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Probezeit: Und täglich droht die Kündigung

Probezeit heißt Arbeiten auf Abruf- das Kündigungsschutzgesetz gilt hier noch nicht. Arbeitgeber müssen aber auch in der Probezeit bestimmte Regeln einhalten.
Kündigung
In der Probezeit kann sehr schnell die Kündigung auf den Tisch flattern- aber auch hier müssen sich Arbeitgeber an bestimmte Regeln halten. © dpa

Arbeitnehmer A hatte sich in seinem neuen Job von Anfang an nicht wohlgefühlt. Aber als der Arbeitgeber ihm mitten in der Probezeit kündigte, war er dann doch überrascht. «In so einem Fall sollten Arbeitnehmer kontrollieren, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat», erklärt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. Wurde nichts anderes vereinbart, beträgt die Frist zwei Wochen. Außerdem darf die Kündigung nicht erfolgen, ohne dass der Betriebsrat angehört wurde.

Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich

Die Probezeit geht fast jedem Arbeitsverhältnis voraus. Sie dient dazu, dass Arbeitgeber und -nehmer sich kennenlernen, bevor sie sich endgültig für eine längere Zusammenarbeit entscheiden. Oft ist die Probezeit drei Monate lang. Danach geht sie meist automatisch in eine unbefristete Anstellung über. Während der ersten sechs Monate der Probezeit gilt noch nicht das Kündigungsschutzgesetz. Deshalb kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen. Für den Arbeitnehmer gilt dasselbe.

Auch in der Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist

«Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wenig machen, wenn er während der Probezeit gekündigt wird», erläutert Schütte. Von Vorteil sei immer, wenn der Arbeitnehmer vorab mit dem Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von zwei Wochen vereinbart habe. «Wird der Arbeitnehmer dann gekündigt, hat er mehr Zeit, sich etwas Neues zu suchen.» Ob Arbeitnehmer so etwas für sich vereinbaren können, hänge jedoch entscheidend davon ab, wie sehr der Arbeitgeber den Arbeitnehmer haben wolle.

Kündigung vor Vertragsbeginn sollte ausgeschlossen sein

Er empfiehlt außerdem, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass es ausgeschlossen ist, vor Vertragsbeginn zu kündigen. Diese Vereinbarung könne den Arbeitnehmer in einem besonderen Fall schützen. Theoretisch sei es nämlich denkbar, dass ein Arbeitnehmer seine alte Stelle kündigt, um einen neuen Job anzutreten. Bevor er jedoch seine neue Stelle überhaupt angetreten hat, kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wieder, weil er in letzter Sekunde noch einen besseren Kandidaten gefunden hat. Dann steht der Arbeitnehmer plötzlich ohne Arbeit da. Um dies zu verhindern, helfe eine Klausel im Arbeitsvertrag, die genau das ausschließe.

Quelle: dpa
Aktualisierung: Montag, 30. Januar 2012 15:21 Uhr
(Bilder: Faakhir Rizvi/ www.sxc.hu ; Trainico: Fotolia.de; Heike Zappe / Referat Öffentlichkeitsarbeit HU ; Bob Smith/ www.sxc.hu ; sanja gjenero / www.sxc.hu ; mipan/www.fotolia.com ; Acer)

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