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Verdachtsmeldungen - An wen muss ich mich wenden, wenn ich einen Verdacht auf Geldwäsche melden möchte?

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit zu schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
- Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
- die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
- und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt.
Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Mietmaklern, Güterhändlern und Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 €, bei Edelmetallhändlern oder Buchmachern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2.000 €) und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Wie erstatten Sie eine Geldwäscheverdachtsmeldung?
Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu hat die FIU den Verpflichteten eine Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zur Verfügung gestellt.
Zum Meldeportal gelangen Sie hier
Pflicht zur elektronischen Registrierung
Seit 01.01.2020 müssen sich alle Verpflichteten, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionuntersuchungen – FIU für das elektronische Verfahren registrieren. Nutzen Sie dazu bitte den oben genannten Link.
Wie können Sie Verdachtsfälle in der Praxis erkennen?
- Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen.
- Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt.
- Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
- Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären.
- Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
- Der Kunde/Vertragspartner möchte zur Identifizierung nicht geeignete Wege nutzen (z.B. Übersendung einer Kopie/Foto des Ausweises)
- Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben.
- Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherchen zu seiner Identität oder dem wirtschaftlichen Berechtigten erforderlich ist.
- Ein Schwellenwert bei den betroffenen Verpflichteten wird offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden.
- Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert.
- Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt („Strohmanngeschäft“).
- Verkehrswert und Verkaufswert einer Immobilie fallen deutlich auseinander
- auffälliger Spielraum bei Kaufpreisverhandlungen.
- Bei Immobilien: Mehrere Eigentümerwechsel in Serie zu jeweils steigendem Preis.
- Bei Immobilienmaklern: Courtage wird nicht vom Vertragspartner des Maklers, sondern durch einen Dritten entrichtet.
- Der Käufer hat keine Kenntnis über das Objekt/kein Interesse an Eigenschaften des Objekts.
- Touristen aus einem Drittland, die mit Barmitteln von mehr als 10.000 € bezahlen möchten, aber keine schriftliche Bestätigung des Zolls über die Anmeldung dieser Barmittel vorweisen können/wollen.
- Bei Rückerstattungen, Auszahlungen von Kautionen etc. soll ein anderes Konto als das Ausgangskonto verwendet werden.
- im Güterhandel: getätigte Bar(an-)zahlungen, sollen unbar rückerstattet werden.
- Die auftretende Person steht in keiner nachvollziehbaren Beziehung zum Vertragspartner.
Welche Konsequenzen hat die Geldwäscheverdachtsmeldung?
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern.
- Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft
oder
- nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung
darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.
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Postfach 85 05 55
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