Drucksache - 1766/2  

 
 
Betreff: Keine Behinderung von mittelständischen Gewerbetreibenden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne/FDP/PDS (fraktionslos) 
Verfasser:Schulte/Verrycken/Koska/Prof.Dr.Dittberner/Bärwolff 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.12.2005 
47. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
26.01.2006 
48. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 27.01.2006
2. Version vom 19.10.2006

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 26.01.2006 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, das Ordnungsamt anzuhalten, im Umgang mit Gewerbetreibenden (wie Rogacki) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und bei rückwirkenden Erhebungen anzuwenden.

 

Der BVV ist regelmäßig zu berichten.

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Das Bezirksamt nimmt Bezug auf die schriftliche Beantwortung der 7. mündlichen Anfrage zur 46. Sitzung der BVV am 17. November 2005[1] und auf die Vorlage zur Kenntnisnahme zur Drucksache Nr. 1507/2[2] und betont nochmals ausdrücklich, dass das Ordnungsamt alle Gewerbetreibenden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Die Erhebung der Entgelte erfolgt nach den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

 

Wird eine unerlaubt ausgeübte Sondernutzung durch den Nutzer selbst – im Fall Rogacki sogar pressewirksam - angezeigt und bestätigt, so ist das Ordnungsamt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten, die hierfür zu entrichtenden Entgelte als Einnahme für das Land Berlin zu sichern.

 

Das Bezirksamt sieht sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch nicht in der Lage, unerlaubte Sondernutzungen gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tolerieren. Die im genannten Beispielfall vorgenommene rückwirkende Erhebung erfolgte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

 

Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts bittet das Bezirksamt von einer regelmäßigen Berichterstattung abzusehen und den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Monika Thiemen                                                                  Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                      Bezirksstadtrat

 

 



[1] von BV Prof. Dr. Jürgen Dittberner (FDP-Fraktion)

[2] Drs. Nr. 1507/2 “Verhältnismäßigkeit beim Ordnungsamt”

 


 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen