Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist eine unzulässige Form der Entsorgung und kann nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG
) zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zulässig ist die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück, sofern dabei keine für die Nachbarn unzumutbare Geruchsbelästigung entsteht. Ebenso können die Angebote örtlicher Entsorger (z.B. die Laubsäcke der BSR
) genutzt werden.
Für Lagerfeuer gelten besondere Regelungen.
Generell gilt:
- Wer Stoffe wie Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
- Derartige Verstöße können abhängig vom Umfang auch als Straftat verfolgt werden.
- Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Sofern sie dort z.B. verbrannt werden, ist sichergestellt, dass die Rauchgase hinreichend von Schadstoffen befreit und die verbleibenden Rückstände ordnungsgemäß entsorgt werden.




