Drucksache - 1991/2  

 
 
Betreff: Überweisungen ermöglichen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/CDU 
Verfasser:Schulte/Andres/Statzkowski 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.05.2006 
52. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
22.06.2006 
53. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
31.08.2006 
54. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

 

Die BVV beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden, die für Kinderbetreuung erforderlichen Kosten direkt von der unterhaltsleistenden Stelle an den Träger zu überweisen.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2006 zu berichten.

 

 

Dr. Marianne Suhr

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Das Anliegen dieser Beschlussfassung  war bereits Gegenstand einer Prüfung im vergangenen Jahr. Grund war eine Prüfungsaufforderung des Rechnungshofes vom Februar 2005 mit der Frage, ob und inwieweit aufgrund der Einführung des SGB XII (“Hartz IV”) im Januar 2005 eine Einbehaltung des Kostenbeitrages als häusliche Ersparnis von den Leistungen der Arbeitsagenturen (Alg II) und eine entsprechende Überweisung an die Bezirksämter möglich ist.

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat dazu im Dezember 2005 nach eingehender Prüfung u.a. folgendes mitgeteilt:

 

1.

Die Kostenbeteiligung wird ab 1.1.2006 flächendeckend nach § 26 KitaFöG i.V.m. § 3 TKBG vom Jugendamt festgesetzt und sowohl bei der Finanzierung der freien Träger als auch der Eigenbetriebe unmittelbar von den jeweiligen Zahlungen für den Platz abgesetzt (abgezogen).

Die Zahlung der festgesetzten Kostenbeiträge werden auf dieser Grundlage direkt vom jeweiligen freien Träger oder Eigenbetrieb geltend gemacht und eingezogen.

 

2.

Eine wie auch immer geartete Verrechnung oder Überweisung der SGB II oder SGB XII Leistungen wegen Kostenbeitragsrückstände bei freien Trägern scheidet aus, da hier Schuldner (Eltern) und Gläubiger (Träger) bezogen auf die Zahlungen nach SGB II oder SGB XII keine Rechtsbeziehung haben und eine direkte Überweisung an die freien Träger durch das Amt gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

3.

Die Zahlungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sind Zahlungen des Arbeitsamtes an die Leistungsberechtigten. D.h. eine direkte Einbehaltung dieser Beträge vom Bezirksamt scheidet aus, da es nicht das Bezirksamt ist, welches die Trägerkompetenz für die Zahlungen inne hat, sondern die Bundesagentur. Daran ändert auch nichts, dass die Leistungen durch gemeinsame Jobcenter erfolgen.

 

4.

Es ist zu beachten, dass sowohl die Zahlungen nach SGB II als auch nach SGB XII kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 TKBG darstellen.

 

5.

Im Recht der Leistungen nach SGB II und XII herrscht vor allem der Gedanke des Bedarfsdeckungsgrundsatzes. Um Sozialhilfeleistungen nach SGB II oder XII einbehalten zu können, muss daher zunächst eine gesetzliche Regelung, die dies zulässt, dafür existieren. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Kompensation für ersparte Aufwendungen durch die Betreuung in der Kindertagesstätte handelt.

 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es derzeit keine rechtlichen Möglichkeiten gibt, Leistungen nach SGB II oder XII zur Deckung der Kostenbeteiligung bei der Kinderbetreuung in Berlin einzubehalten. Das Land Berlin kann diese Regelungen nicht verändern. Dazu wäre eine Änderung bzw. Ergänzung der bundeseinheitlichen Gesetzgebung erforderlich. Dies ist nur durch den Bundesgesetzgeber möglich.

 

Das Bezirksamt hält vor diesem Hintergrund eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin für erforderlich und wird sich hierfür gegenüber dem Senat von Berlin einsetzen.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                                             Reinhard Naumann

Bezirksbürgermeisterin                                                                                 Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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