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Gefährliche Abfälle - SonderabfallDefinition
Der Begriff Sonderabfall steht als Synonym für gefährliche Abfälle. Aus "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" wurden zum 1.2.2007 "gefährliche Abfälle". Diese Änderung des KrW-/AbfG ergibt sich aus dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006. Neue gesetzliche DefinitionGefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Sie stammen in der Regel aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) [Rechtsquelle] konkret definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |