Auszug - Sanktionen für Hartz-IV-Leistungsberechtigte aussetzen  

 
 
27. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 31.10.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gertrud-Bäumer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
1209/5 Sanktionen für Hartz-IV-Leistungsberechtigte aussetzen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Juckel/Schenker/Gronde-Brunner 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

BV Gronde-Brunner begründet den Antrag.

BV Sell kündigt an, dass die CDU-Fraktion dem Antrag nicht zustimmen wird. Das Gesetz spricht dagegen, das Jobcenter ist angehalten Sanktionen auszusprechen.

BV Kaas Elias sieht die Argumentation kritisch, möchte das Projekt unterstützen und erklärt den Beitritt der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

 

BV Hansen findet ein Aussetzen der Sanktionen ebenfalls gut, um andere Möglichkeiten zu finden. BzStR Wagner teilt mit, dass Sanktionen nach §31 sich bei Wiederholung von 30 bis zu 100 % Leistungskürzung (inkl. Verlust Krankenversicherung) erhöhen und sind bei unter 25-jährigen noch schärfer geregelt, um einen Dauerleistungsbezug von Anfang an zu verhindern.

Ob das Sanktionssystem insgesamt geeignet ist, ist derzeit in der Diskussion und beim Verfassungsgericht anhängig. Besonders bei unter 25-jährigen scheint die Sanktionierung nicht zielführend zu sein (Bundesratsinitiative von Berlin hierzu).

Die Sanktionen sind rechtlich nur hinsichtlich von Tatbeständen wie „zumutbare Arbeit“, „wichtiger Grund“, … zu prüfen. Wenn die genannten Tatbestände vorliegen, muss sanktioniert werden. Erst in der Folge besteht im Rahmen von Ermessensentscheidungen die Möglichkeit, bestimmte Leistungen (wieder) zu erbringen oder die Sanktion zeitlich zu begrenzen. Für den Antrag der Linken gibt es damit keinerlei rechtlichen Spielraum, da das JC verpflichtet ist, nach dem geltenden Recht zu arbeiten und dieses nicht regional „ausgesetzt“ werden kann. Davon abgesehen muss dem JC ein Instrumentarium für die Durchsetzung von wichtigen Eingliederungsschritten bleiben. In unserem JC wird darüber hinaus im Berliner Vergleich eher zurückhaltend mit dem Instrument umgegangen.

 

BV Sell führt nochmals aus, dass der Antrag nicht umgesetzt werden kann, da es an der rechtlichen Voraussetzung fehlt. BV Tschörtner findet, dass die Verwaltungssprache von den Kunden des Jobcenters zwar nicht immer verstanden wird, Hilfsangebote (Ombudsstelle) aber vorhanden sind. Er sieht daher keinen Grund Sanktionen auszusetzen und wird dem Antrag daher nicht zustimmen. BV Gronde-Brunner ergänzt zur Begründung, dass sich nicht der Stadtrat dafür einsetzen soll, sondern die zuständigen Stellen. BzStR Wagner entgegnet, dass es sich bei dem SGB um ein Bundesgesetz handelt. Daher sollten die Fraktionen im Bundestag tätig werden. BV Wapler gibt den Hinweis auf die anhängige Verfassungsklage. BV Hansen ist der Stand des Verfahrens nicht bekannt und empfiehlt daher, diesen Piloten anzustoßen. BV Sell sieht das als Schaufensternummer an, dass der Antrag keine Wirkung auf das Verfahren entfaltet.

 

Der Ausschussvorsitzende stellt den Antrag zur Abstimmung


Beitritt: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit

und Arbeit empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf im Rahmen eines Pilotprojektes für eine Dauer von zwei Jahren auf Sanktionen gegenüber Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II verzichtet wird.

 

Der BVV ist bis zum 31.01.2020 zu berichten.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür: 8 dagegen:        6  Enthaltung: 0

 
 

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