Auszug - Schutz der Mieter*innen in der Uhlandstraße 77
BV Dr. Buß schlägt eine Änderung des Antrages vor.
BzStR Herz gibt bekannt, dass Amtsverfahren wegen Leerstand bereits geführt werden, woraufhin der Eigentümer formlos einen Antrag auf Abriss gestellt hat. Erst nachdem der Antrag abgelehnt wurde, kann eine Rückführung erfolgen. Dem Eigentümer wurden die Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts bereits bekannt gegeben.
BV Dr. Buß fragt, ob diese Information an die betroffenen Mieter weitergeleitet werden darf.
BzStR Herz stimmt zu und weist darauf hin, dass eine gesonderte Mieterberatung nicht erfolgen kann.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsnagelegenheiten, empfiehlt der BVV, die BVV wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, der Eigentümer*in des Grundstückes Uhlandstraße 77 die Vorgaben des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes darzulegen und seine konsequente Durchsetzung durch das Bezirksamt zu verdeutlichen. Weiter ist jeder Leerstand im rechtlich zulässigen Rahmen zu verhindern und bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden. Der BVV ist bis zum 31.12.2018 zu berichten.
Ursprungstext: Das Bezirksamt wird aufgefordert, dem Besitzer des Grundstückes Uhlandstraße 77 die Vorgaben des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes darzulegen und seine konsequente Durchsetzung durch das Bezirksamt zu verdeutlichen. Weiter ist jeder Leerstand im rechtlich zulässigen Rahmen zu verhindern und bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden. Der BVV ist bis zum 31.12.2018 zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
dafür:8dagegen: 4 Enthaltung:2 |
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