Auszug - Winterdienst auf Sportplatzwegen  

 
 
2. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Sport Beschlussart: vertagt
Datum: Do, 15.12.2011 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1138
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Jantzen informiert über die Sachlage

Frau Jantzen informiert über die Sachlage. Für das öffentliche Straßenland vor den Sportanlagen besteht ein durch das bezirkliche Facility Management geschlossener Sammelvertrag für den sog. Winterdienst. Einige Verkehrsflächen, die nicht öffentliches Straßenland sind, aber von Schnee und Eis freigehalten werden sollen, werden im Rahmen des Sammelvertrags durch die beauftragte Firma behandelt. Dazu gehören z. B. der Zufahrtsweg zur Sportanlage Westend, die Eingangsbereiche des Sportplatzes Heckerdamm und der Werner-Ruhemann-, der Gretel-Bergmann- sowie der Sporthalle Schloßstr. 1, die Privatstraßen vor dem Mommsenstadion und vor der Julius-Hirsch-Sportanlage und der bei Veranstaltungen benötigte Parkplatz der Sporthalle Charlottenburg. Die Kosten für den Winterdienst haben sich gegenüber den Vorjahren dabei mehr als vervierfacht.

 

Eine gesetzliche Pflicht zur Schnee- und Eisglättebekämpfung auf Sportanlagen besteht nicht. Es handelt sich um Erholungsflächen mit der Zweckbestimmung Sport. Die Zugangsbereiche zu den weiteren gedeckten Sportanlagen, die selbstverständlich gerade im Winterhalbjahr zur Verfügung stehen sollen, werden zu den Nutzungszeiten durch das eigene Personal - sofern nicht anders geregelt - geräumt und gestreut; ebenso wird der Zugang zum Horst-Dohm-Eisstadion vom eigenen Personal freigehalten. Bei den ungedeckten Sportanlagen wird dann eine Schnee- und Eisglättebekämpfung durch das Personal auf den benötigten Wegen vorgenommen, wenn die Witterung einen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb auf der Anlage weiterhin zulässt. Bei einigen Standorten wird die Schnee- und Eisglättebekämpfung ganz oder teilweise durch die ansässigen Vereine durchgeführt, wenn diese die Verpflichtung vertraglich übernommen haben (z. B. bei alleiniger oder vorrangiger Nutzung einer Sportanlage oder bei dauerhaft benötigtem Zugang zum eigenen Vereinsheim, beim Eigentum an einer Teilfläche durch Kauf oder Erbbaurecht), oder durch den gewerblichen Pächter der Gastronomie, wenn diese geöffnet wird.

 

 


 

 
 

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