Auszug - Bezirkseinwohnerantrag
Die Antragsteller verdeutlichen, dass es sich unabhängig von der Vorschrift über den Einwohnerantrag (§ 44 BezVG) um ein besonderes bezirkliches Beteiligungsrecht der Einwohnerschaft handeln solle. Dazu erfolgt der Hinweis, dass die BVV zu dieser Materie jedoch über kein Entscheidungsrecht (wie zum geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensrecht) verfügt und eine Aufnahme in die GO wiederum eine Beanstandung des Bezirksamts nach sich ziehen müsste. Dem Anliegen könnte ggf. durch die Abfassung eines Ersuchens Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des vorliegenden Wortlauts bestehen allerdings Bedenken, ob ein bezirklichen Sonderweg zulässig sei.
Die Vorlage wird vertagt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |