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KinderspielplätzePrivate Spielplätze
Bei jedem Neubau mit mehr als sechs Wohnungen wird gemäß § 8
Absatz 2 der Bauordnung für Berlin die Anlage und Unterhaltung eines Spielplatzes
gefordert. Je Wohneinheit sollen mindestens 4 m² nutzbare Spielfläche
vorhanden sein. Die Größe des Platzes muss mindestens 50 m² betragen
und für die Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Ist ein Bauvorhaben mit
mehr als 75 Wohnungen vorgesehen, soll der Spielplatz auch den Anforderungen älterer
Kinder gerecht werden. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn aufgrund der Zweckbestimmung
des Gebäudes
mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. Auch bei bestehenden Gebäuden
soll die Anlage und die Instandhaltung von
Spielplätzen verlangt werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende
Belange entgegenstehen.
Kann der Spielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück angelegt werden, so kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Zahlung eines Geldbetrags an das Land Berlin vereinbart werden. Der Geldbetrag berechnet sich nach den durchschnittlichen Herstellungs- und Instandsetzungskosten eines Spielplatzes einschließlich der Kosten für den Grunderwerb. |