Auszug - Mitteilungen der und Fragen an die Verwaltung (20 Minuten)  

 
 
58. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 05.06.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Lily-Braun-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Beschluss


BzStR Schruoffeneger verteilt die aktuelle Befreiungsliste und beantwortet die schriftlich eingereichten Fragen der Fraktionen:

 

Fragen der CDU-Fraktion

Wie weit sind die Gespräche hinsichtlich des Adenauerplatzes mit den Investoren „beider Seiten“?

Es ist mit beiden Eigentümern und einem Kaufinteressenten gesprochen worden. Es bestehe auf allen Seiten grundsätzliches Einverständnis zur Durchführung des städtebaulichen Werkstattverfahrens. Vor Start des Verfahrens soll noch abgewartet werden, ob es zu einem Eigentumswechsel kommt.

Wie ist der aktuelle Stand des B-Plan-Verfahrens für den letzten Bauabschnitt Oeynhausen und wie ist der Planungsstand für die Kita?

Zurzeit wird eine BA-Vorlage vorbereitet, die eine Verkleinerung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans IX-205a auf den nicht von Wohnbebauung bzw. Kindertagesstätte betroffenen Bereich vorsieht. Für die Wohnbebauung ist kein Bebauungsplan erforderlich. Für die Kita Forckenbeckstraße 69 wurde am 09.11.2018 die Baugenehmigung erteilt. Eine Baubeginnanzeige läge bisher nicht vor.

 

 

Fragen der SPD-Fraktion

Wann, mit welchen Auflagen und auf Grund welcher Grundlagen (§) wurde dem Investor für die Deidesheimer Straße 8 eine Baugenehmigung erteilt?

Herr Tillinger hätte eine Akteneinsicht erhalten. Es liegen derzeit keine Baugenehmigungen vor, da Genehmigungsfreistellungsverfahren. Bescheid ist vom 5.7.2018.

Wurde eine Prüfung der Pläne durch den Denkmalschutz veranlasst, ist dieser überhaupt einbezogen gewesen und wer hat die Neugestaltung als Denkmalgerecht beschieden?

Die denkmalrechtliche Genehmigung des Antrags auf Dachgeschossausbau, Modernisierung der Wohnungen und Dämmung der Straßenfassade vom 25.2.19 wurde am 22.5.19 durch die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt entsprechend    § 6 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) unter Auflagen erteilt. Die denkmalrechtliche Zustimmung erfolgte nach intensiver Einzelfallprüfung: Das Mietshaus wurde im 2. Weltkrieg stark beschädigt, seine Fassade wurde komplett entdekoriert und große Teile der straßenseitigen Fensteröffnungen wurden durch dem bauzeitlichen Zustand der nicht entsprechenden Formate verändert/verkleinert. Bei der um 1980 erfolgten Treppenhaussanierung wurde die gesamte wand- und bodenfeste bauzeitliche Ausstattung entfernt. Den geplanten Eingriffen und baulichen Veränderungen war aus denkmalrechtlicher Sicht zuzustimmen, da kein zu erhaltendes Schutzgut betroffen war bzw. der Denkmalwert des Denkmalensembles nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.

 

Fragen der FDP-Fraktion

Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse vor, wann die Baustelle des Park-Cafés am Stuttgarter Platz zum Abschluss kommt und wann mit der Aufnahme des Café-Betriebs gerechnet werden kann? Welche Maßnahmen erwägt das Bezirksamt, die Bauherrschaft zur Fertigstellung der Baumaßnahme zu bewegen?

r das Parkcafé waren mehrere Umplanungen beantragt worden. Der 4. und bis dato letzte Nachtrag wurde am 27.3.2019 positiv bescheiden. Der Bauaufsicht liegen keine Erkenntnisse über einen Fertigstellungstermin vor. Eine Anzeige zur Nutzungsaufnahme wurde noch nicht eingereicht. Bei einer Ortsbesichtigung vor zwei Wochen sah es noch sehr nach einer Baustelle aus. Es gibt derzeit keine Möglichkeiten die Fertigstellungen zu beschleunigen.

Fragen der Fraktion DIE LINKE

Die Bewohner*innen in der Kaiser-Friedrich-Straße 82/Spielhagenstr. 11 und Spielhagenstr. 12 haben vom Bezirksamt eine Ankündigung über Modernisierungsmaßnahmen bekommen, mit dem Hinweis bis zum 22.05. berechtigte Zweifel gegen die Maßnahmen vorzulegen. In dem Schreiben steht zudem, dass das Bezirksamt die Modernisierung genehmigen wird. Inwiefern kommt das Bezirksamt zur Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen innerhalb eines Milieuschutzgebieten genehmigt werden müssen? Wurde der Vergleich mit anderen Bezirken gemacht?

Bei dem Schreiben handelt es sich um die Anhörung der Mieter gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Mieter haben einen rechtlichen Anspruch vor der Genehmigung angehört zu werden. Die sorgfältige Prüfung der geplanten Maßnahmen bzw. der vom Eigentümer eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass hierdurch die Ziele des sozialen Erhaltungsrechts nicht beeinträchtig werden. Somit sind die baulichen Maßnahmen von uns zu genehmigen. Darüber sind die Mieter zu unterrichten bzw. anzuhören. Wir teilen den Mietern konkret mit, welche Maßnahmen wir genehmigen, damit sie diese mit der Modernisierungsankündigung des Eigentümers vergleichen können. Das Schreiben dient der Information der Mieter, welche Maßnahmen genehmigt werden sollen. Dadurch sollen falsche Angaben des Eigentümers offen gelegt werden. Die Verwaltung ist nicht dazu in der Lage sämtliche eingehende Anträge detailliert vor Ort auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Daher nimmt der Gesetzgeber die Mieterinnen und Mieter in die Verantwortung im Rahmen der Anhörung die Verwaltung auf falsche Angaben seitens des Eigentümers hinzuweisen. Dieser Rechtslage sind wir mit dem o.g. Schreiben nachgekommen. Stellen die Mieter fest, das andere Maßnahmen , als die beantragten und genehmigten, umgesetzt werden, können Sie sich an den FB Stadtplanung wenden. Beantragt war die Errichtung von drei Außenaufzügen. In seinem Urteil vom 31. Mai 2012 geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon aus, dass Aufzugsanlagen im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Aktenzeichen OVG 10 B9.11). Hierbei geht das OVG davon aus, dass Aufzüge Teil der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen sind, für die nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ein Genehmigungsanspruch besteht. Gleichzeitig weist es aber darauf hin, dass durch diese Maßnahmen ein unerwünschter Verdrängungseffekt erfolgen kann. Daraus folgt, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist, in der geprüft und beurteilt werden muss, ob eine Maßnahme für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen besonders kostenaufwändig ist und modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorrufen würde, die zur Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung beitragen könnten. Die Einzelfallprüfung hat anhand der eingereichten Bauvorlagen (unter anderem das Angebot der Aufzugsfirma) ergeben, dass die Aufzüge nicht besonders kostenaufwändig sind. Weitere Maßnahmen waren nicht beantragt. Auch eine besondere Vorbildwirkung ist nicht zu erwarten, da es sich um eine den bezirkliche Genehmigungskriterien entsprechende Standardbauweise handelt. Die Aufzüge sind somit gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu genehmigen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise der anderen Bezirke.

Die Bewohner*innen des Tegeler Weg 102 haben mit Datum 03.05.2019 Ein Schreiben bekommen, in dem der Eigentümer angekündigt hat, dass ihr Haus zum 01.06.2019 verkauft worden ist. Kann das Bezirksamt den Kauf bestätigen? Wird das Bezirksamt bei Grundstücksverkauf versuchen, das kommunale Vorkaufsrecht zu nutzen?

Antrag auf Negativzeugnis wurde am 12.12.2018 gestellt. Gebührenbescheid wurde am 11.2.2019 verschickt, bezahlt wurde erst am 09.04.2019 (Verzögerung ergibt sich dadurch, dass das Notariat eine durch Umzug veraltete Adresse angegeben hatte). Negativzeugnis wurde mit Bescheid vom 15.04.2019 erteilt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist damit vor Monaten abgelaufen. Ob das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt werden hätte können, kann nicht abgeschätzt werden, da die bezirklichen Kriterien zur Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht feststehen.

Aus welchem Grund enthält die Wettbewerbsaufgabe für die Fechnerstraße 7 nicht die Voraussetzung, dass das Gebäude nicht abgerissen wird, obwohl der Vermieter seit Monaten das Haus systematisch entmietet und fast alle Wohnungen bereits leergezogen wurden und nicht wiedervermietet werden?

Die Wettbewerbsaufgabe ist noch nicht abschließend formuliert. Aus heutiger Sicht wird davon ausgegangen, dass bei Schaffung von Ersatzwohnraum entsprechend des Zweckentfremdungsrechts kein städtebauliches Erfordernis zum Erhalt des Gebäudes besteht.

 

BzStR Schruoffeneger teilt dem Ausschuss des Weiteren mit:

                     Schreiben der Vonovia zum Umgang mit den Anwohner*innen liegt vor. Diese wird an die Ausschussmitglieder verteilt. Dieses Schreiben wurde bereits an das BV-Büro geschickt (Hintergrund: es liegt ein Antrag auf Einwohnerversammlung vor)

                     Vertrauensschutz B-Plan 4-57:  Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

                     Am Güterbahnhof Halensee: Ablehnung des Antrags zur Zulassung der Berufung durch das OVG BB

                     Kurfürstendamm 206-209: Ablehnung des Antrags zur Zulassung der Berufung durch das OVG BB

                     Prager Platz: Mitteilung LDA über Unterschutzstellung des Ensembles

 

 
 

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