Wird erwartet, dass zeitlich befristet Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist es möglich in begrenztem Umfang Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften zuzulassen.
Das gilt für jede Art von Gewerbeausübung, einschließlich dem Betrieb von Gaststätten sowie durch Veranstaltungen.
Sie können beim für die betroffene Örtlichkeit zuständigen Bezirksamt Anträge auf die Zulassung von Ausnahmen oder eine Genehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln
) stellen.
- Antrag auf die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 LImSchG
Ausnahmen vom Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe oder wegen erheblicher Störungen durch Musik- oder Tonwiedergabegeräte
z.B. für den Betrieb von Schankvorgärten, Feierlichkeiten, Filmaufnahmen, nächtliche Arbeiten, Probeläufe von Maschinen o.ä. - Antrag auf Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien nach § 11 LImSchG
z.B. für Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereins- und Straßenfeste o.ä.
Bitte beachten sie auch die Hinweise zum Abschnitt 2 des LImSchG Bln (Schutz vor Geräuschen).
Antragstellung bei den Bezirksämtern
- Der Antrag kann direkt als Online-Formular
ausgefüllt und abgesendet werden.



