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Lärmschutz - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Worum geht es?

Sind von Lärm Betroffene verpflichtet, Türen oder Fenster zu schließen, damit Firmen Lärmrichtwerte einhalten können?

Nach dem im Anhang der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgeschriebenen Verfahren müssen Messungen, für Geräusche die ausserhalb von Gebäuden übertragen werden, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster am Immissionsort (Ort auf den die Störung einwirkt) erfolgen.
Wenn die Schallquelle baulich mit dem Immissionsort verbunden ist und sich der Schall innerhalb des Hauses durch Decken und Wände überträgt (Körperschallübertragung), wird im Inneren der betroffenen schutzbedürftigen Räume bei geschlossenem Fenster gemessen.
Anwohner haben demnach das Recht, dass die geltenden Immissionsrichtwerte vor ihrem offenem Fenster eingehalten werden.
Der Gewerbetreibende ist zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte verpflichtet. Hierzu sind ggf. alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Schließen von Türen und Fenstern ist in jedem Fall zumutbar.

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Trotzdem die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, stört der Lärm. Was nun?

In diesem Fall kann vom Verursacher eine Verringerung seiner Lärmemissionen nicht rechtswirksam verlangt werden. Das gilt auch wenn völlig unstrittig störende Geräusche wahrnehmbar sind.
In einigen Ausnahmefällen kann eine Abstellung vermeidbarer Belästigungen unterhalb der Immissionsrichtwerte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln(Externer Link)) gefordert werden.
Auch sind mitunter im Gespräch mit den Verursachern trotzdem noch für beide Seiten tragbare Lösungen erreichbar.

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Wieviel Lärm ist erlaubt und was muss ich als Anwohner hinnehmen?

Die Frage, wie hoch die vom Gesetzgeber als zumutbar festgelegte Lärmbelastung ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vorrangig sind das:

  • die laut Bebauungs- oder Baunutzungsplan ausgewiesene Gebietsnutzung am Störort
  • der Wochentag an dem die Störung stattfindet
  • die Tageszeit zu der die Störung stattfindet
  • die Dauer der Lärmeinwirkung
  • die Art der Lärmquelle
Eine kurze Einführung in das Thema Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm finden Sie hier .
Zum besseren Verständnis des Ausmaßes von Überschreitungen dieser Immissionsrichtwerte sei hier angemerkt, dass die Maßeinheit Dezibel (dB) eine logarithmische Größe ist und bereits eine Zunahme des Schalldruckpegels um 10 dB (A) subjektiv als Verdoppelung der Lautstärke empfunden wird.
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Müssen notwendige Schallpegelmessungen vom Beschwerdeführer bezahlt werden?

Die Kosten für die Ermittlungstätigkeit trägt entweder das Land Berlin oder im Falle einer Anordnung zur Reduzierung nachgewiesener Lärmemissionen der Verursacher.
Dieser hat jedoch die Möglichkeit, die erheblichen Kosten einer solchen Messung zu vermeiden, indem er bereits auf kooperativer Basis (ohne behördliche Anordnung) ausreichende Lärmminderungsmaßnahmen ergreift.

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Mich stört Lärm aus der Nachbarwohnung. Können Sie feststellen ob Richtwerte überschritten werden?

Nein, diese Art der Ruhestörung muss lediglich beim Ordnungsamt oder der Polizei angezeigt werden, ggf. wird vom Ordnungsamt die Angabe von Zeugen verlangt.
Weitergehende Angaben finden Sie auf der Seite Haus- und Nachbarschaftslärm.

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Mittagsruhe oder Lärm am Wochenende - wie ist die Rechtslage?

Eine allgemein gültige Mittagsruhe hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Hier sind die am Tage gültigen Immissionsrichtwerte zu beachten. Der Sonnabend ist hinsichtlich des Lärmschutzes ein Werktag. An Sonn- und Feiertagen gelten andere Beurteilungsmaßstäbe als an Werktagen.
Bei der Bewertung von Störungen durch Sport- und Freizeitanlagen wird Lärm in bestimmten Ruhezeiten verstärkt berücksichtigt; für die Verwendung von Maschinen und Geräten im Freien wie Rasenmäher, Laubbläser u.ä. gelten differenzierte Betriebszeitbeschränkungen.
Eine kurze Einführung in das Thema Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm finden Sie hier .

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Wieviele Lärmbeschwerden müssen vorliegen, damit das Umweltamt tätig wird?

Bei der Frage der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften kommt es nicht auf die Anzahl von Anzeigen oder Beschwerden der durch Ruhestörungen betroffenen Personen an. Jede einzelne Person ist in ihren Lärmschutzrechten gleichrangig geschützt.
In jedem Fall wird zuerst geprüft ob eine Beschwerde berechtigt ist. Sofern eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten feststellbar oder hinreichend wahrscheinlich ist, wird der Verursacher angehalten diese in vertretbarer Zeit abzustellen. Ist keine hinreichende Besserung feststellbar, können kostenpflichtig technische oder organisatorische Maßnahmen angeordnet werden. Wird diese Anordnung rechtskräftig und nicht eingehalten handelt der Verursacher der Störung ordnungswidrig und kann ggf. mit einer Geldbuße belegt werden.

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Mich stört ein lauter Ton, aber ich weiß nicht, wo er herkommt...

Mit der vorhandenen messtechnischen Ausstattung sind die Mitarbeiter der Behörden nicht in der Lage, eine Ortung von Lärmquellen vorzunehmen. Sie können lediglich messtechnisch überprüfen, ob sich Geräusche im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegen.
Bei einer sicheren Überschreitung zulässiger Werte werden die Mitarbeiter vor Ort versuchen, die Quelle zu finden, jedoch sind die hierfür verfügbaren zeitlichen Ressourcen durchaus begrenzt. Hier sind die Behörden auch auf Ihre suchende Mithilfe oder die anderer Betroffener angewiesen, die ggf. Informationen über die mögliche Lärmquelle liefern können.

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Ansprechpartner

Baustellen und Großveranstaltungen

Genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß 4. BImSchV (Erläuterung)
Großfeuerungsanlagen sowie Anlagen auf Kraftwerksgeländen
Gesetze / Vorschriften

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG(Externer Link))
  • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV(Externer Link))
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV(Externer Link))
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV(Externer Link))
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
  • Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln(Externer Link))
  • Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln)
  • Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für Veranstaltungen
    (AV LImSchG Bln - Veranstaltungen)
  • Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise (DIN 4109)
    (nicht kostenfrei verfügbar, Bezug durch Beuth Verlag GmbH, Berlin(Externer Link))
  • Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen (VDI 3726)
    (VDI-Richtlinien(Externer Link) sind nicht kostenfrei verfügbar)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm(Externer Link))

Kontakt

Berliner Umweltbehörden

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dafür zuständige Behörde des Landes Berlin

Auf den Fachthemenseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner


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