Auszug - neu: Den erfolgreichen Bürgerentscheid umsetzen   

 
 
37. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 4.1
Gremium: Ausschuss für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 08.07.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Berliner Sport-Club e. V.
Ort: Hubertusallee 50, 14193 Berlin
0988/4 neu: Den erfolgreichen Bürgerentscheid umsetzen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/CDU 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Klose 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Antrag wird von den einbringenden Fraktionen begründet

Der Antrag wird von den einbringenden Fraktionen begründet. Nach weiteren bewertenden Beiträgen durch die übrigen Fraktionen stellt Herr Naumann zusammenfassend die Position des Bezirksamtes dar und führt u.a. aus, dass der Beschluss des vorliegenden Antrages nicht unmittelbar zu einer Zahlungsverpflichtung des Bezirks führt. Unabhängig von bereits vorliegenden oder zukünftigen Gutachten wird voraussichtlich erst eine gerichtliche Entscheidung abschließenden Aufschluss über eine Schadensersatzhöhe geben können.

 

Herr Lauckner macht auf Bitten von Herrn Naumann allgemeine Ausführungen zum Erfordernis der Befassung durch den Ausschuss in dieser Angelegenheit und erläutert die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sofortigen Veränderungssperre.

 

In der anschließenden intensiven und kontroversen Diskussion werden die unterschiedlichen Positionen der Fraktionen noch einmal bekräftigt. Bündnis 90/Die Grünen und CDU bezweifeln weiterhin die Notwendigkeit der Befassung im Ausschuss und sehen ihren Antrag durch die Tatsache bestätigt, dass aus einem Beschluss nicht automatisch ein haushalterisches Risiko entsteht.

 

Im Rahmen der Abstimmung im Ausschuss wird die Drucksache in der vorliegenden Fassung mehrheitlich beschlossen.


Der Ausschuss für Haushalt, Personal

und Wirtschaftsförderung

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Die BVV bekräftigt ihren Beschluss, die Kleingartenanlage Oeynhausen zu erhalten und den B-Plan IX-205 a festzusetzen; dazu sind alle Instrumente des Baugesetz-buches einzusetzen.

Dabei wird klargestellt, dass aufgrund der Haushaltslage des Bezirks von ihm keine öffentlichen Mittel für Zahlungen an den Grundstückseigentümer bereitgestellt werden. Ein mögliches Entschädigungsrisiko muss durch Dritte abgesichert werden.

 

  1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, der BVV bis zum 30.11.2014 den B-Planentwurf IX- 205 a zur Beschlussfassung vorzulegen. Im B-Plan ist ein mögliches Entschädigungsrisiko und seine Auflösung darzustellen.

 

  1. Dazu wird das Bezirksamt aufgefordert:
    - ein Wertgutachten zur Höhe des möglichen Entschädigungsrisikos durch den Gutachterausschuss des Landes Berlin einzuholen;
    - mit dem Kleingartenverein Oeynhausen und dem Bezirksverband der Kleingärtner Wilmersdorf und gegebenenfalls weiteren Akteuren wie z. B. dem Landesverband der Gartenfreunde, Stiftungen, dem Senat oder privaten Geldgebern, eine verbindliche Verpflichtung zur Übernahme eines etwaigen Entschädigungsrisikos gegenüber der Grundstückseigentümerin zu vereinbaren.

 

  1. Um diesen Prozess abzusichern, beschließt die BVV zur Sicherung der Planung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre IX-205 a und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

 

 

Beschluss über die Rechtsverordnung einer Veränderungssperre gemäß §14 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 1 AGBauGB für die Grundstücke

Forckenbeckstraße 64 -75 / Kissinger Str. 27 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf, im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs IX-205 a

 

 

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre IX 205 a

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,

Ortsteil Schmargendorf

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 13 Abs. 1. des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für die Grundstücke Forckenbeckstraße 64 - 75 / Kissinger Str. 27 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches ein.

 

§ 2

 

Ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung aus.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches) und

 

  1. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuches)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieses Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2. des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              9              dagegen:         5              Enthaltung:              1

 
 

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