Auszug - Eingabe Nr. 128 des Herrn Prof. Dr. Remigius B. betr. Spielstraße im Bereich der Goethestraße BE: Frau BzStR Schmiedhofer  

 
 
37. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 05.11.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Der Petent begründet seine Eingabe

Der Petent begründet seine Eingabe. Es liege insbesondere ein Widerspruch zwischen der straßenrechtlichen Beurteilung und den tatsächlichen Verhältnisse vor. Das Gebiet sei - zumindest für ortsunkundige Besucher/innen - nicht als „Spielstraße“, eher als Tempo-30-Zone zu erkennen. Deshalb käme es zu gefährlichen Situationen, weil KfZ-Führer die Schrittgeschwindigkeit nicht einhielten, Fußgänger/innen die Fahrbahn nutzen.

 

Frau BzStR‘ in Schmiedhofer erläutert, dass „verkehrsberuhigte Bereiche“ straßenverkehrsrechtlich eingeführt wurden, nachdem im Land Berlin Verkehrsberuhigung durch Widmung von „Spielstraßen“ versucht wurde. Gerade das in Rede stehende Gebiet sei ohne die später erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen geschaffen worden. Es würden intensiv Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt, einer Veränderung in eine Tempo-30-Zone stehe man jedoch ablehnend gegenüber, weil dadurch kein erhöhter Schutz für Verkehrsteilnehmer/innen eintreten würde. Mittel für den zusätzlichen Rückbau von Fahrbahnteilen usw. könnten nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher wird angeboten, die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durch das Aufstellen eines mobilen Messgeräts zu unterstützen, was vom Petenten und den Mitgliedern des Ausschusses unterstützt wird.

 

Die besondere Verkehrssituation der Ausfahrt vom Parkplatz der Karstadt AG konnte nicht abschließend geklärt werden.

 

Der Ausschuss beschließt im Abschluss der Erörterung die Erledigung der Eingabe und ersucht das Bezirksamt, die Installation eines mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts zu prüfen (§ 21 Abs. 4 Buchstabe c) in Verbindung mit Buchstabe a) GO-BVV).

 

 
 

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