Drucksache - 1906/2  

 
 
Betreff: Monitoring in der Bauleitplanung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
Verfasser:Prof.Dr.Dittberner/Holländer 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.03.2006 
50. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Bauleitplanung Beratung
29.03.2006 
58. Öffentliche Sitzung des Bauleitplanungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
31.08.2006 
54. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 14.03.2006
2. Version vom 09.08.2006
3. Version vom 04.09.2006
4. Version vom 15.10.2007

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 31.08.2006 folgenden Beschluss gefasst:

 

“Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich mit Nachdruck an die zuständige Senatsverwaltung zu wenden, damit ein Konzept erstellt wird, wie § 4 c BauGB (Überwachung/ Monitoring) für die nach “neuem” Recht (EAG Bau) festzusetzenden Bebauungspläne umgesetzt werden soll. Dieses Konzept soll insbesondere die Verfahrensschritte beinhalten. Weiterhin soll dargestellt werden, wie diese zusätzliche Kontrolle vom Bezirk finanziell und personell bewältigt werden kann. In diesem Konzept soll auch dargestellt werden, wie ggf. die Öffentlichkeit über die Ergebnisse des Monitorings ggf. über § 4 Abs. 1 UIG hinaus informiert wird.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2006 zu berichten.”

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Der Beschluss der BVV vom 31.08.2006 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 18. September 2006 übersandt und im Dezember 2006 an die Beantwortung erinnert.

 

Das Thema “Monitoring” wurde im Fachgespräch Bebauungsplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 10. Januar 2007 behandelt. In dem am 14.03.2007 übersandten Protokoll wird auf das Thema wie folgt eingegangen:

 

“Wegen der erforderlichen Betrachtung des Einzelfalls ist ... ein generelles Monitoring-Konzept für alle Bebauungspläne des Landes Berlin nicht möglich.

 

Durch die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung eines Bebauungsplans eintreten, sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und die Gemeinde in die Lage versetzt werden, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

 

Vorhersehbare Auswirkungen müssen vor der Festsetzung im Bebauungsplanverfahren bewältigt werden. Müssen hingegen im Bebauungsplanverfahren für zukünftige ungewisse Entwicklungen Prognosen/Annahmen angestellt werden, ist die prognostizierte Entwicklung in die Abwägung des Bebauungsplans einzustellen und nach Verwirklichung der Planung zu überwachen. Waren hingegen im Bebauungsplanverfahren entsprechende Prognosen/Annahmen nicht nötig (z.B.: keine nachteilige Entwicklung ersichtlich oder Entwicklung steht fest), ist auch ein Monitoring nicht erforderlich.

 

Die reine Vollzugskontrolle der Festsetzungen des Bebauungsplans fällt nicht unter den Begriff des Monitoring (z.B.: Kontrolle von Pflanzungen als Ausgleichsmaßnahme).

 

Die einzelnen Überwachungsmaßnahmen wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht geregelt, um den Gemeinden einen möglichst großen Spielraum zu geben.

 

Werden im Rahmen des Monitorings unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt, ergibt sich hieraus keine direkte Pflicht zur Abhilfe. Nach § 1 Abs. 3 BauGB hat aber die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Die Koordination der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen übernehmen die Stadtplanungsämter. Für die Durchführung des Monitorings bedienen sich die Stadtplanungsämter der zuständigen Fachbereiche (vgl. § 4c Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BauGB). Insbesondere die bereits bestehenden Überwachungssysteme der Fachbereiche (z.B.: das Luftschadstoffmesssystem der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) sollten verwendet werden.

 

In einem städtebaulichen Vertrag können Investoren die Kostentragung des Monitorings übernehmen.”

 

Darüberhinaus hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Rundschreiben zum Thema Monitoring in der Bauleitplanung angekündigt, welches dem Ausschuss für Stadtplanung zur Kenntnis gegeben wird.

 

Mit dem am 21. Dezember 2006 geänderten Baugesetzbuch wurde der § 13 a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die auf dieser Grundlage im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, eingeführt. Im beschleunigten Verfahren kann bei Bebauungsplanverfahren mit einer Grundfläche bis zu 20.000 m² bzw. bei Bebauungsplanverfahren mit einer Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² nach Prüfung des Einzelfalls anhand der neu in das BauGB eingefügten Anlage 2 (Vorprüfung der Umweltauswirkungen) von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.

 

Da voraussichtlich die Mehrzahl der bezirklichen Bebauungsplanverfahren die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllen wird, werden nur vereinzelte Bebauungsplanverfahren mit einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 2 a BauGB (Umweltbericht mit am Einzelfall zu ermittelnden Monitoringmaßnahmen) aufgestellt werden.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Monika Thiemen                                                                               Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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