Schuhe, Blumenkübel und aufwendige Dekoration gehören nicht ins Treppenhaus. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen in Hamburg hin. Er bezieht sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamm (Aktenzeichen: 15 Wx 198/08).
Dagegen darf ein Kinderwagen nach Auffassung des LG Berlin (Aktenzeichen: 63 S 487/08) im Treppenhaus abgestellt werden - ebenso wie ein Rollator oder eine andere Gehhilfe. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen.

