Drucksache - 1906/2
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 31.08.2006 folgenden
Beschluss gefasst: “Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich mit Nachdruck
an die zuständige Senatsverwaltung zu wenden, damit ein Konzept erstellt wird,
wie § 4 c BauGB (Überwachung/ Monitoring) für die nach “neuem”
Recht (EAG Bau) festzusetzenden Bebauungspläne umgesetzt werden soll. Dieses
Konzept soll insbesondere die Verfahrensschritte beinhalten. Weiterhin soll
dargestellt werden, wie diese zusätzliche Kontrolle vom Bezirk finanziell und
personell bewältigt werden kann. In diesem Konzept soll auch dargestellt
werden, wie ggf. die Öffentlichkeit über die Ergebnisse des Monitorings ggf.
über § 4 Abs. 1 UIG hinaus informiert wird. Der BVV ist bis zum 30.06.2006 zu berichten.” Hierzu wird Folgendes berichtet: Der Beschluss der BVV vom 31.08.2006 wurde der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 18. September 2006
übersandt und im Dezember 2006 an die Beantwortung erinnert. Das Thema “Monitoring” wurde im Fachgespräch
Bebauungsplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 10. Januar 2007
behandelt. In dem am 14.03.2007 übersandten Protokoll wird auf das Thema wie
folgt eingegangen: “Wegen der erforderlichen Betrachtung des Einzelfalls
ist ... ein generelles Monitoring-Konzept für alle Bebauungspläne des Landes
Berlin nicht möglich. Durch die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen,
die auf Grund der Durchführung eines Bebauungsplans eintreten, sollen
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
ermittelt und die Gemeinde in die Lage versetzt werden, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Vorhersehbare Auswirkungen müssen vor der Festsetzung
im Bebauungsplanverfahren bewältigt werden. Müssen hingegen im
Bebauungsplanverfahren für zukünftige ungewisse Entwicklungen
Prognosen/Annahmen angestellt werden, ist die prognostizierte Entwicklung in
die Abwägung des Bebauungsplans einzustellen und nach Verwirklichung der
Planung zu überwachen. Waren hingegen im Bebauungsplanverfahren entsprechende
Prognosen/Annahmen nicht nötig (z.B.: keine nachteilige Entwicklung ersichtlich
oder Entwicklung steht fest), ist auch ein Monitoring nicht erforderlich. Die reine Vollzugskontrolle der Festsetzungen des
Bebauungsplans fällt nicht unter den Begriff des Monitoring (z.B.: Kontrolle
von Pflanzungen als Ausgleichsmaßnahme). Die einzelnen Überwachungsmaßnahmen wurden vom Gesetzgeber
ausdrücklich nicht geregelt, um den Gemeinden einen möglichst großen Spielraum
zu geben. Werden im Rahmen des Monitorings unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen festgestellt, ergibt sich hieraus keine direkte
Pflicht zur Abhilfe. Nach § 1 Abs. 3 BauGB hat aber die Gemeinde Bebauungspläne
aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Koordination der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen
übernehmen die Stadtplanungsämter. Für die Durchführung des Monitorings
bedienen sich die Stadtplanungsämter der zuständigen Fachbereiche (vgl. § 4c
Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BauGB). Insbesondere die bereits bestehenden
Überwachungssysteme der Fachbereiche (z.B.: das Luftschadstoffmesssystem der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) sollten
verwendet werden. In einem städtebaulichen Vertrag können Investoren die
Kostentragung des Monitorings übernehmen.” Darüberhinaus hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
ein Rundschreiben zum Thema Monitoring in der Bauleitplanung angekündigt,
welches dem Ausschuss für Stadtplanung zur Kenntnis gegeben wird. Mit dem am 21. Dezember 2006 geänderten Baugesetzbuch wurde
der § 13 a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die auf dieser
Grundlage im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, eingeführt. Im
beschleunigten Verfahren kann bei Bebauungsplanverfahren mit einer Grundfläche
bis zu 20.000 m² bzw. bei Bebauungsplanverfahren mit einer Grundfläche von
20.000 bis 70.000 m² nach Prüfung des Einzelfalls anhand der neu in das BauGB
eingefügten Anlage 2 (Vorprüfung der Umweltauswirkungen) von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Da voraussichtlich die Mehrzahl der bezirklichen
Bebauungsplanverfahren die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllen wird,
werden nur vereinzelte Bebauungsplanverfahren mit einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB i.V. mit § 2 a BauGB (Umweltbericht mit am Einzelfall zu
ermittelnden Monitoringmaßnahmen) aufgestellt werden. Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu
betrachten. Monika Thiemen Klaus-Dieter
Gröhler Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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