein “Fall” ist, lässt sich verbindlich festlegen). Schon vor 40 Jahren hat die Senatsverwaltung für Inneres in einem Organisationsgutachten festgestellt, dass das bis dahin verwendete Berechnungsverfahren über Fallzahlen zu unsinnigen Ergebnissen und einer völligen Fehlsteuerung führt. Heute besteht überwiegend Einigkeit, dass die Festsetzung einer Personalausstattung für den Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes in Form eines Richtwertverfahrens auf der Grundlage der Minderjährigenzahl in Verbindung mit sozialen Indikatoren erfolgen muss. In Charlottenburg-Wilmersdorf wurden hierfür zuletzt die folgenden Indikatoren verwendet: Die Zahl der jungen Menschen unter 18 Jahren, ein ‚Wohngebietsindikator‘ (nach Stadtmonitoring und Sozialatlas), ein ‚Armutsindikator‘ (nach dem Anteil Minderjähriger mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt) und ein ‚Interventionsindikator‘ (Erziehungshilfen, Räumungsmitteilungen und Gerichtsanfragen im Verhältnis zur Minderjährigenzahl). Die mit dieser Zielrichtung entwickelten Methoden – auch in Charlottenburg-Wilmersdorf – haben bisher aber keine Mindestausstattung zum Ziel, sondern lediglich die bedarfsgerechte regionale Verteilung einer gegebenen Zahl von Fachkräften. Notwendig ist aber zusätzlich eine strategische Perspektive, da mit der Personalausstattung zugleich auch über den Leistungsumfang und die Qualität der Sozialen Arbeit im Jugendamt und damit auch des Kinderschutzes verhandelt wird. Vor diesem Hintergrund wird mit Nachdruck auf die
dringende Notwendigkeit eines spürbar entlastenden Einstellungskorridors für
Sozialarbeiter/innen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des
Jugendamtes unter besonderer Berücksichtigung des Kinderschutzes und der
erfolgreichen Realisierung der Sozialraumorientierung hingewiesen. Monika Thiemen Reinhard Naumann Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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