Unnötiges Laufenlassen von Motoren

Verbotstafel im Hof

Worum geht es?

Wer Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, verstößt gegen § 30 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und handelt ordnungswidrig.

Auch § 2 Abs.3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) verbietet unnötiges Laufenlassen von Motoren.

Unnötig ist der Betrieb des Motors in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen (in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr) greift die vorrangige polizeiliche Zuständigkeit nach der StVO, in allen anderen Fällen (z.B. auf Privatgrundstücken) greift die vorrangige Zuständigkeit nach LImSchG durch die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke.

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Ansprechpersonen Polizei (Ordnungswidrigkeiten nach StPO)

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