Lagerfeuer

brennendes Lagerfeuer in Steinumrandung

Worum geht es?

Lagerfeuer und Traditionsfeuer wie Osterfeuer, Johannisfeuer etc. erfreuen sich großer Beliebtheit.

Im Land Berlin besteht für diese Feuer auf eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers keine Genehmigungspflicht. Bei weniger als 100 m Abstand zum Wald muss gemäß §19 Landeswaldgesetz eine Genehmigung bei den Berliner Forsten eingeholt werden.

Grundsätzlich dürfen offene Feuer im Freien nur so betrieben werden, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. D.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.

Dies ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Vorgaben eingehalten werden.

Was ist beim Abbrennen eines Feuers im Freien zu beachten:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Es dürfen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden. Als zulässiges Brennmaterial gilt in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (sog. Kleinfeuerungsanlagen) nur abgelagertes (mind. 2 Jahre), naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts.
  • Höhe und Durchmesser eines Brennstoffhaufens sollten einen Meter nicht überschreiten.
  • Nachbarn dürfen nicht erheblich durch Rauch und Gerüche belästigt werden.
  • Ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m zu brennbaren Materialien wie Gebäuden, Bäumen, Schilf etc. ist einzuhalten.
  • Zum Anzünden sind handelsübliche Anzünder zu verwenden, niemals Benzin oder Alkohol (Verpuffungsgefahr).

Weitere Ausführungen zum Abbrennen eines Lagerfeuers unter dem Gesichtspunkt Brandschutz hat die Berliner Feuerwehr zusammengestellt. Darüber hinaus gibt es sehr anschauliche und ausführliche Hinweise zum Thema Lagerfeuer auf den Seiten des Umwelt- und Naturschutzamtes Steglitz-Zehlendorf.

Das Verbrennen von unzulässigen Materialien (Abfall) ist verboten.

Wer Stoffe wie Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Derartige Verstöße können abhängig vom Umfang auch als Straftat verfolgt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist ebenfalls eine unzulässige Form der Entsorgung und kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Grundsätzlich gilt:

Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Rauchgase hinreichend von Schadstoffen befreit und die verbleibenden Rückstände ordnungsgemäß entsorgt werden.

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