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Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen: GrillenHier dürfen Sie grillenHinweisBitte nehmen Sie Rücksicht auf die Umwelt: Wenn es lange nicht geregnet hat und sehr trocken ist, verbietet sich Grillen aus Brandschutzgründen und zur Gefahrenabwehr auch auf ausgewiesenen Flächen von ganz allein. Viel zu schnell können Funken oder Glut trockene Rasenflächen oder Gehölzteile entzünden und ein Feuer entfachen, in dem Pflanzen, Tiere oder sogar Menschen zu Schaden kommen. Insbesondere bei Sommertrockenheit ist darum ein Picknick ohne Grill die kluge Alternative! Bitte beachten Sie bei Trockenheit und Hitze ggf. von den örtlich zuständigen Bezirksämtern verhängte temporäre Grillverbote.Auf Privatgrundstücken ist Grillen grundsätzlich erlaubt – solange es die Nachbarn nicht belästigt. In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist Grillen dagegen nach dem Grünanlagengesetz zum Schutz der Anlagen und zur Vermeidung von Störungen und Beschädigungen verboten. In einigen Grünanlagen gibt es aber extra ausgeschilderte Grillplätze, wo unter Beachtung der Spielregeln ausnahmsweise auch im Park gegrillt werden darf. In der Regel handelt es sich bei Grillflächen um Teilflächen von Grünanlagen. Beachten Sie auf jeden Fall die Ausschilderung vor Ort. Wenn Sie unsicher sind, wo sich der Grillplatz befindet, erkundigen Sie sich bitte beim jeweiligen Grünflächenamt. |