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Lagerfeuer

Worum geht es?
Bild von einem Lagerfeuer

Anlässlich kultureller und traditioneller Ereignisse als Brauchtums-, Oster-, Geburtstags- oder Freudenfeuer entfachte Lagerfeuer erfreuen sich wachsender Beliebtheit.
Sie bedürfen zumeist keiner behördlichen Genehmigung, jedoch sollten einige wichtige Verhaltensregeln beachtet werden.

Es dürfen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sein, d.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.

Für diese Feuer sollte die Faustregel: max. 1 Meter Durchmesser, max. 1 Meter Flammenhöhe eingehalten werden. Es dürfen keine erheblichen Ruß-, Qualm- oder Geruchsbelästigungen entstehen. Bei weniger als 100 m Abstand zum Wald muss das Feuer gemäß Landeswaldgesetz (§ 19 LWaldG(Externer Link)) durch die Berliner Forsten(Externer Link) genehmigt werden.

Als Brennmaterialien dürfen nur trockenes, stückiges, abgelagertes (zwei Jahre sind angemessen) und naturbelassenes (unbehandeltes) Holz oder Holzbriketts verwendet werden. Vergleichbares gilt auch für die Anforderungen an den Umgang mit Holz in Öfen und Kaminen (sog. Kleinfeuerungsanlagen).

Sehr anschauliche und umfassende Hinweise, die ein gutes Gelingen sicherstellen, hat das Umwelt- und Naturschutzamt Marzahn-Hellersdorf zusammengestellt.

Verbrennen unzulässiger Materialien

  • Wer Stoffe wie Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG(Externer Link)).
  • Derartige Verstöße können abhängig vom Umfang auch als Straftat verfolgt werden.
  • Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Sofern sie dort z.B. verbrannt werden, ist sichergestellt, dass die Rauchgase hinreichend von Schadstoffen befreit und die verbleibenden Rückstände ordnungsgemäß entsorgt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist ebenfalls eine unzulässige Form der Entsorgung und kann nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zulässig ist die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück, sofern dabei keine für die Nachbarn unzumutbare Geruchsbelästigung entsteht. Ebenso können die Angebote örtlicher Entsorger (z.B. die Laubsäcke der BSR(Externer Link)) genutzt werden.
Ansprechpartner
Gesetze / Vorschriften

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG(Externer Link))
  • Landeswaldgesetz (LWaldG(Externer Link))

Kontakt

Berliner Umweltbehörden

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dafür zuständige Behörde des Landes Berlin

Auf den Fachthemenseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner


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