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Themen » Wohnen im Alter

Wohngeld

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Mieter, die keine Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch erhalten, können und sollten ihren Wohngeldanspruch prüfen. Eine Wohngeldberechtigung kann auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung(Externer Link) geprüft werden. Die Formulare für den Wohngeldantrag, der bei den beim jeweiligen Bezirksamt (Wohngeldamt) eingereicht werden muss, sind ebenfalls dort abrufbar(Externer Link).

Im Verwaltungsführer von berlin.de finden Sie auch die Adressen und Öffnungszeiten der Wohnungsämter.

Nähere Informationen zum Wohngeld finden sich auch auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums(Externer Link).

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Den Zuschuss gibt es als

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt oder ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert worden ist. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder die Belastung (bei Eigentümern) dafür aufbringt.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Wohngeld wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem ersten des Monats, in dem der Antrag beim zuständigen Wohnungsamt gestellt wurde. Nach den zwölf Monaten muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(Text: BIWiA/Berliner Mieterverein e.V.; Bearbeitung: berlin.de)

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