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A-Z der Vergabe

Die wichtigsten Beschaffungs- und Vergabebegriffe im Detail

Die Rubrik "A-Z der Vergabe" des Vergabeservices von Berlin stellt Ihnen umfassende und detaillierte Informationen über die Beschaffung/Vergabe von Dienst-, Liefer,- und Bauleistungen von öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung. Es greift einzelne, mit dem Beschaffungs- und Vergabeprozess verbundene Begriffe auf und erklärt diese im Detail.

Die Navigation erfolgt mittels eines alphabetisch geordneten Begriffsverzeichnisses, mit dessen Hilfe Sie einen Überblick über die beschriebenen Informationen erhalten. Es hat den Vorteil, dass Sie schnell auf die benötigten Informationen zugreifen können und es ersetzt somit das oftmals mühsames durchlesen ganzer Textpassagen.

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Begriffsverzeichnis:

A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z


EU-Schwellenwerte

Die Schwellenwert ergeben sich aus der 5. Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung (VgV) sowie - für Sekrotenauftraggeber - direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (jeweils ohne Umsatzsteuer):
400.000

für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenauftraggeber)
130.000

für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B)
200.000 für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge
5.000.000 für Bauaufträge
400.000
130.000
200.000

für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert
400.000
130.000
200.000

für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt
1 Mio.
für Lose von Bauaufträgen oder bei Losen unterhalb von 1 Mio.€ deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose
80.000 für Lose von Dienstleistungsaufträgen oder bei Losen unterhalb von 80 000 € deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose (dies gilt nicht im Sektorenbereich)


Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.

Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.

Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.

Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte oder Vertragsverlängerungen vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen.

Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages, der später vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Wettbwerbs nicht ausschließt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.
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Kontakt

Zur gezielten Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen verschiedene Ansprechpartner zur Seite. Die genauen Daten entnehmen Sie bitte der Kontaktseite.