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Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorliegt.

Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen (Antragsformular als PDF-Datei).

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig.

Grundsätzlich ist die unter Wahrung der Ortsform im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als rechtsgültig anzusehen. Sie stellt jedoch eine Doppelehe dar, wenn eine vorangegangene Ehe dieses Deutschen durch eine noch nicht anerkannte ausländische Entscheidung in Ehesachen bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst worden ist.

Wenn zur Zeit der Eheschließung zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten noch eine gültige Ehe besteht, kann nach § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zuletzt geschlossene Ehe aufgehoben werden.

Eine Ehe kann gemäß § 1313 BGB nur durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

Gemäß § 1316 BGB kann die Aufhebung einer Ehe von jedem der Ehegatten, auch dem der früheren Ehe, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

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