1. Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Berlin ist in 1 800 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Adresse Ihres Wahllokals können Sie außerdem im Internet unter www.wahlen.berlin.de ermitteln oder im Bezirkswahlamt erfragen.
Die Adressen und Telefonnummern der Bezirkswahlämter und der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin sind im Amtsblatt für Berlin Nummer 18 vom 3. Mai 2019 von den Seiten 2657 bis 2659 veröffentlicht.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder einen mit einem Lichtbild versehenen anderen amtlichen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahllokales den Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin und vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, der von einem Berliner Bezirkswahlamt ausgestellt wurde, können an der Wahl
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a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk in Berlin oder
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b. b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bezirkswahlamt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Rund 5% der Wählerinnen und Wähler erhalten für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel für die Europawahl, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 6 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz vorgeschrieben. Die Betroffenen werden bei der Briefwahl und im Wahllokal durch ein Merkblatt informiert.