Auszug - Wie kommt es, dass für die Räumlichkeiten Glockenturmstr. 21 keine Gebühren nach SPAN erhoben werden
Herr Fenske weist darauf hin, dass im Haushaltsplan keine Einnahmen für das Grundstück nach Titel 12401 vorgesehen sind.
Frau Schmitt-Schmelz erläutert den Unterschied zwischen Nr. 25 SPAN (Überlassung zur alleinigen Nutzung, entgeltpflichtig) und der hier zur Anwendung gelangten Nr. 8 SPAN (vorrangige Nutzung). Förderungswürdigen Sportorganisationen können Sportanlagen zur vorrangigen Nutzung überlassen werden, wenn diese eine möglichst vollständige Auslastung garantieren, die Unterhaltung und Bewirtschaftung ganz oder teilweise übernehmen und bei Bedarf dem Schulsport und ausbildungsbezogenem Hochschulsport sowie im Rahmen freier Kapazitäten anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten zur Verfügung stellen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 Berliner Sportförderungsgesetz ist die Überlassung zur vorrangigen Nutzung entgeltfrei. Budgetwirksame Kosten fallen für den Bezirk bei dieser Sportanlage nicht mehr an.
Herr Fenske wünscht eine Überprüfung der Vorschrift durch SenInnDS.
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