Drucksache - 1766/2
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 26.01.2006 folgenden
Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird aufgefordert, das Ordnungsamt
anzuhalten, im Umgang mit Gewerbetreibenden (wie Rogacki) den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und bei
rückwirkenden Erhebungen anzuwenden. Der BVV ist regelmäßig zu berichten. Hierzu wird Folgendes berichtet: Das Bezirksamt nimmt Bezug auf die schriftliche Beantwortung
der 7. mündlichen Anfrage zur 46. Sitzung der BVV am 17. November 2005[1] und
auf die Vorlage zur Kenntnisnahme zur Drucksache Nr. 1507/2[2] und
betont nochmals ausdrücklich, dass das Ordnungsamt alle Gewerbetreibenden
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Die Erhebung der Entgelte
erfolgt nach den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes unter Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Wird eine unerlaubt ausgeübte Sondernutzung durch den Nutzer
selbst – im Fall Rogacki sogar pressewirksam - angezeigt und bestätigt,
so ist das Ordnungsamt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gehalten, die hierfür zu entrichtenden Entgelte als Einnahme für das Land
Berlin zu sichern. Das Bezirksamt sieht sich aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen auch nicht in der Lage, unerlaubte Sondernutzungen gerade im
Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tolerieren. Die im genannten
Beispielfall vorgenommene rückwirkende Erhebung erfolgte unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts bittet das
Bezirksamt von einer regelmäßigen Berichterstattung abzusehen und den Beschluss
als erledigt zu betrachten. Monika Thiemen Klaus-Dieter
Gröhler Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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