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Unnötiges Laufenlassen von Motoren

Worum geht es?
Gewerbehof mit Hinweistafel "Laufenlassen von Motoren verboten"

Wer Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, verstößt gegen § 30 Abs.1(Externer Link) der Straßenverkehrsordnung (StVO(Externer Link)) und handelt ordnungswidrig.

Auch § 2 Abs. 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln(Externer Link)) verbietet unnötiges Laufenlassen von Motoren.

Unnötig ist der Betrieb des Motors in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet.

Auf öffentlichen Verkehrsfächen (in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr) greift die vorrangige polizeiliche Zuständigkeit nach der StVO, in allen anderen Fällen (z.B. auf Privatgrundstücken) greift die vorrangige Zuständigkeit nach LImSchG durch die Umweltämter der Bezirke.

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Ansprechpartner

Ordnungswidrigkeiten nach StVO

Ordnungswidrigkeiten nach LImSchG
Formulare / Broschüren / Merkblätter
Gesetze / Vorschriften

  • Straßenverkehrsordnung (StVO(Externer Link))
  • Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln(Externer Link))
  • Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln)

Kontakt

Berliner Umweltbehörden

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dafür zuständige Behörde des Landes Berlin

Auf den Fachthemenseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner


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