Drucksache - 1545/2
Die BVV beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, bei Anträgen auf Akteneinsicht nach dem IFG (Informationsfreiheitsgesetz) darauf zu achten, dass keine Gebühren erhoben werden, die durch ihre Höhe den grundsätzlichen Anspruch auf das “umfassende Informationsrecht” nach § 1 IFG unterlaufen.
Über die zu erwartende Höhe der Gebühren sind die Antragsteller vor der Gewährung der Akteineinsicht zu informieren.
Der BVV ist bis zum 28.02.2006 zu berichten.
Dr. Marianne Suhr Bezirksverordnetenvorsteherin
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