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Verwendung von Auftaumitteln (Tausalz)

Worum geht es?
Fußabdrücke im Schnee

Winter ohne Salz

Auch wenn überall Berge von Streusalz zum Kauf angeboten werden: Zur Schnee- und Glättebeseitigung darf in Berlin kein Salz(Externer Link)verwendet werden, da es die Bäume und sonstige Vegetation schädigt. Nach dem Berliner Naturschutzgesetz(Externer Link) ist die Verwendung von Streusalzen oder anderen Auftaumitteln auf Grundstücken verboten.

Bürgersteige, Zufahrten etc. und Straßen des öffentlichen Verkehrs müssen bei/nach Schneefall in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden. Details zu Ihren Winterdienst-Pflichten erfahren Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt(Externer Link).


Jegliche Auftaumittel (also nicht nur Salze!) sind dabei generell verboten. Ausnahmen gelten nur für die BSR auf bestimmten Fahrbahn bei besonderer Glätte (§ 3 Abs 8 StrReinG Bln(Externer Link))!
Verstöße werden vom Ordnungsamt aufgenommen und geahndet.

Auf Privatgrundstücken gilt ebenfalls ein generelles Streusalz-Verbot
(§ 29 I Nr. 7 Berliner Naturschutzgesetz(Externer Link)).

Streusalz ist eine echte Gefahr für die Straßenbäume. Wer Gehwege von Eis und Schnee durch den Einsatz von Streusalz befreien möchte, nimmt in Kauf, unsere Bäume unwiderruflich krank zu machen. Das Salz reichert sich im Boden und anschließend in den Wurzeln der Bäume an, die Bäume werden nicht mehr ausreichend versorgt und sterben ab. Der Einsatz von Streusalz wird mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld belegt.

Hintergrund des Verwendungsverbotes sind auch Aspekte des Bodenschutzes. Hier gilt es, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch eine Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

Aus Gründen des Gewässerschutzes stellt die Verwendung von Auftaumitteln ebenfalls ein Problem dar, weil das Salz in großen Teilen der Stadt mit dem Tauwasser direkt in das nächste Gewässer gelangt. Auch im Klärwerk kann das Salz nicht aus dem Wasser entfernt werden.

Über etwaige Ausnahmen vom Verbot (Befreiung nach § 50 NatSchG Bln) entscheidet auf Antrag die Untere Naturschutzbehörde der Bezirksämter.

Es kommen z.B. als Ausnahmetatbestände in Frage:

  • Zufahrtrampe zur Notaufnahme eines Krankenhauses
  • Behinderten-Wohnanlage
  • Altenheime
  • Flächen, auf denen unvermeidbar Schwerlast- und Rangierverkehr stattfindet

Keine Befreiung ist z.B. möglich bei:
  • Nichtbefahrbarkeit einer Rampe zu einer Tiefgarage/Parkdeck durch private PKW
  • Glatte Fußwege in Wohnanlagen
  • Autowaschanlagen
  • Rutschbahnen auf Schulhöfen

Das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung setzt einen begründeten Antrag voraus. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch die Verbote beeinträchtigt sein können, so auch ein Nachbar, wenn ihn die Verbote betreffen.

Kosten für eine Befreiung:
Es wird gemäß Tarifstelle 6014a der Umweltschutzgebührenordnung(Externer Link) für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr in Höhe von 72,00 € bis 1.440,00 € erhoben. Dies gilt auch für Versagungen.


Hinweis:
Auf öffentlichem Straßenland gelten vorrangig die Regelungen des Berliner Straßengesetzes. Zuständig für deren Vollzug sind die Ordnungsämter.
Ansprechpartner
Formulare / Broschüren / Merkblätter
Gesetze / Vorschriften

  • Straßenreinigungsgesetz (StrReinG(Externer Link)): Anwendung von Auftaumitteln in § 3 Abs. 8
  • Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln(Externer Link))
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG(Externer Link))
  • Berliner Umweltschutzgebührenordnung (UGebO(Externer Link))
Weiterführende Informationen


Kontakt

Berliner Umweltbehörden

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dafür zuständige Behörde des Landes Berlin

Auf den Fachthemenseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner


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