Wettbewerbsregister

Welche Aufgabe hat das Wettbewerbsregister?

  • Das beim Bundeskartellamt als Registerbehörde eingerichtete Wettbewerbsregister hat die Aufgabe, Auftraggebern nach Maßgabe des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Verfügung zu stellen.
  • Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) eingerichtet und geführt.
  • Auftraggeber und Konzessionsgeber nach § 99 GWB sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags abzufragen, ob der Bieter, der den Auftrag erhalten soll, wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Die Abfragepflicht bei der Registerbehörde besteht seit dem 01.06.2022.
  • Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber nach §§ 100 und 101 GWB sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.
  • Unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Abfrage.
  • Obwohl die Registerbehörde Unternehmen oder natürlichen Personen selbst Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters erteilt, dürfen Auftraggeber diese Auskunft nicht von Bietern oder Bewerbern verlangen.
  • Für projektbezogenen Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB ist ein Registrierungsleitfaden veröffentlicht.

Änderung des Haushaltsrechts

  • Im Vorgriff auf die Änderung der Ausführungevorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV § 55 LHO) ist ab 01.06.2022 Nr. 9.2.1 bis 9.2.3 AV § 55 LHO nicht mehr anzuwenden.
  • Anstelle dessen gilt: Die Auftraggeber haben durch eine elektronische Abfrage beim Wettbewerbsregister nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Die Abfragepflicht sowie die Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren richtet sich nach §§ 6, 7 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) i.V.m. § 123, 124 GWB bzw. § 32 Abs. 1 UVgO bzw. §§ 6a, 6b, 16b VOB/A – Abschnitt 1.

Abfragepflicht - Datenminimierung

  • Im Hinblick auf die Abfrage beim Wettbewerbsregister ist die Abfrage der personenbezogenen Daten mit dem Formular Wirt-3293 auf den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrenzen. Siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.
  • Auf eine Abfrage bei der Registerbehörde kann der Auftraggeber verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.

Praxisanwendung:

  • Formulare zur Abfrage
    - Wirt – 3292 P – Nachforderung für die Abfrage Wettbewerbsregister
    - Wirt – 3293 P – Bieterangaben für die Abfrage Wettbewerbsregister
  • Rundschreiben zu dem Thema Gemeinsames Rundschreiben
    SenWiEnBe II D/ SenSBW Nr. 03/2022
  • Die von der Registerbehörde übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Wird durch das Wettbewerbsregister das Gewerbezentralregister und das Korruptionsregister ersetzt?

  • Seit der verpflichtenden Anwendung der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ab 01.06.2022 entfällt die Abfrageverpflichtung aus anderen Registern. Eine Überführung von Daten aus diesen Registern in das Wettbewerbsregister ist nicht vorgesehen. Das Landeskorruptionsregister Berlin hat seinen Betrieb zum 31.05.2022 eingestellt. (siehe § 12 Abs. 2 Satz 3 WRegG). Danach werden keine Eintragungen mehr im Korruptionsregister des Landes Berlin vorgenommen und keine Auskünfte mehr erteilt. Die gespeicherten Datensätze im Korruptionsregister (Datenbank) und die dazugehörigen Papierakten werden nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten nach Beginn der verpflichtenden Anwendung des Wettbewerbsregisters gelöscht.
  • Die Abfrageverpflichtung beim Gewerbezentralregister entfällt ebenfalls. Die Abfragepflichten, die sich aus
    • § 21 Abs. 1 S. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG),
    • § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG),
    • § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie
    • § 98c Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 21 Abs. 4 AEntG
    i.V.m. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) ergaben, werden durch die Abfrage beim Wettbewerbsregister ersetzt.
  • Um eine Informationslücke für Auftraggeber zu verhindern, besteht die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis für drei Jahre bis zum 31.05.2025 abzufragen.