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Leitfaden für Sonderabfälle
Personelle Maßnahmen
Umweltschutzgedanken werden nur dann erfolgreich in einer Firma umgesetzt, wenn das Unternehmen und die gesamte Firmenleitung den Umweltschutz als Unternehmensziel aufnimmt und als Führungsaufgabe handhabt. Neben betrieblichen und ökonomischen Aspekten sollten abfallwirtschaftliche Maßnahmen in das Denken und Handeln einer umweltbewussten Unternehmensführung einbezogen werden.
Umweltbewusste Unternehmensführung
Ein Zeichen dafür, inwieweit der Umweltschutz, insbesondere die Abfallwirtschaft, im Unternehmen bereits integriert ist, äußert sich u. a. in personellen Maßnahmen, wie:
- Bestellung eines Abfallbeauftragten,
- Schulung der Mitarbeiter zur Motivation ökologischer Zielstellungen, Informationen und Kontrollen (Betriebszeitung, Umläufe, Aushänge u. a.),
- Auswertung und Einbeziehung von Ergebnissen externer Arbeitskreise in die eigene Arbeit,
- Vorschlagswesen und
- Teilnahme am öko-Audit (Erstellung und Veröffentlichung eines Umweltberichts).
Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragter)
Folgende gesetzlichen Vorgaben gelten für den Abfallbeauftragten einer Firma: Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), bei denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sind nach § 54 KrW-/AbfG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen und die Behörde entsprechend § 53 KrW-/AbfG über die Betriebsorganisation des Unternehmens zu unterrichten. Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsbeauftragten für Abfall leiten sich aus § 55 des KrW-/AbfG ab:
(1)
Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in solchen Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können.
Er ist berechtigt und verpflichtet,
- den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
- die Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
- die Betriebsangehörigen aufzuklären über die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem auf die Entwicklung und Einführung
a)
umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie
b)
umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und
c)
bei der Entwicklung und Einführung der unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
- bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf die Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
(2)
Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber der Anlage jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Sammlung, Lagerung und Entsorgung folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Überwachung des Abfallmanagements der Firma unter den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
- Kontrolle der Betriebsstätten hinsichtlich der Einhaltung abfallwirtschaftlicher Vorgaben,
- Analyse, Klassifikation und Deklaration der Abfälle,
- Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte,
- Planung von abfallvermeidenden bzw. -vermindernden Maßnahmen,
- Beeinflussung des Entsorgungsweges, · Einholung von Angeboten bei Entsorgerfachbetrieben sowie Entsorgergemeinschaften zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle,
- Informationsbeschaffung über Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
- Mitgliedschaft bzw. Auswertung der Erfahrungen externer Arbeitskreise,
- nformationen und Schulung der Mitarbeiter,
- Führen einer Abfall- und Kostenstatistik,
- Abgabe eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten abfallvermindernden Maßnahmen an die Geschäftsleitung.
Schulung zur Abfallproblematik
Regelmäßige Schulungen zur Abfallproblematik einschließlich der Auswertungen zur getrennten Sammlung und zu Maßnahmen der Vermeidung und Verwertung können eine Sensibilisierung der Mitarbeiter gegenüber diesen Themen bewirken. Diese Veranstaltungen sollen den Mitarbeitern zeigen, dass ökologische Fragen mit dem Betriebsablauf in Einklang zu bringen sind.
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