Die antragstellende Fraktion stellt einen Änderungsantrag.
Der Antrag wird in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit
empfiehlt der BVV,
die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen wie es möglich gemacht werden kann, dass Beziehende bzw. Antragsstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit auf das Beistandsrecht gem. § 13 Abs. 4 SGB X deutlich hingewiesen werden können.
Das Bezirksamt soll ebenfalls gewährleisten, dass die Einladung grundsätzlich folgende Informationen enthält:
- Dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 SGB X entsprechend ist nicht nur ein Beistand zulässig, sondern gegebenenfalls zwei oder drei begleitende Personen.
- Die/der an dem Sozialverwaltungsverfahren Beteiligte kann frei entscheiden, welche Person bzw. gegebenenfalls welche Personen sie/er als Beistand/Beistände hinzuziehen möchte.
Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.
Ursprungstext:
Das Bezirksamt wird beauftragt darauf hinzuwirken, dass Beziehende bzw. Antragsstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit auf das Beistandsrecht gem. § 13 Abs. 4 SGB X deutlich hingewiesen werden.
Das Bezirksamt soll ebenfalls gewährleisten, dass die Einladung grundsätzlich folgende Informationen enthält:
- Dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 SGB X entsprechend ist nicht nur ein Beistand zulässig, sondern gegebenenfalls zwei oder drei begleitende Personen.
- Die/der an dem Sozialverwaltungsverfahren Beteiligte kann frei entscheiden, welche Person bzw. gegebenenfalls welche Personen sie/er als Beistand/Beistände hinzuziehen möchte.
Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.