Drucksache - 1991/2
Die BVV beschließt: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich
bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die rechtlichen
Möglichkeiten geschaffen werden, die für Kinderbetreuung erforderlichen Kosten
direkt von der unterhaltsleistenden Stelle an den Träger zu überweisen. Der BVV ist bis zum 30.09.2006 zu
berichten. Dr.
Marianne Suhr Bezirksverordnetenvorsteherin Das Bezirksamt teilt dazu mit: Das
Anliegen dieser Beschlussfassung war
bereits Gegenstand einer Prüfung im vergangenen Jahr. Grund war eine Prüfungsaufforderung
des Rechnungshofes vom Februar 2005 mit der Frage, ob und inwieweit aufgrund
der Einführung des SGB XII (“Hartz IV”) im Januar 2005 eine
Einbehaltung des Kostenbeitrages als häusliche Ersparnis von den Leistungen der
Arbeitsagenturen (Alg II) und eine entsprechende Überweisung an die
Bezirksämter möglich ist. Die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat dazu im Dezember 2005 nach
eingehender Prüfung u.a. folgendes mitgeteilt: 1. Die
Kostenbeteiligung wird ab 1.1.2006 flächendeckend nach § 26 KitaFöG i.V.m. § 3
TKBG vom Jugendamt festgesetzt und sowohl bei der Finanzierung der freien
Träger als auch der Eigenbetriebe unmittelbar von den jeweiligen Zahlungen für
den Platz abgesetzt (abgezogen). Die Zahlung
der festgesetzten Kostenbeiträge werden auf dieser Grundlage direkt vom
jeweiligen freien Träger oder Eigenbetrieb geltend gemacht und eingezogen. 2. Eine wie
auch immer geartete Verrechnung oder Überweisung der SGB II oder SGB XII
Leistungen wegen Kostenbeitragsrückstände bei freien Trägern scheidet aus, da
hier Schuldner (Eltern) und Gläubiger (Träger) bezogen auf die Zahlungen nach
SGB II oder SGB XII keine Rechtsbeziehung haben und eine direkte Überweisung an
die freien Träger durch das Amt gesetzlich nicht vorgesehen ist. 3. Die
Zahlungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sind Zahlungen des
Arbeitsamtes an die Leistungsberechtigten. D.h. eine direkte Einbehaltung
dieser Beträge vom Bezirksamt scheidet aus, da es nicht das Bezirksamt ist,
welches die Trägerkompetenz für die Zahlungen inne hat, sondern die
Bundesagentur. Daran ändert auch nichts, dass die Leistungen durch gemeinsame
Jobcenter erfolgen. 4. Es ist zu
beachten, dass sowohl die Zahlungen nach SGB II als auch nach SGB XII kein
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 TKBG darstellen. 5. Im Recht der Leistungen nach SGB II und XII herrscht vor
allem der Gedanke des Bedarfsdeckungsgrundsatzes. Um Sozialhilfeleistungen nach
SGB II oder XII einbehalten zu können, muss daher zunächst eine gesetzliche
Regelung, die dies zulässt, dafür existieren. Dies gilt auch dann, wenn es sich
nur um eine Kompensation für ersparte Aufwendungen durch die Betreuung in der Kindertagesstätte
handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es derzeit keine
rechtlichen Möglichkeiten gibt, Leistungen nach SGB II oder XII zur Deckung der
Kostenbeteiligung bei der Kinderbetreuung in Berlin einzubehalten. Das Land
Berlin kann diese Regelungen nicht verändern. Dazu wäre eine Änderung bzw.
Ergänzung der bundeseinheitlichen Gesetzgebung erforderlich. Dies ist nur durch
den Bundesgesetzgeber möglich. Das Bezirksamt hält vor diesem Hintergrund eine
Bundesratsinitiative des Landes Berlin für erforderlich und wird sich hierfür
gegenüber dem Senat von Berlin einsetzen. Monika Thiemen Reinhard
Naumann Bezirksbürgermeisterin
Bezirksstadtrat |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |