Um gesundheitliche Risiken durch Luftschadstoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren, haben die europäischen Staaten bereits in den Jahren 1999, 2001 und 2004 gemeinsam strengere Grenzwerte für die Luftqualität beschlossen. Kernstück der aktuellen, 2008 überarbeiteten EU-Richtlinie sind Grenz- bzw. Zielwerte für Schadstoffe, wie etwa Stickstoffdioxid, Feinstaub oder Ozon, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums EU-weit eingehalten werden müssen. Darüber hinaus werden auch Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung über die Luftqualität und zu Überschreitungen dieser Grenzwerte festgelegt.
In Deutschland wurde die Richtlinie in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingearbeitet: das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Das Gesetz selbst legt allerdings nur die grundsätzlichen Anforderungen fest. Die rechtlich verbindlichen Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid (SO2), Blei, Kohlenmonoxid (CO), Benzol, Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) finden sich in der im August 2010 erlassenen 39. Verordnung zum BImSchG.
Demnach muss ein Gebiet, in dem der Grenzwert für einen Schadstoff in der Luft überschritten wird, einen Luftreinhalteplan aufstellen, der durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte erreichen soll. Außerdem werden in der Verordnung weniger verbindliche gesetzliche Verpflichtungen, sogenannte Zielwerte, für Ozon sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren genannt.
In Berlin werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und – in Jahren mit ungünstiger Wetterlage – auch für Feinstaub (PM10) überschritten. Für beide Stoffe gilt der Grenzwert 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel. Für Feinstaub (PM10) gibt es darüber hinaus einen Tagesgrenzwert, der bei 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft liegt. Dieser Wert darf an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden.