Freilandartenschutz

Rotkehlchen sitzt auf einem Kirschblütenzweig

Rotkehlchen

Worum geht es?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind alle heimischen Tierarten mit wenigen Ausnahmen besonders geschützt.

Zu den Ausnahmen zählen unter anderem Haustiere, die Gemeine und die Deutsche Wespe sowie Ratten.

Wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, zum Beispiel sich ein Wespennest in Haus Nähe befindet, dürfen diese Tiere ohne Genehmigung beseitigt werden.

Für besonders geschützte Tiere gilt, dass diese
  • nicht gefangen,
  • nicht getötet und
  • ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht zerstört bzw. gestört werden dürfen.

Der Schutz der Niststätten beginnt dann, wenn das Tier einen Ort als Brutstätte gewählt hat und endet, wenn die Lebensstätte ihre Funktion wieder verloren hat. Ganzjähriger Schutz besteht jedoch für Nester, die von bestimmten Arten wie der Mehlschwalbe, Haussperlinge, Mauersegler oder Fledermäuse im nächsten Jahr wieder besiedelt werden. Für diese Nester muss von der Obersten Naturschutzbehörde eine Befreiung vom Zerstörungsverbot erteilt werden, wenn zum Beispiel wegen einer Fassadenrenovierung die Entfernung unumgänglich ist. Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, später Ersatz für die zerstörten Nester zu schaffen (§ 10 und § 42 Berliner Naturschutzgesetz).

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt informiert ausführlich über den Freilandartenschutz.

Ansprechpersonen Landesverwaltung

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen