Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG
) regelt die Grundlagen zur Festlegung von Lärmschutzzonen, dort geltende Restriktionen zur zulässigen Nutzung und mögliche Entschädigungsgrundsätze für Wertverlust oder bauliche Mehraufwendungen.
Karten und Texte zu den Fluglärmschutzbereichen in Berlin finden Sie im digitalen Umweltatlas Berlin
. Zugrunde liegen die Verordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für die Flughäfen Berlin-Tegel (FluLärmBerl-TegelV
) und Berlin-Schönefeld (FluLärmBerl-SchV
).
- In der Schutzzone 1 dürfen Wohnungen grundsätzlich nicht neu errichtet werden.
- In der Schutzzone 2 ist dies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Wohnungen bestimmten baulichen Schallschutzanforderungen genügen.
- Der Neubau von schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen) ist in beiden Schutzzonen verboten.
Die Berliner Fluglärmkommission
Wichtigste Aufgabe der nach Luftverkehrsgesetz (LuftVG
Die Kommission berät dazu die für den Luftverkehr zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen. Sie lässt sich über die zu erwartende Entwicklung des Luftverkehrs, vorgesehene Aus- und Umbaumaßnahmen der Flughäfen, die beabsichtigten und die getroffenen Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge unterrichten und entwickelt hierzu auch eigene Vorschläge.
Die Kommission tagt zweimal jährlich. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und werden von den betroffenen Bezirken, den zuständigen Behörden, Interessengruppen, der Flugsicherung, Bundesluftwaffe und Bürgervertretungen gestellt.
Die Berliner Fluglärmkommission stellt mit der Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg ihre Tätigkeit ein. Anfragen zum Linienflugbetrieb bearbeitet dann auschließlich der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen Berlin-Brandenburg.




