Auszug - Ältestenrat
Es besteht überwiegend die Auffassung, die Sitzungen des Ältestenrats auch zukünftig nichtöffentlich abzuhalten. Die Hinweise der Antragsteller, mit Blick auf die jeweilige Tagesordnung im Einzelfall über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu entscheiden (in sinngemäßer Anwendung von §§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3 Satz 2 BezVG) seien zwar nicht vollumfänglich überzeugend, führen jedoch zu einer Vertagung der Vorlage.
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