Auszug - Bebauungsplan oder Befreiung für Oeynhausen?  

 
 
16. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
TOP: Ö 2.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 17.01.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:55 Anlass: ordentliche Sitzung
0472/4 Bebauungsplan oder Befreiung für Oeynhausen?
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr.Vandrey/Kaas Elias/Dr.Heise/Rouhani 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
 
Beschluss


 

Zur Beantwortung Herr BzStR Schulte:

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrte Damen und Herren,

die Große Anfrage beantworte ich im Namen des Bezirksamtes wie folgt:

 

Zu 1:

Die gutachterliche Empfehlung aus dem Jahre 2009 zum Erlass einer Veränderungssperre bezog sich auf den Zeitpunkt einer Unterbreitung eines Erschließungsangebotes. Ein entsprechendes Angebot wurde dem Bezirk im Februar 2011 unterbreitet. Bis Februar 2011 war der Erlass einer Veränderungssperre nicht erforderlich, da eine Veränderungssperre, sofern sie rechtlich möglich ist, nicht unnötig früh vorgenommen werden soll, da ihre Schutzwirkung spätestens nach vier Jahren erlischt.

In Folge des im Februar 2011 eingereichten Antrages auf Vorbescheid, verbunden mit dem genannten Erschließungsangebot, hat sich das Bezirksamt auf Empfehlung des damaligen Abteilungsleiters im Juni 2011 darauf verständigt, ein drittes Gutachten einzuholen, um das rechtliche Risiko eines Erlasses einer Veränderungssperre und einer Zurückweisung des Erschließungsangebotes abschätzen zu können.

Auf Basis seines Gutachtens aus dem Juli 2011 hat Prof. Dr. Finkelnburg als Verfasser dieses dritten Gutachtens im August 2011 dem Bezirksamt empfohlen, Gespräche mit dem Grundstückseigentümer über das Erschließungsangebot zu führen und parallel dazu eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Ausführungen des Gutachters unter Einschluss von Berechnungen der Wertermittlungsstelle wurden in den Folgemonaten konkretisiert und eingehend erörtert.

Als Ergebnis wurde im Oktober 2011, also noch in der letzten Wahlperiode, festgestellt, dass fachliche Gründe seitens des Tiefbauamtes für die Ablehnung des Erschließungsangebotes nicht vorliegen. Eine Ablehnung des Erschließungsangebotes hätte eine Erschließungspflicht durch und auf Kosten des Bezirks ausgelöst. Mangels haushaltsmäßiger Deckung der Kosten konnte, so die Einschätzung damals, auch keine Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanfestsetzung erlassen werden. Eine Veränderungssperre ist nämlich nur dann möglich, wenn ein Bebauungsplan festsetzungsfähig wäre. Das war und ist er nicht. Diese Einschätzung wurde vom damaligen Leiter der Abteilung geteilt. Eine Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung eines Vorbescheides wurde in der letzten Wahlperiode somit auch nicht getroffen, diese erfolgte erst am 12. Juli 2012 durch die Zurückweisung des Antrages.

 

Zu 2:

Das Bezirksamt beabsichtigt, mindestens 50 % der Parzellen der Kolonie zu erhalten, in dem der Bebauungsplan IX-205a mit einem reduzierten Geltungsbereich der BVV zur Festsetzung vorgelegt wird. Auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung werden die entsprechenden Grundstücksflächen kostenfrei vom Bezirk übernommen, was auch keine Selbstverständlichkeit ist. Hiermit wäre die zu erhaltende Teilfläche der Kolonie sowohl planungs- wie auch eigentumsrechtlich für eine kleingärtnerische Nutzung gesichert. Und ich sage hier noch mal, das was ich auch gestern gesagt habe, für mich ist damit das Glas wirklich halb voll.

 

Soweit die in der Frage skizzierte Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer für eine Wohnbebauung auf der Restfläche nicht zustande kommt, ist als Folge eine plankonforme Wohnbebauung auf der gesamten Koloniefläche zu erwarten, da es hierfür weder eines Bebauungsplanverfahrens noch der Befreiungen bedarf.
Und deswegen, Frau Klose, haben wir auch keine Zeit, hier einfach abzuwarten und zu gucken, was passiert, weil dieses Angebot, dieser Kompromiss auch zeitlich befristet ist.

 

Ein Bebauungsplanverfahren für das gesamte Gelände wäre in der Tat grundsätzlich wünschenswert. Durch den Grundstückseigentümer ist aber bisher unmissverständlich deutlich gemacht geworden, dass er für seine Bereitschaft zum Erhalt von über 50 % der vorhandenen Parzellen eine zeitnahe Genehmigung der Wohnbebauung erwartet. Insofern würde diese Bereitschaft sofort entfallen, wenn restriktive Instrumente, wie  z. B. eine Veränderungssperre, gezogen würden.

 

Ohne einen BVV-Beschluss wird das Bezirksamt den gefundenen Kompromiss nicht umsetzen. Doch ich will es in aller Deutlichkeit hier noch einmal sagen: Wer heute den Kompromiss ablehnt, gibt aus meiner Sicht zwangsläufig grünes Licht für eine  Bebauung von 100 % der Fläche. Das ist eine Verantwortung, die die Bezirksverordneten tragen müssen und das ist die Entscheidung, die heute hier auf dem Tisch des Hauses liegt.

 

Zu 3:

Der ausgehandelte Kompromiss mit dem Grundstückseigentümer steht eigentümerseitig bisher unter dem Vorbehalt, dass die Umsetzung ohne ein neues oder verändertes Bebauungsplanverfahren erfolgt. Insofern erscheint dem Bezirksamt als rechtliche Möglichkeit für die Genehmigung der Wohnbebauung der Weg über § 31 BauGB, das ist der Weg über die Befreiung, sachgerecht und möglich. Sollte die BVV einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Befürwortung des Vorhabens zur Voraussetzung machen, wird das Bezirksamt erneute Gespräche mit dem Eigentümer führen müssen und bisher gilt hier die klare Aussage, dass dann die Klage weitergeführt wird. Trotzdem werden wir dann natürlich auch den Ball aufnehmen und versuchen, diesen Weg auch zu beschreiten. Trotzdem ist es ein Risiko.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Recht zur Beschlussfassung über Bebauungspläne nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens. Dieses Recht kann und soll nicht geschmälert werden. Gerade deswegen hat das Bezirksamt zusätzlich eine weitere Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung zum vorgestellten Kompromiss mit dem Grundstückseigentümer erbeten und ich begrüße es ausdrücklich, dass entsprechende Anträge auch heute hier zur Beschlussfassung vorliegen.

 

Die Wesensart von Kompromissen besteht darin, dass durch beide Parteien Vor- und Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Dem Vorteil einer Sicherung von Kleingartenflächen steht der Nachteil einer verdichteten Bebauung gegenüber. Um Schaden für den Bezirk abzuwenden, ist durch geeignete Regularien sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Vorteile zwingend an die Realisierung der als nachteilig empfundenen Bebauung gekoppelt ist. Konstellationen, in denen eine Kleingartensicherung erfolgt, bei einem Scheitern der Wohnbebauung jedoch hohe finanzielle Ansprüche auf den Bezirk zukommen würden, müssen auf jeden Fall verhindert werden.

 

Soweit die Genehmigung der verdichteten Wohnbebauung nicht rechtskräftig würde, kann auch nicht von einer Kleingartensicherung in der beschriebenen Größenordnung ausgegangen werden.

 

Zu 4:

Eine Genehmigung eines Bauvorhabens liegt unabhängig vom Flächennutzungsplan in der Zuständigkeit des Bezirkes. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind bei der Beurteilung von Vorhaben nach § 31 BauGB nicht relevant.

 

Nach § 10 AGBauGB ist der Bezirk verpflichtet, Bebauungspläne den Darstellungen des Flächennutzungsplans anzupassen. Dieser Verpflichtung ist das Bezirksamt durch das Bebauungsplanverfahren IX-205a auch nachgekommen. Da dieses Planverfahren - auch nach Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - mangels haushaltsmäßiger Voraussetzungen nicht durch eine Festsetzung des Planes beendet werden kann, besteht keine weitergehende Möglichkeit, der Anpassungspflicht gerecht zu werden.

 

 

Zu 5:

Eine abweichende Darstellung im Flächennutzungsplan ist bei dem Weg über § 31 BauGB -Ausnahmen und Befreiungen - kein zu berücksichtigender Belang im Genehmigungsverfahren. Soweit die Umsetzung von Inhalten des Flächennutzungsplans nicht mehr möglich ist, ist dieser Plan durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nachgehend anzupassen.

 

Unter den dargelegten zeitlichen Abhängigkeiten ist ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan vor Genehmigungserteilung weder erforderlich noch möglich. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann und sollte ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans parallel eingeleitet werden.

 

Soweit die Beantwortung.

Ich will noch einmal deutlich machen, dass wir hier in dieser Situation als Bezirk stehen, weil es sich hier um eine Privatfläche handelt. Weil hier tatsächlich ein privater Investor möglichst viel Profit aus dieser Fläche holen will. Und insofern stehen wir hier wirklich vor einem Dilemma, dass es eben auch Rechte gibt, die Eigentümer haben und wir natürlich hier in der Abwägung stehen, wenn wir diese Rechte schmälern wollen, stehen wir vor der Entscheidung, wo wir das Geld dafür herbekommen, wenn wir dieses Recht schmälern. Eine andere Diskussion unter Protest, der tatsächlich auch entstanden ist, wäre nachvollziehbar und wäre sehr viel verständlicher, wenn es tatsächlich eine öffentliche Fläche, die wir jetzt zur Wohnungsbebauung freigeben würden. Aber deswegen will ich es noch einmal sagen, es handelt sich hier um eine Fläche im privaten Besitz. Deswegen wird das Bezirksamt natürlich in der Frage um die Kleingartenflächen mit Schutzfristen 2014 und 2020 vehement dafür eintreten, dass diese Schutzfristen verlängert werden und das die Kleingartenflächen, die im bezirklichen Besitz sind, auch natürlich Kleingartenflächen bleiben und auch alles mögliche tun, um möglichst viel Kleingartenflächen zu sichern. Herzlichen Dank.

 

 
 

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