In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie von den Obstbaumarten die Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO
), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und
- mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist,
wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Arbeiten an geschützten Bäumen oder gar eine Baumfällung müssen vorher bei den jeweils zuständigen Stellen in den einzelnen Bezirken beantragt werden. Hierzu ist im zuständigen Bezirk ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer bzw., von dem jeweils betroffenen einem anderen Nutzungsberechtigten (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Betroffener bevollmächtigter Nutzungsbrechtigter kann auch ein Nachbar sein, auf dessen Grundstück sich ein Baum beeinträchtigend auswirkt. Der Antrag kann auch mit unserem
Online-Formular
gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.Informationen zum Thema Baumkrankheiten bietet das Pflanzenschutzamt



