Auszug - Sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung verbieten!  

 
 
18. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 13.03.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Minna-Cauer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0285/5 Sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung verbieten!
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Schenker/Juckel 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Fraktion Die Linke legt einen Änderungsantrag zur DS vor und begründet diesen.

 

Im Rahmen der Beratung werden kontrovers Argumente ausgetauscht, die im Kern die divergierenden Auffassungen, ob die Notwendigkeit für Verbote besteht bzw. wie eine Sensibilisierung der Gesellschaft zu diesem Thema erreicht werden kann, zum Inhalt haben.

 

GleichB, die den Ausschuss-Mitgliedern ein Selbsteinschätzungs-Papier aushändigt, informiert u.a. darüber, dass seit Oktober 2017 eine Beschwerde bezüglich sexistischer Außenwerbung bei Ihr eingegangen sei. Es bestehen auch hier unterschiedliche Auffassungen im Ausschuss, ob erst eine Anzahl konkret vorliegender Beschwerden ein Handeln begründen kann oder nicht.

 

Im Anschluss an die Beratung wird die Drucksache in geänderten Fassung mehrheitlich beschlossen.

 

 


 

Der Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt soll prüfen, wie sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung auf Werbeflächen im Bezirk, auch auf privaten, verboten werden kann und welche Schritte hierzu notwendig sind.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sexistische Werbung auf bezirkseigenen Außenwerbeflächen und in bezirklichen Einrichtungen zu verbieten.

 

Das Bezirksamt soll auf seiner Internetseite eine Unterseite einrichten, auf der über sexistische Werbung informiert wird und auf der Werbung im Bezirk, die als sexistisch, geschlechterdiskriminierend oder frauenfeindlich eingeschätzt wird, mitgeteilt werden kann. Ergänzend sollen auch andere Wege der Einreichung von Beschwerden, zum Beispiel über den Postweg, telefonisch oder per E-Mail geschaffen werden. Auf der Internetseite soll zudem eine Übersicht über Beschwerdestellen für sexistische Darstellungen in verschiedenen Medien angeboten werden. Zudem soll das Bezirksamt einen Flyer zur Aufklärung über sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung entwickeln.

 

Wie in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte soll eine bezirkliche Werbejury, bestehend aus Wissenschaftler*innen, Frauenverbänden und der Gleichstellungsbeauftragten, gegründet werden, die eingereichte Beschwerden danach beurteilt, ob es sich um sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung handelt.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die Präsentation von sexistischer, geschlechterdiskriminierender und frauenfeindlicher Außenwerbung sowie Verbreitung geschlechtsspezifischer Stereotype auf öffentlichen Flächen verboten wird, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerber*innen resultieren.

 

Zur Beurteilung der Werbung in Zuständigkeit des Landes, soll eine Jury eingesetzt werden, bestehend aus der Gleichstellungsbeauftragten und der/dem Beauftragten für Integration und Migration des Landes Berlin sowie Vertreter*innen aus dem frauenpolitischen Spektrum, dem Lesben- und Schwulenverband Deutschland und weiteren Expert*innen.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.

 

Begründung:

Werbung ist nicht nur ein Spiegel der Gesellschaft, reproduziert also nicht nur bestehende Geschlechterrollen, sondern hat mit ihrem manipulativen und breitenwirksamen Charakter Auswirkungen darüber hinaus. Die negative Wirkung von stereotyper Werbung ist bereits vielfach durch Studien belegt und dass Werbung die Sichtweisen, Werte und Einstellungen von Menschen nicht unerheblich beeinflusst, hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. NRW 2003, 1303, 1305). Insofern ist es fraglich, warum Sexismus nach wie vor vielfach in der Werbung zu finden ist. Denn die durch geschlechterdiskriminierende Werbung transportierten Bilder bilden und verfestigen Einstellungen und Strukturen in der Gesellschaft, die zu Benachteiligungen im Sinne des grundrechtlichen Gleichheitsgebots führen. Da die Selbstkontrolle der Werbetreibenden durch den Deutschen Werberat begrenzt ist und sexistische Werbung dadurch bisher nicht wirksam unterbunden werden konnte, sind weitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung notwendig (vgl. Beschlüsse der 27. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und –senatoren der Länder, 2017).

 

Werbung ist dann sexistisch, diskriminierend und/oder frauenfeindlich:

 

• wenn Personen, insbesondere Frauen, aufgrund ihres biologischen und sozial konstruierten Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder Orientierung abwertend und entwürdigend dargestellt werden. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zwar schön sind („das schöne Geschlecht“), aber (willens)schwach, hysterisch, dumm, unzurechnungsfähig, naiv, ausschließlich emotionsgesteuert etc., bzw. nicht so klug, smart, strategisch, handwerklich geschickt etc. wie heterosexuelle, gesunde Männer.

 

• wenn durch die unterschiedlichen Haltungen der dargestellten Personen die Gleichwertigkeit und Gleichstellung von Personengruppen, insbesondere von Frauen, offen oder subtil in Frage gestellt werden. Dies beinhalt z.B. Werbung, in der die Frau kaum oder sehr körperbetont bekleidet und ohne Anlass lächelnd inszeniert wird, während der Mann vollständig und bequem bekleidet (z.B. in einem Anzug) ist. Durch die Verschiedenheit des Gesamtausdrucks beider Personen (Körpergesten, -haltung und Mimik) wird vermittelt, dass sich diese nicht auf Augenhöhe begegnen (können), sondern die Frau im Dienste des Mannes (als sein Accessoire oder Lustobjekt) steht.

 

• wenn physische und/oder psychische Ausbeutung und Unterwerfung, insbesondere von Frauen durch Männer, explizit dargestellt wird. Dies findet sich z.B. in Werbung, in der sich die Frau (kaum bekleidet) in ihrer Position unter dem Mann befindet, z.B. hockt, kniet, sitzt oder liegt, während der Mann (vollständig bekleidet) steht bzw. eine höhere Position in der Szene einnimmt. Das Bild vermittelt, dass der Mann der Frau überlegen ist.

 

• wenn die Darstellung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Frauen, bestimmte Rollenbilder, d.h. psychische Eigenschaften, Verhaltensweisen sowie Berufswelten, als gesellschaftliche Norm festlegen und somit Abweichungen diskreditieren und ausschließen. Dies beinhaltet z.B. Werbung die vermittelt, dass Frauen hysterisch, kompliziert, hilfsbedürftig, fürsorglich, mit großer Freude im Haushalt beschäftigt, konsumsüchtig, abhängig, verführerisch, schön etc. sind und Männer rational, aggressiv, machtbesessen, technisch begabt, stark, autonom, in der Geschäftswelt aktiv etc. sind. Diese geschlechtsbezogene Normierung betrifft auch Kinder, die als stereotype Jungen (Farbe Blau, spielt mit Technik oder macht Sport) und Mädchen (Farbe rosa, spielt mit Puppen, Schmuck und Schminke) dargestellt werden.

 

• wenn Darstellungen, die bestimmte körperliche Merkmale als notwendigerweise zu erreichende Norm festlegen, indem sie Abweichungen als defizitär bewerten. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass (altersbedingte) Hautveränderungen,

 

• Übergewicht, Körperhaare, körperliche Behinderungen etc. zwingend veränderungsbedürftig sind, um ein glückliches, erfülltes Leben zu führen. Damit wird festgelegt, welches Körperbild wichtig, erstrebenswert und „normal“ ist.

 

• wenn die dargestellten Körper, insbesondere Frauenkörper(-teile), als Objekte, Waren, Produkte präsentiert werden, welche Verfügbarkeit und Käuflichkeit suggerieren. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass ein Produkt genauso attraktiv oder attraktiver ist als die Frau, die das Produkt: hält, auf ihm liegt, es isst etc. Hier wird vermittelt, dass die dekorative Frau ebenso käuflich ist wie das Produkt.

 

• wenn sexualisierte und pornographische Darstellungen ohne Produktbezug von Personen, insbesondere von Frauen, diese auf ihre rein sexuelle Funktion reduzieren. Dies gilt genauso bei Werbung für Unterwäsche, Sport- und Badebekleidung. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass die mit einem Produkt oder einer Dienstleistung dargestellte Frau aufgrund von Köperhaltung, Gesichtsausdruck etc. sexuell erregt oder für den männlichen Betrachter ein käufliches, sexuell verfügbares Lustobjekt ist.

 

• wenn es sich um Werbung für sexuelle Dienstleistungen handelt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zu erwerben und damit in der freien Verfügungsmacht der Konsument*innen (i.d.R. heterosexuellen Männern) stehen.

 

• wenn Werbung Kinder in sexualisierter Art und Weise darstellt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die Kinder, insbesondere Mädchen, in sexualisierten Posen und/oder aufreizender Kleidung und Makeup inszenieren und damit vermitteln, dass Minderjährige erotisch, sexuell aktiv und sexuell verfügbar sind.

 

• wenn Darstellungen zum Hass und zur Gewalt anstacheln. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass der Einsatz von verbaler Gewalt (Beleidigung, Beschimpfung, lächerlich machen) bzw. körperlicher Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen, insbesondere gegenüber Frauen, legitim, erwünscht, notwendig und/oder zumindest tolerierbar ist und Gewalt ästhetisiert.“

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür:7dagegen:         6Enthaltung:0

 
 

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