Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm

Worum geht es?

Die geltenden Immissionsrichtwerte zur Beurteilung von Gewerbelärm aus Anlagen, die dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, sind in der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) festgelegt.

Die TA Lärm gilt u.a. nicht für folgende Anlagen:
  • Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
  • sonstige nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
  • nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
  • Baustellen und
  • Anlagen für soziale Zwecke.

Darüber hinaus gelten für den Betrieb bestimmter Maschinen u. Geräte im Freien (z.B. Rasenmäher und motorbetriebene Gartengeräte) Betriebsbeschränkungen, die von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) festgelegt werden.

Nach § 2 Abs. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) kann zur Vorsorge gegen eine mögliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte die Einhaltung des Standes der Technik gefordert werden.

Übersteigt der nach TA Lärm am Immissionsort ermittelnde Beurteilungspegel den jeweils geltenden Immissionsrichtwert, können vom Störer lärmmindernde Maßnahmen verlangt werden.

Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Gebietsausweisung
(laut Bebauungs- /
Baunutzungsplan)
tags
6.00-22.00
im Regelfall
nachts
22.0 -6.00
im Regelfall
tags
6.00-22.00
für seltene
Ereignisse *
nachts
22.00-6.00
für seltene
Ereignisse *
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A) - -
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A) 70 dB(A) 55 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A) 70 dB(A) 55 dB(A)
allgemeine Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete 55 dB(A) 40 dB(A) 70 dB(A) 55 dB(A)
reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A) 70 dB(A) 55 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A) 70 dB(A) 55 dB(A)

Maximal zulässige kurzzeitige Geräuschspitzen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Gebietsausweisung
(laut Bebauungs- /
Baunutzungsplan)
tags
6.00-22.00
im Regelfall
nachts
22.0 -6.00
im Regelfall
tags
6.00-22.00
für seltene
Ereignisse *
nachts
22.00-6.00
für seltene
Ereignisse *
Industriegebiete 100 dB(A) 90 dB(A) - -
Gewerbegebiete 95 dB(A) 70 dB(A) 95 dB(A) 70 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 90 dB(A) 65 dB(A) 90 dB(A) 65 dB(A)
allgemeine Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete 85 dB(A) 50 dB(A) 90 dB(A) 65 dB(A)
reine Wohngebiete 80 dB(A) 55 dB(A) 90 dB(A) 65 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 75 dB(A) 55 dB(A) 90 dB(A) 65 dB(A)

*) Sofern Anlagen dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen, können in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden erhöhte Immissionsrichtwerte verwendet werden.

Befinden sich der Emissionsort (Entstehungsort des Lärms) und der Immissionsort (Ort an dem der Lärm stört) in aneinandergrenzenden Gebieten mit unterschiedlichen Immissionsrichtwerten besteht eine Gemengelage. In derartigen Fällen kann ein Zwischenwert zugrunde gelegt werden. Wurde keine Gebietsausweisung in einem Bebauungs- / Baunutzungsplan festgelegt, ist die tatsächliche Nutzung für den Immissionsrichtwert maßgeblich.

Immissionsrichtwerte bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden

Hier betragen die Immissionsrichtwerte in Wohnräumen, unabhängig von der Lage des Gebäudes, in einem der oben genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte „innen“ um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Beurteilungspegel

Der Beurteilungspegel, der mit dem Immissionsrichtwert verglichen wird, entspricht stark vereinfacht dargestellt einer durchschnittlichen Lärmbelastung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (tags 16 Stunden von 6.00 bis 22.00 Uhr, nachts die lauteste Stunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr).
Er wird aus dem durch Messung am Immissionsort (Störort) ermittelten Mittlungspegel des jeweiligen Anlagengeräusches und vorgeschriebenen Zu- und Abschlägen gebildet. Für Überwachungsmessungen ist ein Abzug von 3 dB(A) vom Messergebnis vorgeschrieben, dazu kommt ein Abzug für Fremdgeräusche (andere Anlagen und Verkehrslärm). Bei der Ermittlung des Beurteilungspegel sind weiterhin Zuschläge für eine Ton- und Informations- sowie Impulshaltigkeit des Störgeräusches zu berücksichtigen. Für Messungen von Anlagengeräuschen benennt die TA Lärm in Messvorschriften u.a. den maßgeblichen Messort, die Güteklasse des Messgerätes und die Messparameter.

Alternativ kann z.B. vor der Errichtung neuer Anlagen der zu erwartende Beurteilungspegel durch eine Prognoserechnung ermittelt werden.

Bitte beachten Sie bei der Beurteilung von Messergebnissen, dass Messwerte in Dezibel (dB) nicht linear addiert werden können, sondern als logarithmische Werte entsprechend zu behandeln sind.

Veranschaulichung von Schallpegeln

Eine Grafik zum besseren Verständnis verschiedener Schallpegel finden Sie hier.

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